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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2945

BGBl. 2004 I S. 2945 · 229.726 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2945
                                                Verordnung
                                zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes
                                                Vom 25. November 2004

  Es verordnen

– auf Grund des § 69 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Aufenthalts-
  gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbin-

  dung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
  vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Ver-
  bindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungs-
  gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), Arti-
  kel 58 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistun-
  gen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
  S. 2954) und Artikel 13 des Zuwanderungsgesetzes

  vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), jeweils in Verbin-
  dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-

  gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), die Bun-
  desregierung und

– auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgeset-
  zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung
  mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
  30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbin-
  dung mit Artikel 80 des Arbeitsförderungs-Reform-
  gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595), Artikel 7
  § 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I

  S. 1130), auf Grund des § 40 des AZR-Gesetzes vom
  2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) in Verbindung mit
  Artikel 7 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungs-
  gesetzes – § 129b StGB vom 22. August 2002 (BGBl. I

  S. 3390), jeweils in Verbindung mit Artikel 21 des Ter-
  rorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002
  (BGBl. I S. 361) und mit Artikel 123 des Dritten Geset-
  zes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
  vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sowie auf

  Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
  9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), der durch Artikel 2 Nr. 15
  Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I
  S. 1062) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit

  Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes
  vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), auf Grund
  des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes, der durch
  Artikel 3 Nr. 49 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli
  2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, sowie auf
  Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-

  widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1
  Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
  (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesminis-
  terium des Innern:

                       Artikel 1

   Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

                   Inhaltsübersicht

                         Kapitel 1

                 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

                           Kapitel 2

          Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

                        Abschnitt 1

               Passpflicht für Ausländer
§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass
    eines gesetzlichen Vertreters
§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Pass-
    ersatz

§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reise-
    ausweises für Ausländer

§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

§ 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Aus-
    länder
§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reise-
     ausweises für Ausländer

§ 12 Grenzgängerkarte

§ 13 Notreiseausweis
§ 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen

                        Abschnitt 2

                  Befreiung vom
        Erfordernis eines Aufenthaltstitels
                        Unterabschnitt 1

                    Allgemeine Regelungen

§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit wäh-
     rend eines Kurzaufenthalts

                        Unterabschnitt 2
         Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise

§ 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge
     und Staatenlose

§ 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
§ 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen
     Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der
     Vatikanstadt
§ 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten
§ 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten

                        Unterabschnitt 3
                     Befreiungen im grenz-
                überschreitenden Beförderungswesen

§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal

§ 24 Befreiung für Seeleute

§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
§ 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
BGBl. 2004, Seite 2946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2946
                       Unterabschnitt 4
                     Sonstige Befreiungen

§ 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer
     Staaten

§ 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer

§ 29 Befreiung in Rettungsfällen
§ 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung

                       Abschnitt 3
                     Visumverfahren

§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde

§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern

§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
§ 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten
     und Praktika

§ 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von
     Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde

                       Abschnitt 4

                   Einholung des
         Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für län-
     gerfristige Zwecke

§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

                       Abschnitt 5

         Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
       humanitären oder politischen Gründen

§ 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
§ 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates
     zur Wohnsitzverlegung

                          Kapitel 3
                          Gebühren

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis

§ 46 Gebühren für das Visum

§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshand-
     lungen

§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

§ 49 Bearbeitungsgebühren
§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
§ 51 Widerspruchsgebühr
§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen
§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

                          Kapitel 4

              Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 55 Ausweisersatz
§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweis-
     dokumente

                            Kapitel 5
                   Verfahrensvorschriften

                        Abschnitt 1

                     Muster

         für Aufenthaltstitel, Pass- und
     Ausweisersatz und sonstige Dokumente

§ 58 Vordruckmuster
§ 59 Muster der Aufenthaltstitel

§ 60 Lichtbild
§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

                        Abschnitt 2

       Datenverarbeitung und Datenschutz

                        Unterabschnitt 1

          Führung von Ausländerdateien durch die
      Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

§ 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
§ 63 Ausländerdatei A

§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A

§ 65 Erweiterter Datensatz
§ 66 Datei über Passersatzpapiere
§ 67 Ausländerdatei B

§ 68 Löschung

§ 69 Visadatei

§ 70 Datei über Visaversagungen

                        Unterabschnitt 2

       Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

§ 71 Übermittlungspflicht
§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden

