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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 450
BGBl. 2024 I Nr. 450 · 5.660 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2024 Nr. 450
Dreiunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen
Vom 23. Dezember 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 76 des Bundesbeamtengesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Schadensersatz
anspruch auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Zuschuß“ durch das Wort „Zuschuss“ und wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Nach Fristablauf kann die Mitteilung über die Entscheidung innerhalb einer Wahlperiode mit Wirkung zum
Beginn des folgenden Kalendermonats nachgeholt werden. Erwirbt ein Mitglied auch in der folgenden
Wahlperiode ein Mandat, gilt die getroffene Entscheidung fort, sofern das Mitglied nicht innerhalb der in
Satz 1 genannten Frist eine andere Entscheidung trifft.“
3. In § 32 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ und jeweils die Angabe „Abs. 3“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
4. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Interessenverknüpfung im Ausschuss
Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist, zu dem es in
einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, hat vor
einer Beratung in einem Ausschuss offenzulegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige
Interessenverknüpfung besteht. Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des
Bundestages, die entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt sind, haben eine konkrete

Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß § 47 veröffentlichten Angaben ersichtlich
ist. Die Angaben nach Satz 1 und Satz 2 sind der oder dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen und werden in
der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.“
5. § 55 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der
Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der
Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-
politische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der
Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihrer Unterrichtung frei. Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die
digitale Kommunikation. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen
Neutralität. Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein. Sechs Wochen vor Wahlen zum
Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen
parlamentarischen Anlasses.“
6. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Eine rechtswidrige Verwendung der Geld- und Sachleistungen stellt der Ältestenrat nach Anhörung der
betroffenen Fraktion fest. Die Feststellung wird als Drucksache veröffentlicht. Der Ältestenrat kann den
Bundesrechnungshof in Einzelfällen ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verwendung von Geld- und
Sachleistungen zu prüfen. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind an den Bundeshaushalt
zurückzuführen. Der zu erstattende Betrag kann mit zukünftigen Leistungen nach Absatz 1 verrechnet
werden. Als rechtswidrig festgestellte Maßnahmen sind unverzüglich einzustellen.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7. In § 59 Absatz 1 werden die Wörter „werden in Ausführungsbestimmungen geregelt“ durch die Wörter „können in
Ausführungsbestimmungen geregelt werden“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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