§ 24 Planungsdaten
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/24#abs-1 (1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/24#abs-2 (2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.