§ 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BFH, 30.11.2005 – I R 3/04Zitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 07.09.2010 – 5 U 187/09Zitiert von 3
- LG Bonn, 20.02.2001 – 11 O 83/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/187#abs-1 (1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/187#abs-2 (2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.