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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2745
BGBl. 2012 I S. 2745 · 18.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des AZR-Gesetzes
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 24 folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener
Daten für wissenschaftliche Zwecke“.
2. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung
des Nichtbestehens oder des Verlusts des Frei-
zügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Re-
gisterbehörde nur die mit der Durchführung aus-
länder- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten
Behörden.“
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Speicherung von Daten von Unions-
bürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,
1. bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1
gegeben sind,
2. die einen Asylantrag gestellt haben,
3. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Ent-
scheidungen getroffen worden sind,
4. die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel ge-
stellt haben,
5. die zur Zurückweisung an der Grenze ausge-
schrieben sind,
6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
ausgeschrieben sind,
7. bei denen die Voraussetzungen des § 6 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU für den Verlust des
Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben
sind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr
ausgeht.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten
gespeichert:
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten über-
mittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer),
3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3,
4. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
Schreibweise der Namen nach deutschem
Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk,
Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grund-
personalien),
5. abweichende Namensschreibweisen, andere
Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-
milienstand, Angaben zum Ausweispapier,
letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig
gemachte Angaben zur Religionszugehörig-
keit und Staatsangehörigkeiten des Ehegat-
ten oder des Lebenspartners (weitere Perso-
nalien),
6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-
enthaltsrechtlichen Status und das Sterbe-
datum,
7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Num-
mer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie An-
gaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3
Nummer 5 bis 7,
8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte
(§ 6 Absatz 5).“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für Unionsbürger, bei denen eine Fest-
stellung des Nichtbestehens oder des Verlusts
des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein
Suchvermerk nur durch die mit ausländer- oder
asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden
und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zu-
lässig.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach
Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Absät-
zen 1 und 1a“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 1,
3, 4 und 6“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 3
und 5 bis 7“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 2,
3 und 6“ eingefügt.
dd) In Nummer 4 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 6
und 7“ eingefügt.
ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 2
Abs. 2 Nr. 6“ die Wörter „und Absatz 3 Num-
mer 6“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1, 3
bis 5a und 7“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1
Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Satz 2
Nummer 1, 3 bis 5 und 7“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3
Nr. 6 sowie“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1
Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6 und“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ die
Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 7“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1
und 2 sowie“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2 und“
ersetzt und werden nach den Wörtern „die
weiteren Personalien und“ die Wörter „ , außer
bei Unionsbürgern,“ eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Übermittlung der Daten von Unions-
bürgern, für die eine Feststellung des Nicht-
bestehens oder des Verlusts des Freizügigkeits-
rechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer-
oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behör-
den und nur zur Durchführung solcher Aufgaben
zulässig. Bei einem Übermittlungsersuchen ist
der Zweck anzugeben. Die Registerbehörde hat
die Übermittlung zu versagen, wenn Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass es sich um die Da-
ten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und
die Übermittlung nicht an eine mit ausländer-
oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörde
oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben
erfolgen soll.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„kann“ die Wörter „ , außer bei Unionsbürgern,“
eingefügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“
durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7
und 7a sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Ver-
bindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Grund-
daten“ die Wörter „von Ausländern, die
keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbür-
ger sind,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Grunddaten“ die Wörter „von Ausländern, die
keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
sind,“ eingefügt.
9. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Über-
mittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen
eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Ver-
lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht
zulässig.“
10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „An alle
öffentlichen Stellen werden“ die Wörter „zu Auslän-
dern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unions-
bürger sind,“ eingefügt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Bun-
despolizei“ durch die Wörter „die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Verkehrs beauftragten Behörden so-
wie sonstige Polizeivollzugsbehörden der
Länder“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5
wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Fest-
stellung des Nichtbestehens oder des Ver-
lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt,
nur angezeigt, dass eine solche Feststellung
nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Be-
zug auf Unionsbürger, bei denen eine Fest-
stellung des Nichtbestehens oder des Ver-
lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt,
nur für die Übermittlung von Daten an
oberste Bundes- und Landesbehörden, die
mit der Durchführung ausländer- oder asyl-
rechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe
betraut sind.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausländern“
die Wörter „ , die keine freizügigkeitsberechtig-
ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „auf Ersuchen neben den Grund-
daten“ werden durch die Wörter „zu Aus-
ländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-
daten,“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Gewerbeordnung“ wird
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Familienrechtsverfah-
rensgesetz“ werden die Wörter „und nach
dem Erwachsenenschutzübereinkommens-
Ausführungsgesetz“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen
neben den Grunddaten folgende Daten des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten“
ersetzt.
13. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen
neben den Grunddaten folgende Daten des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten“
ersetzt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Fest-
stellung des Nichtbestehens oder des Verlusts
des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden
nur zur Durchführung ausländer- oder asylrecht-
licher Aufgaben übermittelt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Ersuchen
neben den Grunddaten folgende Daten des Be-
troffenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die
keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende
Daten“ ersetzt.
15. In § 18a werden die Wörter „auf Ersuchen neben
den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen“
durch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügig-
keitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen
die Grunddaten und folgende Daten“ ersetzt.
16. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„den Bundesnachrichtendienst werden“ die Wörter
„zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtig-
ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.
17. In § 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die
Grunddaten nach § 14 Abs. 1“ die Wörter „von
Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger sind,“ eingefügt.
18. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 6
und Hinweis auf die aktenführende Ausländerbe-
hörde sowie die Daten nach § 3 Nr. 7 in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 3
Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6, Hinweis
auf die aktenführende Ausländerbehörde und die
Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Satz 2
Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Num-
mer 2 bis 4“ ersetzt.
19. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10“ durch die
Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Satz 2
Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Num-
mer 5 bis 7“ ersetzt.
20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Verarbeiten und Nutzen
personenbezogener Daten
für wissenschaftliche Zwecke
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
darf die nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6
und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten
Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-
rechtigten Unionsbürger sind, speichern, verändern
und nutzen, soweit
1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-
lichen Forschungsvorhabens nach § 75 Num-
mer 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,
2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu die-
sem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie-
rung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist und
3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
Interesse an der Durchführung des Forschungs-
vorhabens die schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen erheblich überwiegt und der For-
schungszweck nicht auf andere Weise erreicht
werden kann.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im
Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-
schaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben
besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Ausländerbehörden übermitteln dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersu-
chen zum Zwecke der Durchführung eines wissen-
schaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Num-
mer 4 des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von
Ausländern, soweit dies für die Durchführung des
Forschungsvorhabens erforderlich ist. Das Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge darf die nach
Satz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der
Durchführung des Forschungsvorhabens verarbei-
ten und nutzen.
(3) Personenbezogene Daten sind zu pseudony-
misieren, soweit dies nach dem Forschungszweck
möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem ange-
strebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Auf-
wand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Per-
sonenbezug hergestellt werden kann, sind geson-
dert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelanga-
ben nur zusammengeführt werden, soweit der For-
schungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsmög-
lichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungs-
zweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung
des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise
eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht
kommt.
(4) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung
personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1
und 2 genannten Zwecken hat räumlich und
organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten für die Erfül-
lung anderer Aufgaben des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge zu erfolgen.“
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen
neben den Grundpersonalien und dem Lichtbild
des Betroffenen“ durch die Wörter „zu Aus-
ländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-
personalien, das Lichtbild und“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„kann“ die Wörter „ , außer bei Unionsbürgern,“
eingefügt.
22. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern,
bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens
oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht
vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder
asylrechtlicher Aufgaben zulässig.“
23. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„An sonstige öffentliche Stellen können“ die Wörter
„zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtig-
ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.

Artikel 2 der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvoll-
Änderung der zieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unions-
Zivilprozessordnung bürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbeste-
hens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht
Nach § 755 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung
vorliegt.“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
Artikel 3
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden Inkrafttreten
die folgenden Sätze eingefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvoll- und 3 am 1. September 2013 in Kraft.
zieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben,
(2) Artikel 1 Nummer 20 tritt am Tag nach der Ver-
wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung
kündung in Kraft.
der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts
des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2745. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b5e4ebe4aec28612….