§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden
§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden
§ 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden

                            Kapitel 6

                   Ordnungswidrigkeiten

§ 77 Ordnungswidrigkeiten

§ 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ord-
     nungswidrigkeiten

                            Kapitel 7
            Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordru-
     cken nach Inkrafttreten dieser Verordnung

§ 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten
     Passersatzpapieren
§ 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien
§ 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen

                            Anlagen
BGBl. 2004, Seite 2947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2947
                        Kapitel 1

             Allgemeine Bestimmungen

                           §1
                Begriffsbestimmungen

  (1) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen Titel II
Kapitel 1 bis 6 des Schengener Durchführungsüberein-
kommens Anwendung findet.
  (2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemein-
samen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei
Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von
dem Tag der ersten Einreise an.

  (3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf
Grund
1. des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend
   die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge,
   die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen
   Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II
   S. 160) oder

2. des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des
   Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
   lung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).
  (4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf
Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des
Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).

  (5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des
Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die
vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b
des Vertrages über die Europäische Union beschlossene
gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für
Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitglied-
staat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

  (6) Flugbesatzungsausweise sind „Airline Flight Crew

Licenses“ und „Crew Member Certificates“ nach der

Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung

zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).

   (7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaat-
lichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehe-
ne Ausweise für ziviles Personal, das internationale Bin-
nenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienange-
hörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den

jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.

   (8) Standardreisedokumente für die Rückführung sind
Dokumente nach der Empfehlung des Rates vom 30. No-
vember 1994 bezüglich der Einführung eines Standard-
reisedokuments für die Rückführung von Staatsangehö-
rigen dritter Länder (ABl. EG 1996 Nr. C 274 S. 18).

                        Kapitel 2
                    Einreise und
             Aufenthalt im Bundesgebiet

                    Abschnitt 1

          Passpflicht für Ausländer

                           §2

     Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung
      in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
  Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch
Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder
Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen min-
derjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollen-
det hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein
eigenes Lichtbild angebracht ist.
                           §3
              Zulassung nichtdeutscher
          amtlicher Ausweise als Passersatz

  (1) Von anderen Behörden als von deutschen Behör-
den ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz
zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71
Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bun-
desrepublik Deutschland
1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
2. auf Grund des Rechts der Europäischen Union

verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten
Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies
gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Gel-
tungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn
der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt
ist.
  (2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministeri-
um des Innern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
feststellt, dass

1. die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde,
   nicht gewahrt ist oder
2. der amtliche Ausweis

   a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen
      Identifizierung des Inhabers oder der ausstellen-
      den Behörde enthält,

   b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem

      Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung

      schützen, oder

   c) die Angaben nicht in einer germanischen oder
      romanischen Sprache enthält.

  (3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen
insbesondere:
1. Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),

2. Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),

3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe
   der Europäischen Gemeinschaften,

4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen
   Versammlung des Europarates,
5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
6. Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Auf-
   enthalt nach § 23 gebraucht werden, und

8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Auf-
   enthalt nach § 25 gebraucht werden.
BGBl. 2004, Seite 2948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2948
                           §4

       Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

  (1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatz-
papiere für Ausländer sind:

1. der Reiseausweis für Ausländer,

2. die Grenzgängerkarte,
3. der Notreiseausweis,

4. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),

5. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
6. die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5),

7. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43
   Abs. 2),
8. das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1
   Abs. 8).

   (2) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel ent-
zogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer
auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe ver-

pflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

  (3) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen
Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder
zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine
solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das
Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Pass-
ersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der
Behörde, die ihn verlängert hat.

                           §5
         Allgemeine Voraussetzungen der Aus-
       stellung des Reiseausweises für Ausländer
  (1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass
oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare
Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfol-
genden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer
ausgestellt werden.
  (2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es ins-
besondere,

1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Pas-

   ses oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden

   im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die

   Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit

   der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der
   Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Pass-
   ersatzes gerechnet werden kann,

2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts,
   insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in
   der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden
   Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwir-
   ken und die Behandlung eines Antrages durch die
   Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des

   Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer

   unzumutbaren Härte führt,

3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwin-
   genden Gründen unzumutbar ist, und andere zumut-
   bare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder

4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunfts-
   staat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

  (3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel
nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstel-

lung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen ver-
weigert, auf Grund derer auch nach deutschem Pass-
recht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder
wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passge-

setzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung ver-
weigert werden kann.
  (4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausge-
stellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reise-

ausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat
oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwen-
det werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor
bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Rei-
seausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen
oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer
zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als
Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Ver-
wendung kann insbesondere auch gewertet werden,
dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des
Antragstellers geltend gemacht wird.

