§ 264 Notwendigkeit der Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/264#abs-1 (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/264#abs-2 (2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/264#abs-3 (3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 264 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.11.2020 – VIII R 20/18Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von AktienZitiert von 8
- BFH, 26.11.1980 – II R 139/74Zitiert von 1
- BGH, 26.11.2019 – II ZB 21/17Aktiengesellschaft im Insolvenzverfahren: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersZitiert von 5
- BGH, 12.11.2001 – II ZR 225/99Aktienrecht: Anforderungen an das Handeln des Vorstandes bei vorschriftswidriger Besetzung; Relevanz von Verfahrensfehlern bei Beschlussvorschlägen zur Hauptversammlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BVerwG, 13.04.2005 – 6 C 4.04Zitiert von 4
- FG Köln, 26.10.2022 – 2 K 2446/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 1 K 996/23Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- LG München II, 05.05.2022 – 5 HK O 15710/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 264 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.