§ 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/109?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 109 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
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