  (5) Der Reiseausweis für Ausländer darf nur verlängert

werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiter-
hin vorliegen.

                           §6

              Ausstellung des Reise-
          ausweises für Ausländer im Inland
 Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach
Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder
   Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder
   Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sobald er als
   Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Pass-
   pflicht erfüllt,
3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem
   Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstel-
   lung des Reiseausweises für Ausländer ein dringen-
   des öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe

   es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises

   für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde

   und die Durchführung des Asylverfahrens nicht ge-

   fährdet wird.

Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1
Nr. 3 und 4 von § 5 Abs. 2 und 3 sowie in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 3 von § 5 Abs. 4 Ausnahmen zulassen.

                           §7
              Ausstellung des Reise-
         ausweises für Ausländer im Ausland

  (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer

nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Aus-

länder die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen,
sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür
erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.

  (2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer
zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten auslän-
BGBl. 2004, Seite 2949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2949
dischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner
eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland

mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft

lebt.

                           §8

                Gültigkeitsdauer des
            Reiseausweises für Ausländer
  (1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Aus-
länder darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht
überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im
Übrigen ausgestellt und verlängert werden bis zu einer
Gültigkeitsdauer von

1. zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Aus-
   stellung das 26. Lebensjahr vollendet hat,
2. fünf Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Aus-
   stellung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  (2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7

Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend

von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens
einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der
Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die
Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer
gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der
Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reise-
ausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen
entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt
werden.
  (3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reise-
ausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der
Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für
Ausländer zu vermerken.

                           §9

            Räumlicher Geltungsbereich

          des Reiseausweises für Ausländer

  (1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staa-
ten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs
auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden.
Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer
besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen,
wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Gel-
tungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.

  (2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungs-

bereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den

Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken.

Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des

Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.

  (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungs-
bereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des
§ 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staats-

angehörigkeit der Ausländer besitzt.

  (4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten
Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7
Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den
Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im
Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf
dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu
beschränken.

                           § 10

              Sonstige Beschränkungen

            im Reiseausweis für Ausländer

  In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermei-
dung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung
sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbe-
sondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundes-
gebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die
Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der
Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthalts-
gesetzes bleibt unberührt.

                           § 11

                       Verfahren
          der Ausstellung oder Verlängerung
          des Reiseausweises für Ausländer
  (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur
mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern
oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden.

Dasselbe gilt für die Verlängerung eines nach Satz 1 aus-

gestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.

  (2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder
verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustim-
mung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Auslän-
derbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde
nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei
der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis aus-
gestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde,
die ihn verlängert hat.
  (3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9
und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständi-
gen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine
solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die
Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Be-
schränkung eingetragen hat.

                           § 12

                   Grenzgängerkarte

   (1) Einem Ausländer kann mit Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit eine Grenzgängerkarte erteilt wer-
den, wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäftigung
ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebens-
partner, der Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist
und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, seinen
Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mit-

gliedstaat der Europäischen Union verlegt hat und min-

destens einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zurück-

kehrt. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen

Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren

ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre ver-
längert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzun-
gen weiterhin vorliegen.

   (2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den

Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenz-
gängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7
Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32
Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
(BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.
BGBl. 2004, Seite 2950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2950
                          § 13

                   Notreiseausweis

   (1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit

ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem

Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn

der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und

er
1. Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
   ischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines
   Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EG)
   Nr. 539/2001 aufgeführt ist, oder
2. aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundes-
   gebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der

   Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.

   (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-

schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können
nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Not-
reiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen
Pass oder Passersatz mitführt.

  (3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des

Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die

Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes,

insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im
Einzelfall nicht in Betracht kommt.

   (4) Die ausstellende Behörde kann die bereits beste-
hende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet
auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Be-
scheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich
ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür
der Zustimmung der Ausländerbehörde.
  (5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden

1. zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küsten-
   schifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehren-
   den Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während
   der Liegezeit des Schiffes und

2. zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genann-
   ten Aufenthalt

sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbunde-
ne Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen,
wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere
keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere,
mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.

