§ 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 29.04.2021 – 2 U 108/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.05.2019 – 22 U 61/17
- LG Essen, 09.09.2013 – 44 O 164/10
- LG München II, 05.09.2024 – 5 HK O 17452/21
- KG, 16.01.2023 – 22 W 71/22
- OLG Düsseldorf, 28.01.2010 – I-3 Wx 3/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.10.2025 – II ZR 78/24Berichtspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei inaktiver GesellschaftZitiert von 1
- LG München II, 30.04.2025 – 5 HK O 8193/24
- LAG Hessen, 28.04.2025 – 7 SLa 739/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/108#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/108#abs-2 (2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/108#abs-3 (3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/108#abs-4 (4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.