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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2745

BGBl. 2012 I S. 2745 · 18.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2745
                                               Gesetz
                                   zur Änderung des AZR-Gesetzes
                                             Vom 20. Dezember 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
                    AZR-Gesetzes
  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 24 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener
          Daten für wissenschaftliche Zwecke“.
 2. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung
   des Nichtbestehens oder des Verlusts des Frei-
   zügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Re-
   gisterbehörde nur die mit der Durchführung aus-
   länder- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten
   Behörden.“

 3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Speicherung von Daten von Unions-
   bürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,

   1. bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1
      gegeben sind,
   2. die einen Asylantrag gestellt haben,

   3. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Ent-
      scheidungen getroffen worden sind,
   4. die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel ge-
      stellt haben,
   5. die zur Zurückweisung an der Grenze ausge-
      schrieben sind,

   6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
      ausgeschrieben sind,
   7. bei denen die Voraussetzungen des § 6 des
      Freizügigkeitsgesetzes/EU für den Verlust des
      Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben
      sind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr
      ausgeht.“

 4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2“ durch die
      Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten
      gespeichert:

      1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten über-
         mittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
      2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde
         (AZR-Nummer),
      3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3,

     4. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
        Schreibweise der Namen nach deutschem
        Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk,
        Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grund-
        personalien),

     5. abweichende Namensschreibweisen, andere
        Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-
        milienstand, Angaben zum Ausweispapier,
        letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig
        gemachte Angaben zur Religionszugehörig-
        keit und Staatsangehörigkeiten des Ehegat-
        ten oder des Lebenspartners (weitere Perso-
        nalien),
     6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-
        enthaltsrechtlichen Status und das Sterbe-
        datum,
     7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Num-
        mer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie An-
        gaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3
        Nummer 5 bis 7,

     8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte
        (§ 6 Absatz 5).“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Für Unionsbürger, bei denen eine Fest-
     stellung des Nichtbestehens oder des Verlusts
     des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein
     Suchvermerk nur durch die mit ausländer- oder
     asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden
     und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zu-
     lässig.“
  b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach
     Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Absät-
     zen 1 und 1a“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden vor dem Komma am
         Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 1,
         3, 4 und 6“ eingefügt.

     bb) In Nummer 2 werden vor dem Komma am
         Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 3
         und 5 bis 7“ eingefügt.

     cc) In Nummer 3 werden vor dem Komma am

         Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 2,
         3 und 6“ eingefügt.

     dd) In Nummer 4 werden vor dem Komma am
         Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 6
         und 7“ eingefügt.
     ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 2
         Abs. 2 Nr. 6“ die Wörter „und Absatz 3 Num-
         mer 6“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 2746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2746
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1, 3
           bis 5a und 7“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1
           Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Satz 2
           Nummer 1, 3 bis 5 und 7“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3
           Nr. 6 sowie“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1
           Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6 und“
           ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
     den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ die
     Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 7“ eingefügt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1
     und 2 sowie“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Num-
     mer 1 und 2 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2 und“
     ersetzt und werden nach den Wörtern „die
     weiteren Personalien und“ die Wörter „ , außer
     bei Unionsbürgern,“ eingefügt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Die Übermittlung der Daten von Unions-
       bürgern, für die eine Feststellung des Nicht-
       bestehens oder des Verlusts des Freizügigkeits-
       rechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer-
       oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behör-
       den und nur zur Durchführung solcher Aufgaben
       zulässig. Bei einem Übermittlungsersuchen ist
       der Zweck anzugeben. Die Registerbehörde hat
       die Übermittlung zu versagen, wenn Anhalts-
       punkte dafür bestehen, dass es sich um die Da-
       ten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und
       die Übermittlung nicht an eine mit ausländer-
       oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörde
       oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben
       erfolgen soll.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
     „kann“ die Wörter „ , außer bei Unionsbürgern,“
     eingefügt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7 in
           Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“
           durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in
           Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7
           und 7a sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Ver-
           bindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Grund-
           daten“ die Wörter „von Ausländern, die
           keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbür-
           ger sind,“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
     „Grunddaten“ die Wörter „von Ausländern, die
     keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
     sind,“ eingefügt.

9. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Über-
  mittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen
  eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Ver-

   lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht
   zulässig.“
10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „An alle
    öffentlichen Stellen werden“ die Wörter „zu Auslän-
    dern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unions-
    bürger sind,“ eingefügt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Bun-
          despolizei“ durch die Wörter „die mit der
          polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-
          tenden Verkehrs beauftragten Behörden so-
          wie sonstige Polizeivollzugsbehörden der
          Länder“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5
          wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Fest-

          stellung des Nichtbestehens oder des Ver-
          lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt,
          nur angezeigt, dass eine solche Feststellung
          nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Be-
          zug auf Unionsbürger, bei denen eine Fest-
          stellung des Nichtbestehens oder des Ver-
          lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt,
          nur für die Übermittlung von Daten an
          oberste Bundes- und Landesbehörden, die
          mit der Durchführung ausländer- oder asyl-
          rechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe
          betraut sind.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausländern“
      die Wörter „ , die keine freizügigkeitsberechtig-
      ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „auf Ersuchen neben den Grund-
          daten“ werden durch die Wörter „zu Aus-
          ländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
          Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-
          daten,“ ersetzt.

      bb) Nach dem Wort „Gewerbeordnung“ wird
          das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
          und nach dem Wort „Familienrechtsverfah-
          rensgesetz“ werden die Wörter „und nach
          dem Erwachsenenschutzübereinkommens-
          Ausführungsgesetz“ eingefügt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen
    neben den Grunddaten folgende Daten des Betrof-
    fenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die keine
    freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
    Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten“
    ersetzt.

13. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen
    neben den Grunddaten folgende Daten des Betrof-
    fenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die keine
    freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
    Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten“
    ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 2747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2747
14. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Fest-
      stellung des Nichtbestehens oder des Verlusts
      des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden
      nur zur Durchführung ausländer- oder asylrecht-
      licher Aufgaben übermittelt.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Ersuchen
      neben den Grunddaten folgende Daten des Be-
      troffenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die
      keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
      sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende
      Daten“ ersetzt.
15. In § 18a werden die Wörter „auf Ersuchen neben
    den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen“
    durch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügig-
    keitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen
    die Grunddaten und folgende Daten“ ersetzt.

16. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

    „den Bundesnachrichtendienst werden“ die Wörter

    „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtig-
    ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.

17. In § 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die
    Grunddaten nach § 14 Abs. 1“ die Wörter „von
    Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
    Unionsbürger sind,“ eingefügt.
18. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 6
    und Hinweis auf die aktenführende Ausländerbe-
    hörde sowie die Daten nach § 3 Nr. 7 in Verbindung
    mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 3
    Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6, Hinweis
    auf die aktenführende Ausländerbehörde und die
    Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung
    mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Satz 2
    Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Num-
    mer 2 bis 4“ ersetzt.
19. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7
    in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10“ durch die
    Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2
    Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Satz 2
    Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Num-
    mer 5 bis 7“ ersetzt.
20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

                           „§ 24a

                  Verarbeiten und Nutzen
                 personenbezogener Daten
               für wissenschaftliche Zwecke
      (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   darf die nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6
   und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten
   Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-
   rechtigten Unionsbürger sind, speichern, verändern

   und nutzen, soweit

   1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-
      lichen Forschungsvorhabens nach § 75 Num-
      mer 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,
   2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu die-
      sem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie-
      rung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
      verbunden ist und

   3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
      nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche

      Interesse an der Durchführung des Forschungs-
      vorhabens die schutzwürdigen Interessen der
      Betroffenen erheblich überwiegt und der For-
      schungszweck nicht auf andere Weise erreicht
      werden kann.

   Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im
   Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-
   schaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben
   besonders zu berücksichtigen.
      (2) Die Ausländerbehörden übermitteln dem
   Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersu-
   chen zum Zwecke der Durchführung eines wissen-
   schaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Num-
   mer 4 des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von
   Ausländern, soweit dies für die Durchführung des
   Forschungsvorhabens erforderlich ist. Das Bundes-
   amt für Migration und Flüchtlinge darf die nach
   Satz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der

   Durchführung des Forschungsvorhabens verarbei-

   ten und nutzen.

      (3) Personenbezogene Daten sind zu pseudony-
   misieren, soweit dies nach dem Forschungszweck
   möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem ange-
   strebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Auf-
   wand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Per-
   sonenbezug hergestellt werden kann, sind geson-
   dert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelanga-
   ben nur zusammengeführt werden, soweit der For-
   schungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsmög-
   lichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungs-
   zweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung
   des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise
   eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht
   kommt.
      (4) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung
   personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1
   und 2 genannten Zwecken hat räumlich und
   organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und
   Nutzung personenbezogener Daten für die Erfül-
   lung anderer Aufgaben des Bundesamtes für
   Migration und Flüchtlinge zu erfolgen.“
21. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen
      neben den Grundpersonalien und dem Lichtbild

      des Betroffenen“ durch die Wörter „zu Aus-
      ländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
      Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-
      personalien, das Lichtbild und“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
      „kann“ die Wörter „ , außer bei Unionsbürgern,“
      eingefügt.
22. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern,

   bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens
   oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht
   vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder
   asylrechtlicher Aufgaben zulässig.“
23. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „An sonstige öffentliche Stellen können“ die Wörter
    „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtig-
    ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 2748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2748

                       Artikel 2                          der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvoll-
                    Änderung der                          zieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unions-
                Zivilprozessordnung                       bürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbeste-
                                                          hens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht
   Nach § 755 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung
                                                          vorliegt.“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
                                                                                  Artikel 3
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden                          Inkrafttreten
die folgenden Sätze eingefügt:
                                                            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvoll-   und 3 am 1. September 2013 in Kraft.
zieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben,
                                                            (2) Artikel 1 Nummer 20 tritt am Tag nach der Ver-
wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung
                                                          kündung in Kraft.
der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts
des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung        (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.



                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 20. Dezember 2012

                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2745. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b5e4ebe4aec28612….