Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-1 (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-2 (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-3 (3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-4 (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-5 (5) Die Aktien sind unteilbar.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-6 (6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-7 (7) Die Satzung kann vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. In diesem Fall müssen sie auf mindestens einen Eurocent lauten. Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 7 § 9