§ 26 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2013 – L 4 KR 3589/12
- BVerfG, 30.09.1987 – 2 BvR 933/82Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis (§ 55 Beamtenversorgungsgesetz)Zitiert von 300
- BSG, 01.07.2003 – B 1 KR 6/02 RZitiert von 2
- VG Koblenz, 16.12.2025 – 5 L 1299/25.KOZitiert von 1
- VG Berlin, 27.06.2022 – 2 K 98/20
5 Entscheidungen zu § 26 AbgG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.