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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 450

BGBl. 2024 I Nr. 450 · 5.660 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2024                                  Nr. 450

                               Dreiunddreißigstes Gesetz
                       zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
              Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen

                                           Vom 23. Dezember 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                   Änderung des Abgeordnetengesetzes
  Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 76 des Bundesbeamtengesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Schadensersatz­
      anspruch auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Zuschuß“ durch das Wort „Zuschuss“ und wird die Angabe „Abs. 2“ durch
      die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Nach Fristablauf kann die Mitteilung über die Entscheidung innerhalb einer Wahlperiode mit Wirkung zum
      Beginn des folgenden Kalendermonats nachgeholt werden. Erwirbt ein Mitglied auch in der folgenden
      Wahlperiode ein Mandat, gilt die getroffene Entscheidung fort, sofern das Mitglied nicht innerhalb der in
      Satz 1 genannten Frist eine andere Entscheidung trifft.“
3. In § 32 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ und jeweils die Angabe „Abs. 3“
   durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
4. § 49 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 49

                                       Interessenverknüpfung im Ausschuss
      Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist, zu dem es in
   einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, hat vor
   einer Beratung in einem Ausschuss offenzulegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige
   Interessenverknüpfung besteht. Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des
   Bundestages, die entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt sind, haben eine konkrete
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Originalseite · Seite 2


  Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß § 47 veröffentlichten Angaben ersichtlich
  ist. Die Angaben nach Satz 1 und Satz 2 sind der oder dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen und werden in
  der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.“
5. § 55 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der
  Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der
  Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-
  politische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der
  Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihrer Unterrichtung frei. Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die
  digitale Kommunikation. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen
  Neutralität. Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein. Sechs Wochen vor Wahlen zum
  Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen
  parlamentarischen Anlasses.“
6. § 58 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
       „(5) Eine rechtswidrige Verwendung der Geld- und Sachleistungen stellt der Ältestenrat nach Anhörung der
     betroffenen Fraktion fest. Die Feststellung wird als Drucksache veröffentlicht. Der Ältestenrat kann den
     Bundesrechnungshof in Einzelfällen ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verwendung von Geld- und
     Sachleistungen zu prüfen. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind an den Bundeshaushalt
     zurückzuführen. Der zu erstattende Betrag kann mit zukünftigen Leistungen nach Absatz 1 verrechnet
     werden. Als rechtswidrig festgestellte Maßnahmen sind unverzüglich einzustellen.“
  b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7. In § 59 Absatz 1 werden die Wörter „werden in Ausführungsbestimmungen geregelt“ durch die Wörter „können in
   Ausführungsbestimmungen geregelt werden“ ersetzt.


                                                    Artikel 2

                                                 Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 23. Dezember 2024

                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                             Die Bundesministerin
                                           des Innern und für Heimat
                                                 Nancy Faeser




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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