Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 28 Unterstützungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

§ 27 § 29