Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 193
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 12.02.2025 – M 7 K 22.4558
- OVG Saarland, 14.09.2017 – 2 A 197/16
- OVG Saarland, 14.09.2017 – 2 A 213/16Zitiert von 2
- OVG Saarland, 14.09.2017 – 2 A 216/16
- VG Saarland Saarlouis, 18.05.2016 – 1 K 2102/14Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 18.05.2016 – 1 K 1074/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 5 KR 773/25
- BayObLG, 25.06.2025 – 204 VAs 72/25
- VG Berlin, 15.05.2025 – 1 K 143/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/1#abs-2 (2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/1#abs-5 (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/1#abs-6 (6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/1#abs-7 (7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/1#abs-8 (8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.