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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2394

BGBl. 2020 I S. 2394 · 3.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394
                                  Einunddreißigstes Gesetz
                           zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                             Vom 14. November 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
               Abgeordnetengesetzes
   Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai
2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 12 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

     „(3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätig-

  keiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung
  bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit
  dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausge-
  übt werden dürfen. Das Präsidium kann gegen ein
  Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt,
  ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jähr-
  lichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der
  Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwal-
  tungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere
  bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.“
2. § 25b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
     Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehen“ die
     Wörter „oder Lebenspartnerschaften“ und nach

     dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
     partner“ eingefügt.
3. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Zustellung“
   durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.

4. In § 29 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Leistun-
   gen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz oder
   entsprechende“ gestrichen und werden nach dem
   Wort „Regelungen“ die Wörter „zu Jahressonder-
   zahlungen“ eingefügt.
5. In § 32 Absatz 8 Satz 2 werden das Semikolon und
   die Wörter „§ 33 gilt entsprechend“ gestrichen.
6. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Amtlichen
      Handbuch des Deutschen Bundestages“ ge-
      strichen.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „in einer Anlage
      zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Hand-

      buch des Deutschen Bundestages“ gestrichen.

7. In § 44a Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Tätigkeiten“ ein Komma und das Wort „Spenden“
   eingefügt und werden nach dem Wort „angezeigt“
   die Wörter „oder wird gegen die Pflichten aus Ab-
   satz 2 verstoßen“ eingefügt.
8. § 44b wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden die Wörter „im Amtlichen
      Handbuch und“ gestrichen.
   b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „bei“ die
      Wörter „Verstößen gegen Regeln der Mitarbeiter-
      beschäftigung nach § 12 Absatz 3a und“ einge-
      fügt.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 14. November 2020
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und
                                           Horst Seehofer
Heimat

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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