  (6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf
längstens einen Monat betragen.

                          § 14
                 Befreiung von der
             Passpflicht in Rettungsfällen

  Von der Passpflicht sind befreit

1. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem See-
   weg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen
   Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katas-
   trophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen
   wollen, und

2. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von
   Rettungsflügen gehören.

Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Be-

schaffung oder Beantragung eines Passes oder Pass-

ersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände

des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inan-

spruchnahme von Hilfe zumutbar wird.

                    Abschnitt 2

             Befreiung vom
   Erfordernis eines Aufenthaltstitels

                    Unterabschnitt 1
                Allgemeine Regelungen

                          § 15

              Gemeinschaftsrechtliche

            Regelung der Kurzaufenthalte

  Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für
Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Euro-
päischen Union, insbesondere dem Schengener Durch-

führungsübereinkommen und der Verordnung (EG)

Nr. 539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden

Bestimmungen.

                          § 16

      Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
   Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung
genannten Dokumente sind für die Einreise und den Auf-
enthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der
zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerks-
abkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in
Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden,
dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeit-
lichen Begrenzung entgegenstehen.

                          § 17

                    Nichtbestehen
          der Befreiung bei Erwerbstätigkeit
           während eines Kurzaufenthalts

  (1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die
Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten
Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht
befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit
ausüben.

  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Aus-
länder im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb
eines Zeitraums von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten
selbständig oder unselbständig ausübt, die nach einer
nach § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-
verordnung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufent-

haltsgesetzes gelten. Die zeitliche Beschränkung des
Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreiten-
den Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen
durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass
die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wech-
seln.
BGBl. 2004, Seite 2951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2951
                    Unterabschnitt 2
     Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise

                          § 18
                        Befreiung
           für Inhaber von Reiseausweisen
            für Flüchtlinge und Staatenlose

  Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für

Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern

1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der
   Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat aus-
   gestellt wurde,
2. der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält,
   die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gül-
   tig ist und

3. sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17

   Abs. 2 bezeichneten ausüben.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für
Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genann-
ten Staaten ausgestellt wurden.

                          § 19
       Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
   Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staats-
angehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufge-
führten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienst-

lichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit
Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

                          § 20
        Befreiung für Inhaber von Ausweisen
      der Europäischen Union und zwischen-
  staatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
  Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind
Inhaber
1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der
   Organe der Europäischen Gemeinschaften,
2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentari-
   schen Versammlung des Europarates,
3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger
   als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten,

4. von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organi-

   sationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden

   Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik
   Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der
   ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inha-
   ber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

                          § 21
                    Befreiung für
           Inhaber von Grenzgängerkarten
  Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise
und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit.

                           § 22
                    Befreiung für
               Schüler auf Sammellisten
   Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Be-
gleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder
berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das
Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durch-
reise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom

Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie

1. Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung
   (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates sind,

2. ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in
   Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufge-
   führten Staat haben,
3. in einer Sammelliste eingetragen sind, die den
   Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchsta-
   be b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses
   des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat

   auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Ver-

   trages über die Europäische Union beschlossene
   gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen
   für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem
   Mitgliedstaat festgelegt sind, und
4. keine Erwerbstätigkeit ausüben.

                    Unterabschnitt 3
                   Befreiungen im
      grenzüberschreitenden Beförderungswesen

                           § 23

           Befreiung für ziviles Flugpersonal
  (1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flug-
besatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Auf-
enthaltstitels befreit, sofern es
1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug
   zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat,
   aufhält,
2. sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens
   gelegenen Gemeinde aufhält oder
3. zu einem anderen Flughafen wechselt.
   (2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines
Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1
genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthalts-
titels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt.
Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschrei-

tenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis

der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

                           § 24
                 Befreiung für Seeleute
  (1) Ziviles Schiffspersonal ist für die Einreise und den
Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit,
sofern es sich handelt um
1. Lotsen im Sinne des § 1 des Seelotsgesetzes in Aus-
   übung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere
   über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft auswei-
   sen,
BGBl. 2004, Seite 2952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2952
2. Ausländer, die
   a) ein deutsches Seefahrtbuch besitzen,

   b) Staatsangehörige eines in Anhang II der Verord-
      nung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates sind
      und einen Pass oder Passersatz dieses Staates
      besitzen und

   c) sich lediglich als ziviles Schiffspersonal eines
      Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
      führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.
  (2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küs-
tenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehren-
den Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für
den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des
Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind
die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
kehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befrei-
ung wird ein Passierschein ausgestellt.

