§ 46 Rechtsanwälte
Stand: 19.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/46#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/46#abs-2 (2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/46#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 46 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2013 – OVG 12 N 8.12Zitiert von 1
- VG Berlin, 01.12.2011 – 2 K 114.11Zitiert von 1
- VG Köln, 25.04.2018 – 6 L 4777/17Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 12.11.2020 – 10 K 4564/20Zitiert von 1
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 4
- VG Köln, 09.02.2017 – 6 L 2426/16Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 14.09.2023 – 2 K 107/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 – 7 Sa 355/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – L 8 AL 62/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 AbgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 46 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 46 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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