Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2394
BGBl. 2020 I S. 2394 · 3.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Einunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 14. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai
2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 12 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätig-
keiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung
bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit
dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausge-
übt werden dürfen. Das Präsidium kann gegen ein
Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt,
ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jähr-
lichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der
Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwal-
tungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere
bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.“
2. § 25b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehen“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaften“ und nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
3. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Zustellung“
durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
4. In § 29 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Leistun-
gen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz oder
entsprechende“ gestrichen und werden nach dem
Wort „Regelungen“ die Wörter „zu Jahressonder-
zahlungen“ eingefügt.
5. In § 32 Absatz 8 Satz 2 werden das Semikolon und
die Wörter „§ 33 gilt entsprechend“ gestrichen.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Amtlichen
Handbuch des Deutschen Bundestages“ ge-
strichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in einer Anlage
zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Hand-
buch des Deutschen Bundestages“ gestrichen.
7. In § 44a Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Tätigkeiten“ ein Komma und das Wort „Spenden“
eingefügt und werden nach dem Wort „angezeigt“
die Wörter „oder wird gegen die Pflichten aus Ab-
satz 2 verstoßen“ eingefügt.
8. § 44b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „im Amtlichen
Handbuch und“ gestrichen.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „bei“ die
Wörter „Verstößen gegen Regeln der Mitarbeiter-
beschäftigung nach § 12 Absatz 3a und“ einge-
fügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und
Horst Seehofer
Heimat
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 141bd55fe2082bce….