  (3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden
Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungs-
mitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste
verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte
Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.

                           § 25

                Befreiung in der inter-
          nationalen zivilen Binnenschifffahrt

  (1) Ausländer, die
1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Aus-
   land betriebenen Schiff in der Rhein- und Donau-
   schifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-
   Donau-Kanal tätig sind,
2. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen
   sind und

3. einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem

   die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder

   einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,

sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu drei Mona-
ten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der
ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels

befreit.

  (2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für die Einreise und
den Aufenthalt

1. an Bord,
2. im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelege-
   nen Gemeinde und

3. bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem
   Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf
   dem kürzesten Wege

im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Be-
förderung von Personen oder Sachen sowie in der
Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Per-
sonen oder Sachen.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familien-
angehörigen.

                             § 26
                 Transit ohne Einreise;
                 Flughafentransitvisum

  (1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden,
ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit.
   (2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betre-
ten des Transitbereichs eines Flughafens während einer
Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentran-
sitvisum) richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung
mit Anlage 3 Teil I und III des Beschlusses des Rates der
Europäischen Union vom 28. April 1999 betreffend die
Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomati-
schen Missionen und die konsularischen Vertretungen,
die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. EG
Nr. L 239 S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom
14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 99 S. 8), in der jeweils gelten-
den Fassung. Soweit danach das Erfordernis eines Flug-
hafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach
Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransit-
visum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufent-
haltstitel.

  (3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für Fluggäste nur in
dem Fall, dass sie ein Flughafentransitvisum besitzen,
sofern sie

1. Staatsangehörige eines in Anlage C aufgeführten
   Staates sind oder sich nur mit einem in der Anlage C
   aufgeführten Pass oder Passersatz ausweisen und
2. nicht im Besitz sind
   a) eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der
      Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
      staates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum oder
   b) eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kana-
      das, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der

      Vereinigten Staaten von Amerika, der ein uneinge-

      schränktes Rückkehrrecht in einen der genannten

      Staaten vermittelt.
Absatz 2 bleibt unberührt.

                     Unterabschnitt 4

                   Sonstige Befreiungen

                             § 27
               Befreiung für Personen bei
          Vertretungen ausländischer Staaten
 (1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind,
wenn Gegenseitigkeit besteht,

1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich ent-
   sandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
   berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet
   und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben-
   den, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Fami-
   lienangehörigen,

2. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des
   Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des
   diplomatischen und berufskonsularischen, des Ver-
   waltungs- und technischen Personals sowie des
BGBl. 2004, Seite 2953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2953
   dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und be-
   rufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und
   ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezo-
   genen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
   Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledi-
   gen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der
   Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundes-
   gebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

   sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von
   ihnen abhängig sind,
3. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäf-
   tigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern
   diplomatischer und berufskonsularischer Vertretun-
   gen im Bundesgebiet,
4. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsen-
   tanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne
   des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
5. Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitglie-
   des einer diplomatischen oder berufskonsularischen
   Vertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem
   entsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche
   oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner
   Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushalts-
   oder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von
   dem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren
   Unterhalt einschließlich eines angemessenen Schut-
   zes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inan-
   spruchnahme von Leistungen nach dem Sozialge-
   setzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Aus-
   wärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen
   Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im
   Einzelfall zugestimmt hat.

   (2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder
Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltsti-

tels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des

Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind

auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.
  (3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1
oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Ver-
längerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inha-
ber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.

                           § 28

                     Befreiung für
         freizügigkeitsberechtigte Schweizer
  Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Auf-
enthaltstitels befreit.

                           § 29

              Befreiung in Rettungsfällen

   Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet
sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfor-

dernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach
Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung
eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht
der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges
der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar
wird.

