§ 264 Notwendigkeit der Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BFH, 17.11.2020 – VIII R 20/18Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von AktienZitiert von 6
- BGH, 26.11.2019 – II ZB 21/17Aktiengesellschaft im Insolvenzverfahren: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersZitiert von 5
- BGH, 12.11.2001 – II ZR 225/99Zitiert von 18
- FG Köln, 26.10.2022 – 2 K 2446/19Zitiert von 1
- OLG Köln, 12.06.2002 – 18 W 6/02
- BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90"Warteschleifenregelung" im Einigungsvertrag für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der DDRZitiert von 145
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 1 K 996/23Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- LG München II, 05.05.2022 – 5 HK O 15710/20
23 Entscheidungen zu § 264 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/264#abs-1 (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/264#abs-2 (2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/264#abs-3 (3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.