§ 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.11.2017 – 5 U 6/17Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- OLG Stuttgart, 16.11.2005 – 20 U 2/05Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 14.05.2003 – 20 U 31/02Zitiert von 4
- BGH, 14.06.2016 – II ZR 121/15Aktiengesellschaft: Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung; Auskunftsanspruch zu einzelnen BilanzpositionenZitiert von 19
- BGH, 29.04.2014 – II ZR 262/13Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses wegen Mitzählung der vom Stimmrecht ausgeschlossenen StimmenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2020 – 5 AktG 2/20Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 25.11.2020 – 3-05 O 13/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/254#abs-1 (1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/254#abs-2 (2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.