                           § 30

                  Befreiung für die
          Durchreise und Durchbeförderung
  Für die Einreise in das Bundesgebiet über die Grenze
zu einem anderen Schengen-Staat und einen anschlie-
ßenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
   über die Gestattung der Durchreise durch das Bun-
   desgebiet reisen, oder
2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
   oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des
   Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch das
   Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall
   gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Auf-
   sichtspersonen.

                     Abschnitt 3
                  Visumverfahren

                           § 31

                 Zustimmung der
        Ausländerbehörde zur Visumerteilung

  (1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der

für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Aus-

länderbehörde, wenn

1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundes-
   gebiet aufhalten will,
2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit
   ausüben will oder

3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des
   Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden
   übermittelt werden.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt,
wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des
Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten
des Visumantrages an sie widerspricht oder die Auslän-
derbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der
Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht
innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt
bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu Studien-
zwecken, soweit das Visum nicht nach § 34 Nr. 3 zu-
stimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei
Wochen und zwei Werktage beträgt.

  (2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer
öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt,
kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der
Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der ver-

mittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis
auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländer-
behörde zu bezeichnen.
BGBl. 2004, Seite 2954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2954
   (3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in drin-
genden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder
in den Fällen des § 18 oder § 19 des Aufenthaltsgesetzes
der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei
der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).

                           § 32
                   Zustimmung der
               obersten Landesbehörde
  Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländer-
behörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der
Visumerteilung zugestimmt hat.

                           § 33

       Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
   Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zu-
stimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Auf-
nahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz
und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertrie-
benengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen
Ehegatten und Abkömmlingen.

                           § 34
              Zustimmungsfreiheit bei
           Wissenschaftlern und Studenten

   Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zu-
stimmung der Ausländerbehörde bei

1. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche
   Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisatio-
   nen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt
   werden und in diesem Zusammenhang in der Bundes-
   republik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen
   Mitteln erhalten, sowie ihren miteinreisenden Ehegat-
   ten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen
   Kindern,

2. a) Gastwissenschaftlern,

   b) Ingenieuren und Technikern als technischen Mit-
      arbeitern im Forschungsteam eines Gastwissen-
      schaftlers und

   c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbei-
      tern,
   die auf Einladung an einer Hochschule oder einer
   öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen
   Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen
   in privater Rechtsform geführten Forschungseinrich-
   tung tätig werden, sowie ihren miteinreisenden Ehe-
   gatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledi-
   gen Kindern oder

3. Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen
   Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen
   öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien
   auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem
   Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland
   ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche
   Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten; das-
   selbe gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder
   Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder.

                          § 35

           Zustimmungsfreiheit bei be-
     stimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
  Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der
Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als
   Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitneh-
   mer tätig werden,
2. eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte
   Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun
   Monaten ausüben,
3. ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im
   Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines See-
   schiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundes-
   flagge zu führen, und das in das internationale See-
   schifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggen-
   rechtsgesetzes),
4. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im
   Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem
   Jahr eine Beschäftigung ausüben dürfen oder

5. eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben
   wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das
   ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

                          § 36

    Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Auf-
enthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte

  Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der
Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied
ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Auf-
enthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischen-
staatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der
Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.

                          § 37

       Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

  Abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedarf das
Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
Ausländern, die im Bundesgebiet für einen Zeitraum von
bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten lediglich Tätigkeiten selbständig oder unselb-
ständig ausüben, die nach Maßgabe einer nach § 42 des
Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht
als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gel-
ten.

                          § 38

     Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde

   Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am
Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländer-
behörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutsch-
land in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine
Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend
keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine
andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermäch-
tigt hat.
BGBl. 2004, Seite 2955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2955
                     Abschnitt 4

             Einholung des

    Aufenthaltstitels im Bundesgebiet

                           § 39

          Verlängerung eines Aufenthalts
     im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

  Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus
kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundes-
gebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthalts-
   gesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und
   die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets
   oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs

   Monaten beschränkt ist,
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verord-
   nung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und
   sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein
   gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte
   (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt,
   sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
   Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,
4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-
   rensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10
   Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder

5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgeset-
   zes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschlie-
   ßung oder der Geburt eines Kindes während seines
   Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf
   Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.

                           § 40

                 Verlängerung eines
             visumfreien Kurzaufenthalts
  Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der
Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Auf-
enthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen
Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn
1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des
   Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt
   und
2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätig-
   keit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätig-
   keiten ausübt.

