§ 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 394 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.09.2024 – 8 C 3/23Freistellung von der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht für auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsandte AufsichtsratsmitgliederZitiert von 2
- OVG NRW, 12.12.2022 – 15 A 2689/20Zitiert von 5
- BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11Auskunftspflichten der Bundesregierung gegenüber dem ParlamentZitiert von 94
- VG Düsseldorf, 14.08.2020 – 1 K 7000/19Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.05.2026 – 29 K 5394/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 – 10 A 10878/15Landestransparenzgesetz: Informationszugang bezüglich einer kommunalen AG; aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 07.12.2023 – 9 A 574/18Zitiert von 1
- VG Köln, 30.09.2021 – 13 K 3677/17
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 1/19 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu Arbeitsgemeinschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft - aufsichtsbehördliches Auskunftsverlagen - Entziehung nicht aufgrund aktienrechtlicher VerschwiegenheitspflichtenZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 394 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 394 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 394 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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