§ 129 Geschäftsordnung, Verzeichnis der Teilnehmer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/129?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/129?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind einem Kreditinstitut oder einer in § 135 Abs. 8 bezeichneten Person Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts erteilt worden und übt der Bevollmächtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung der Aktien, für die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der Aktionäre, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/129?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer von einem Aktionär ermächtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben, die ihm nicht gehören, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Namensaktien, als deren Aktionär der Ermächtigte im Aktienregister eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/129?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/129?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 129 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 129 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 129 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 129 aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
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18.01.2001 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 123)
BGBl. 2001 I S. 123
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 129 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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