                           § 41

                Vergünstigung für

           Angehörige bestimmter Staaten

  (1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan,
Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der
Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen
Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein
erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet ein-
geholt werden.

  (2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra,
Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbs-

tätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten

Tätigkeiten ausüben wollen.

  (3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von
drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die
Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer aus-
gewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

                     Abschnitt 5
              Aufenthalt aus
      völkerrechtlichen, humanitären
         oder politischen Gründen

                           § 42

                  Antragstellung auf
              Verlegung des Wohnsitzes
   Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des
Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/
55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle
eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnah-
men zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der
Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und
den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mit-
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenom-
men wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde
einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter. Dieses
unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische
Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.

                           § 43

                    Verfahren bei
              Zustimmung des anderen
       Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
   (1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständ-
nis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat,
teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unver-
züglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,
1. wo und bei welcher Behörde des anderen Mitglied-
   staates sich der aufgenommene Ausländer melden
   soll und

2. welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.

  (2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des auf-

genommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausrei-
se fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitglied-
staat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem
Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über
die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Auslän-
derbehörde zur Aushändigung an den Ausländer über-
sandt wird.
BGBl. 2004, Seite 2956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2956
                       Kapitel 3

                       Gebühren

                          § 44
       Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

  An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer Niederlassungs-
   erlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19
   Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes)           200 Euro,
2. für die Erteilung einer Niederlassungs-
   erlaubnis zur Ausübung einer selb-
   ständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des
   Aufenthaltsgesetzes)                      150 Euro,

3. für die Erteilung einer Niederlassungs-
   erlaubnis in allen übrigen Fällen          85 Euro.

                          § 45

        Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis

  An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer Aufenthalts-
   erlaubnis
   a) mit einer Geltungsdauer von bis zu
      einem Jahr                             50 Euro,

   b) mit einer Geltungsdauer von mehr
      als einem Jahr                         60 Euro,
2. für die Verlängerung einer Aufenthalts-

   erlaubnis
   a) für einen weiteren Aufenthalt von
      bis zu drei Monaten                    15 Euro,

   b) für einen weiteren Aufenthalt von
      mehr als drei Monaten                  30 Euro,
3. für die durch einen Wechsel des Auf-
   enthaltszwecks veranlasste Änderung
   der Aufenthaltserlaubnis einschließ-
   lich deren Verlängerung                   40 Euro.

                          § 46

               Gebühren für das Visum
  An Gebühren sind zu erheben
1. a) für die Erteilung eines Flughafen-
      transitvisums oder eines Schen-
      gen-Visums (Kategorien „A“, „B“
      und „C“), auch für mehrmalige
      Einreisen sowie bei räumlich
      beschränkter Gültigkeit und im Fall
      der Ausstellung an der Grenze          35 Euro,
   b) für die Erteilung eines solchen
      Visums in Form eines Sammel-
      visums (5 bis 50 Personen)             35 Euro
                                             zuzüglich
                                             1 Euro
                                             pro Person,

2. für die Verlängerung eines Schengen-
   Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3
   Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes)           die in
                                             Nummer 1
                                             Buchstabe a
                                             und b
                                             bestimmten
                                             Gebühren,

3. für die Verlängerung eines Schengen-
   Visums im Bundesgebiet über drei
   Monate hinaus als nationales Visum
   (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthalts-
   gesetzes)                                 die in
                                             Nummer 4
                                             bestimmte
                                             Gebühr,

4. für die Erteilung eines nationalen
   Visums (Kategorie „D“), auch für
   mehrmalige Einreisen                      30 Euro,
5. für die Verlängerung eines nationalen

   Visums (Kategorie „D“)                    25 Euro,

6. für die Erteilung eines nationalen
   Visums bei gleichzeitiger Erteilung
   als einheitliches Visum (Kategorie
   „D und C“)                                die in
                                             Nummer 4
                                             bestimmte
                                             Gebühr
                                             zuzüglich
                                             5 Euro.

