Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung
AZRG-DV§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 18 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467, 4114)
BGBl. 2021 I S. 2467
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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27.11.2014 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 27. November 2014 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2014 I S. 1827
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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25.11.2004 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2004 (BGBl. I 2945)
BGBl. 2004 I S. 2945
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.