§ 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus dem Erhöhungsbeschluß ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/255?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 255 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 255 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 255 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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