Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 459
BGBl. 2004 I S. 459 · 3.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 25. März 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar
2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Bestattung“
gestrichen.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgel-
des vermindert sich vom 31. März 2004 an um
1 050 Euro.“
2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten
in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen, Unterstützungen“.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Zuschuss zu den Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Bundestages erhalten
einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinn-
gemäßer Anwendung der für Bundesbeamte
geltenden Vorschriften.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schließt“ die
Wörter „bei Mitgliedern des Bundestages“ einge-
fügt.
Artikel 2
Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Die Überschrift zu § 11 des Europaabgeordnetenge-
setzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I
S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zuschuss zu den Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe c, der
am 1. April 2004 in Kraft tritt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 25. März 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
Schily
des Innern
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 459. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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