§ 46 Rechtsstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.