Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109#abs-1 (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109#abs-2 (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109#abs-3 (3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109#abs-4 (4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 108 § 110