§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.06.2014 – 20 W 63/14Zitiert von 1
- BAG, 12.10.2005 – 10 AZR 629/04Zitiert von 1
- BAG, 12.10.2005 – 10 AZR 410/04Zitiert von 4
- BAG, 12.10.2005 – 10 AZR 501/04Zitiert von 1
- KG, 12.02.2016 – 22 W 93/15Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 90/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.03.2021 – I R 61/17Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAVZitiert von 14
- BFH, 15.03.2021 – I R 1/18(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.03.2021 I R 61/17 - Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV)Zitiert von 11
- BFH, 27.09.2017 – II R 41/15(Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ("RETT-Blocker") - Verletzung der Anzeigepflicht nach §§ 19, 20 GrEStG)Zitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-1 (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-2 (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-3 (3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-4 (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-5 (5) Die Aktien sind unteilbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-6 (6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8#abs-7 (7) Die Satzung kann vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. In diesem Fall müssen sie auf mindestens einen Eurocent lauten. Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.