Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 46 Rechtsanwälte

Stand: 19.10.2021

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/46#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/46#abs-2 (2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/46#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 45 § 47