§ 26 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 26 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2013 – L 4 KR 3589/12
- BVerfG, 30.09.1987 – 2 BvR 933/82Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis (§ 55 Beamtenversorgungsgesetz)Zitiert von 331
- BSG, 01.07.2003 – B 1 KR 6/02 RZitiert von 2
- VG Koblenz, 16.12.2025 – 5 L 1299/25.KOZitiert von 1
- VG Berlin, 27.06.2022 – 2 K 98/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 26 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1037 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 1037
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19.06.1996 Ausfertigung
§ 26 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I 843)
BGBl. 1996 I S. 843
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