Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus dem Erhöhungsbeschluß ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.

§ 253 § 255