§ 268 Pflichten der Abwickler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/268#abs-1 (1) Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Soweit es die Abwicklung erfordert, dürfen sie auch neue Geschäfte eingehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/268#abs-2 (2) Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands. Sie unterliegen wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/268#abs-3 (3) Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt für sie nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/268#abs-4 (4) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft sich in Abwicklung befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Abwickler und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 268 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.02.2012 – II ZR 244/10Abwicklung der Aktiengesellschaft: Haftung des abberufenen Abwicklers für unterlassenen Hinweis auf eine dringende oder wichtige Angelegenheit der GesellschaftZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 09.01.2019 – 7 U 81/17
- BGH, 24.07.2012 – II ZR 117/10Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den NachtragsliquidatorZitiert von 1
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 23/18 RErfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer Transfergesellschaft durch Fristablauf - vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers - Schließung des einzigen Standorts des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens nach Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB 6Zitiert von 13
- BFH, 11.12.1980 – I R 119/78Zitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 21.05.2021 – 3 Wx 17/21
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 24.07.2020 – 82 O 6/20
- FG Münster, 11.12.2019 – 9 K 1171/19 KZitiert von 1
- LG Bonn, 02.05.2002 – 14 O 160/00Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 268 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 268 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.