§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/211#abs-1 (1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/211#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 211 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2017 – 1 StR 306/16Strafbarkeit der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss: Unzutreffende Buchung von EigenkapitalZitiert von 3
- BFH, 14.02.2006 – VIII R 49/03Einkünfte aus Kapitalvermögen: Steuerbarkeit des Bezugs von Freiaktien einer ausländischen Kapitalgesellschaft anstelle einer Bardividende Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 12.10.2005 – 10 AZR 629/04Zitiert von 1
- BAG, 12.10.2005 – 10 AZR 410/04Zitiert von 4
- BAG, 12.10.2005 – 10 AZR 501/04Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 08.12.2015 – 8 Ca 441/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.