§ 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 09.03.2017 – 18 U 19/16Zitiert von 10
- OLG Köln, 27.04.2006 – 18 U 90/05Zitiert von 5
- BGH, 30.06.2020 – II ZR 8/19Aktienrecht: Anfechtbarkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; konzernrechtliche Haftungsansprüche als ErsatzansprücheZitiert von 7
- LG Kiel, 20.03.2009 – 14 O 90/05
- BGH, 03.03.2008 – II ZR 124/06Zitiert von 5
- LG Kiel, 20.03.2009 – 14 O 195/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 154/23Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum DeckungsvergleichZitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 13.06.2025 – 3-05 O 133/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 317 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/317#abs-1 (1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/317#abs-2 (2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/317#abs-3 (3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/317#abs-4 (4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.