Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/187#abs-1 (1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/187#abs-2 (2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

§ 186 § 188