§ 265 Abwickler
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2011 – II ZR 208/10Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis; Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht
- BGH, 05.07.2011 – II ZR 209/10Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis; Ernennung von Liquidatoren durch das GerichtZitiert von 1
- BGH, 05.07.2011 – II ZR 199/10Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis; Ernennung von Liquidatoren durch das GerichtZitiert von 6
- BGH, 02.03.2009 – II ZA 9/08
- BGH, 23.10.2006 – II ZR 162/05Zitiert von 3
- LG Bonn, 02.05.2002 – 14 O 160/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 10/25
- LG Stuttgart, 26.11.2024 – 31 O 42/24 KfHAnfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer KGaA: Nichtigkeit einer Satzungsänderung zu Versammlungsorten sowie einer Kapitalerhöhung unter faktischem Bezugszwang KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 05.11.2004 – LwZR 3/04
11 Entscheidungen zu § 265 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 265 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/265#abs-1 (1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/265#abs-2 (2) Die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung kann andere Personen als Abwickler bestellen. Für die Auswahl der Abwickler gilt § 76 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/265#abs-3 (3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Die Aktionäre haben glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder Notar. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/265#abs-4 (4) Die gerichtlich bestellten Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Einigen sich der gerichtlich bestellte Abwickler und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/265#abs-5 (5) Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die Hauptversammlung jederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/265#abs-6 (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für den Arbeitsdirektor, soweit sich seine Bestellung und Abberufung nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bestimmen.