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Artikel 1 · BT-Drs. 17/11051 · S. 9
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Die Inhaltsübersicht wird um die Überschrift des neu in das AZR-Gesetz einzufügenden § 24a ergänzt. Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Satz 2) § 1 Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die Registerbehörde in Bezug auf Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststel- lung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig- keitsrechts nicht vorliegt, und damit davon auszugehen ist, dass sie freizügigkeitsberechtigt sind, nur die Behörden un- terstützt, die mit der Wahrnehmung ausländer- oder asyl- rechtlicher Aufgaben betraut sind. Demgegenüber unter- stützt die Registerbehörde bei Ausländern, die keine freizü- gigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auch andere öffent- liche Stellen. Soweit die Regelungen des Gesetzentwurfs die Speicherung oder Übermittlung der Daten „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind“, vorsieht, handelt es sich um solche Fälle, in denen der Regis- terbehörde von den betroffenen Unionsbürgern die Feststel- lung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig- keitsrechts vorliegt. Drucksache 17/11051 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Zu Nummer 3 (§ 2 Absatz 3) Die Neuregelung des § 2 Absatz 3 legt fest, aus welchen An- lässen Daten von Unionsbürgern im Ausländerzentralregis- ter gespeichert werden dürfen. Diese Anlässe umfassen nur Sachverhalte ausländer- oder asylrechtlicher Art. Die Rege- lung gilt für freizügigkeitsberechtigte und nicht freizügig- keitsberechtigte Unionsbürger, um sicherstellen zu können, dass zum Beispiel bei Wegfall einer Wiedereinreisesperre und damit zu sich berechtigt im Bundesgebiet aufhaltenden Unionsbürgern nur solche Daten im Ausländerzentralregister vorhanden sind und genutzt werden können, die ausländer- oder asylrechtlichen Zwecken dienen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.418 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11051, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.188–37.606 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert 75c17aef71e41be3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP