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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 459

BGBl. 2004 I S. 459 · 3.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 459
                          Vierundzwanzigstes Gesetz
                    zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
      und Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
                                                  Vom 25. März 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
        Änderung des Abgeordnetengesetzes

  Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar
2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Bestattung“
      gestrichen.
   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

      „Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgel-
      des vermindert sich vom 31. März 2004 an um
      1 050 Euro.“

2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
   folgt gefasst:
                    „Sechster Abschnitt
                Zuschuss zu den Kosten
               in Krankheits-, Pflege- und
             Geburtsfällen, Unterstützungen“.

3. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 27
                Zuschuss zu den Kosten in
           Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Mitglieder des Bundestages erhalten
          einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in
          Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinn-
          gemäßer Anwendung der für Bundesbeamte
          geltenden Vorschriften.“

      bb) Satz 3 wird gestrichen.
   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schließt“ die
      Wörter „bei Mitgliedern des Bundestages“ einge-
      fügt.

                        Artikel 2

    Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
  Die Überschrift zu § 11 des Europaabgeordnetenge-
setzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I
S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11
              Zuschuss zu den Kosten in
        Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“.

                        Artikel 3
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe c, der
am 1. April 2004 in Kraft tritt.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                   Berlin, den 25. März 2004
                                                Der Bundespräsident
                                                   Johannes Rau
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder

                                        Der Bundesminister
                                                  Schily

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 459. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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