§ 395 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11Auskunftspflichten der Bundesregierung gegenüber dem ParlamentZitiert von 89
- VG Düsseldorf, 05.05.2026 – 29 K 5394/23
- BVerwG, 18.09.2024 – 8 C 3/23Freistellung von der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht für auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsandte AufsichtsratsmitgliederZitiert von 2
- VG Berlin, 13.11.2013 – 2 K 41.13
- VG Berlin, 13.11.2013 – 2 K 293.12
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 – 10 A 10878/15Landestransparenzgesetz: Informationszugang bezüglich einer kommunalen AG; aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 07.12.2023 – 9 A 574/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 – OVG 12 B 15/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.12.2022 – 15 A 2689/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 395 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/395#abs-1 (1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebietskörperschaft gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prüfen, haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/395#abs-2 (2) Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlicht werden.