§ 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109#abs-1 (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109#abs-2 (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109#abs-3 (3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109#abs-4 (4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 109 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.01.2012 – II ZB 20/11Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit weiteren beratenden Mitgliedern neben den stimmberechtigten MitgliedernZitiert von 3
- OLG Hamm, 16.06.2011 – 27 W 3/11
- LG München II, 30.04.2025 – 5 HK O 8193/24
- VG Berlin, 13.11.2013 – 2 K 293.12
- VG Berlin, 13.11.2013 – 2 K 41.13Zitiert von 1
- BGH, 20.03.2018 – II ZR 359/16Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis gegenüber einem vom Aufsichtsrat beauftragten SachverständigenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.05.2026 – 29 K 5394/23
- OVG NRW, 12.12.2022 – 15 A 2689/20Zitiert von 5
- VG Köln, 30.09.2021 – 13 K 3677/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 109 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.