§ 312 Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/312#abs-1 (1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so hat der Vorstand einer abhängigen Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs einen Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzustellen. In dem Bericht sind alle Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, und alle anderen Maßnahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr getroffen oder unterlassen hat, aufzuführen. Bei den Rechtsgeschäften sind Leistung und Gegenleistung, bei den Maßnahmen die Gründe der Maßnahme und deren Vorteile und Nachteile für die Gesellschaft anzugeben. Bei einem Ausgleich von Nachteilen ist im einzelnen anzugeben, wie der Ausgleich während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt ist, oder auf welche Vorteile der Gesellschaft ein Rechtsanspruch gewährt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/312#abs-2 (2) Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/312#abs-3 (3) Am Schluß des Berichts hat der Vorstand zu erklären, ob die Gesellschaft nach den Umständen, die ihm in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhielt und dadurch, daß die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt wurde. Wurde die Gesellschaft benachteiligt, so hat er außerdem zu erklären, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind. Die Erklärung ist auch in den Lagebericht aufzunehmen.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 312 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 30.12.2008 – 41 O 102/07
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2014 – 5 U 24/14Zitiert von 1
- LG Köln, 25.05.2011 – 91 O 135/10
- LG Düsseldorf, 26.11.2009 – 32 O 65/09
- OLG Köln, 24.11.1992 – 22 U 72/92Zitiert von 2
- OLG Köln, 27.09.2001 – 18 U 49/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2025 – II ZB 2/24Atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien: Vertretung bei Rechtsgeschäften mit ihrer KomplementärgesellschaftZitiert von 3
- LG München II, 07.11.2024 – 5 HK O 9094/23
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 312 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.