§ 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 09.07.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.11.2022 (siehe Fassungen).
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. I S. 2467
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. I S. 1131
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2012 I S. 2745
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.