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Artikel 1 · BT-Drs. 18/477 · S. 8

Zu Artikel 1 – Änderungen des Abgeordnetengesetzes

Zu Artikel 1 – Änderungen des Abgeordnetengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt die Ausgangsgröße für die in Absatz 4 und Absatz 5 geregelte Anpassung anhand
des Nominallohnindex. Auch wenn die Tätigkeit als Abgeordneter ein Beruf sui generis ist, kann und muss
sie in den Zusammenhang öffentlicher Ämter eingeordnet werden, zu denen sie gemäß Artikel 48 Absatz 2
Satz 1 GG gehört.
Der Maßstab ist die Besoldungsgruppe R 6. Der weitere Orientierungsmaßstab der Besoldungsgruppe B 6
(gewählte hauptamtliche Bürgermeister und Oberbürgermeister mittlerer Kommunen) im geltenden Recht
ist zwar verfassungsrechtlich zulässig. Jedoch ist der Abgeordnete in Status, Tätigkeit und Verantwortung
am ehesten mit einem Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vergleichbar. Bundestagsabge-
ordnete und die bezeichneten Richter nehmen ihre Tätigkeit in verfassungsrechtlich garantierter Weisungs-
freiheit wahr (vgl. bereits Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten
vom 28. November 1995, Bundestagsdrucksache 13/3121, S. 8.). Außerdem entscheiden Mitglieder des
Deutschen Bundestages und Richter an obersten Gerichtshöfen des Bundes mit Wirkung für das gesamte
Bundesgebiet.
Neben dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 6 (Anlage IV zum BBesG) wird die Zulage für Richter
und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Bundesbehörden (Vorbemer-
kung Nummer 2 zur Anlage III zum BBesG) in den Orientierungsmaßstab einbezogen; dies ist wegen der
Vergleichbarkeit mit einem Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes gerechtfertigt. Der Fami-
lienzuschlag (§ 40 Absatz 1 BBesG), der sich auf den jeweils individuellen Familienstand bezieht, hingegen
wird nicht einbezogen. Insoweit handelt es sich auch um einen Beitrag

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.393 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/477, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.104–46.497 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 1c9e9eb03ee59989….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP