§ 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.09.2024 – 8 C 3/23Freistellung von der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht für auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsandte AufsichtsratsmitgliederZitiert von 2
- OVG NRW, 12.12.2022 – 15 A 2689/20Zitiert von 5
- BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11Auskunftspflichten der Bundesregierung gegenüber dem ParlamentZitiert von 89
- VG Düsseldorf, 05.05.2026 – 29 K 5394/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 – 10 A 10878/15Zitiert von 14
- VG Berlin, 13.11.2013 – 2 K 293.12
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 07.12.2023 – 9 A 574/18Zitiert von 1
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 1/19 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu Arbeitsgemeinschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft - aufsichtsbehördliches Auskunftsverlagen - Entziehung nicht aufgrund aktienrechtlicher VerschwiegenheitspflichtenZitiert von 15
- LSG NRW, 21.02.2018 – L 11 KR 779/12 KL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 394 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.