§ 27 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Das gilt auch für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf den Anspruch nach diesem Gesetz gegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Beitrages nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Bundestages ein den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.
Änderungsverlauf
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23.12.2024 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 450)
BGBl. 2024 I Nr. 450
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14.11.2020 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2020 I S. 2394
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11.07.2014 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I 906 iVm Bek)
BGBl. 2014 I S. 906
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394)
BGBl. 2008 I S. 394
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25.03.2004 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I 459)
BGBl. 2004 I S. 459
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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