§ 28 Unterstützungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 – OVG 3 B 21.13
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 30.09.2013 – 13/12
2 Entscheidungen zu § 28 AbgG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.