§ 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 12.10.2005 – 10 AZR 410/04Zitiert von 4
- BAG, 27.06.2018 – 10 AZR 295/17Effektive Kapitalerhöhung - kein "Verwässerungsschutz" - dividendenabhängige TantiemeZitiert von 35
- BAG, 12.10.2005 – 10 AZR 629/04Zitiert von 1
- BAG, 12.10.2005 – 10 AZR 501/04Zitiert von 1
- LAG Hessen, 07.04.2017 – 14 Sa 303/16Zitiert von 3
- ArbG Frankfurt am Main, 08.12.2015 – 8 Ca 441/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 28.05.2020 – 12 U 18/18
- LAG Hessen, 09.03.2018 – 14 Sa 271/17
- LG Frankfurt am Main, 15.02.2011 – 3-5 O 100/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 216 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/216#abs-1 (1) Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/216#abs-2 (2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der auf die Aktie geleisteten Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den Aktionären bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des Grundkapitals berechneten Hundertsatz der Erhöhung des Grundkapitals zu. Werden weitere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese Rechte entsprechend. Im Fall des § 271 Abs. 3 gelten die Erhöhungsbeträge als voll eingezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/216#abs-3 (3) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. Gleiches gilt für Nebenverpflichtungen der Aktionäre.