§ 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
Stand: 10.06.2019
Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. Zur Einziehung bedarf es einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichtet ist.
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- BFH, 14.06.1984 – I R 79/80Zitiert von 2
- BFH, 10.08.2005 – VIII R 26/03Zitiert von 8
- BFH, 27.02.1991 – I R 66/89Zitiert von 1
- LG München II, 05.05.2022 – 5 HK O 15710/20
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