§ 203 Ausgabe der neuen Aktien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 11.08.2021 – 12 U 1149/18
- LG Hannover, 03.12.2009 – 23 O 123/09
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 141/21Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses betreffend Schaffung genehmigten Kapitals und Ermächtigung des Vorstands zum BezugsrechtsausschlussZitiert von 1
- BGH, 21.11.2005 – II ZR 79/04Zitiert von 12
- BGH, 10.10.2005 – II ZR 90/03Zitiert von 14
- BGH, 10.10.2005 – II ZR 148/03Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.07.2022 – II ZR 103/20Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen HauptversammlungZitiert von 4
- KG, 28.05.2020 – 12 U 18/18
- OLG Köln, 15.11.2018 – 18 U 182/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 203 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/203#abs-1 (1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen. An die Stelle des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/203#abs-2 (2) Die Ermächtigung kann vorsehen, daß der Vorstand über den Ausschluß des Bezugsrechts entscheidet. Wird eine Ermächtigung, die dies vorsieht, durch Satzungsänderung erteilt, so gilt § 186 Abs. 4 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/203#abs-3 (3) Die neuen Aktien sollen nicht ausgegeben werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen Aktien nicht. In der ersten Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/203#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt nicht, wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.