                          § 47

               Gebühren für sonstige
       aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

  (1) An Gebühren sind zu erheben
 1. für die Befristung eines Einreise- und
    Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3
    des Aufenthaltsgesetzes)                 30 Euro,
 2. für die Erteilung einer Betretens-
    erlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufent-
    haltsgesetzes)                           30 Euro,

 3. für die Aufhebung oder Änderung
    einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf
    Antrag                                   30 Euro,
 4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3
    Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
    Form einer Beratung, die nach einem
    erfolglosen schriftlichen Hinweis zur
    Vermeidung der in § 44a Abs. 3
    Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ge-
    nannten Maßnahmen erfolgt                15 Euro,
 5. für die Ausstellung einer Beschei-
    nigung über die Aussetzung der
    Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des
    Aufenthaltsgesetzes)
    a) nur als Klebeetikett                  25 Euro,

    b) mit Trägervordruck                    30 Euro,
BGBl. 2004, Seite 2957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2957
 6. für die Erneuerung einer Beschei-
    nigung nach § 60a Abs. 4 des Aufent-
    haltsgesetzes

    a) nur als Klebeetikett

    b) mit Trägervordruck
 7. für die Aufhebung oder Änderung
    einer Auflage zur Aussetzung der
    Abschiebung auf Antrag
 8. für die Ausstellung einer Fiktions-
    bescheinigung nach § 81 Abs. 5 des
    Aufenthaltsgesetzes
 9. für die Ausstellung einer Bescheini-
    gung über das Aufenthaltsrecht oder
    sonstiger Bescheinigungen auf An-
    trag
10. für die Ausstellung eines Aufenthalts-
    titels auf besonderem Blatt
11. für die Übertragung von Aufenthalts-
    titeln in ein anderes Dokument
12. für die Anerkennung einer Verpflich-
    tungserklärung (§ 68 des Aufent-
    haltsgesetzes)

13. für die Ausstellung eines Passier-
    scheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2)

            7. für die Bestätigung auf einer Schüler-
               sammelliste (§ 4 Abs.1 Nr. 6)             5 Euro
                                                         pro Person,
                                                         auf die sich
15 Euro,
                                                         die Bestäti-
20 Euro,                                                 gung jeweils
                                                         bezieht,
            8. für die Ausstellung einer Beschei-
20 Euro,       nigung über die Wohnsitzverlegung
               (§ 4 Abs.1 Nr. 7, § 43 Abs. 2)            30 Euro,
            9. für die Ausnahme von der Passpflicht
20 Euro,       (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes)      20 Euro,
           10. für die Erteilung eines Ausweis-
               ersatzes (§ 48 Abs. 2 des Aufent-
               haltsgesetzes)                            20 Euro,
10 Euro,   11. für die Erteilung eines Ausweis-
               ersatzes im Fall des § 55 Abs. 2          30 Euro,
10 Euro,   12. für die Verlängerung eines Ausweis-
               ersatzes                                  10 Euro,
10 Euro,   13. für die Änderung eines der in den
               Nummern 1 bis 12 bezeichneten
               Dokumente einschließlich der nach-
25 Euro,       träglichen Einbeziehung eines Kin-
               des oder mehrerer Kinder in das
               Dokument                                  10 Euro,
15 Euro.
           14. für die Umschreibung eines der in
  (2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen          den Nummern 1 bis 12 bezeichneten
des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestim-        Dokumente                                 15 Euro.
mung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.

                            § 48
                Gebühren für pass-
         und ausweisrechtliche Maßnahmen
  (1) An Gebühren sind zu erheben
 1. für die Ausstellung eines Reiseaus-
    weises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1,
    §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für
    Flüchtlinge oder eines Reiseauswei-
    ses für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 4

    und 5)

 2. für die Verlängerung eines Reiseaus-
    weises für Ausländer, eines Reise-
    ausweises für Flüchtlinge oder eines
    Reiseausweises für Staatenlose
 3. für die Ausstellung einer Grenz-
    gängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 12)

    mit einer Gültigkeitsdauer von

    a) bis zu einem Jahr
    b) bis zu zwei Jahren
 4. für die Verlängerung einer Grenzgän-
     gerkarte um

    a) bis zu einem Jahr

    b) bis zu zwei Jahren
 5. für die Ausstellung eines Notreise-
    ausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 13)
 6. für die Bescheinigung der Rückkehr-
    berechtigung in das Bundesgebiet
    auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4)
           Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passier-
           schein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt,
           so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den
           Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
             (2) Keine Gebühren sind zu erheben
           1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten
              Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen ein-
              getragen wird,
           2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der
              in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und

           3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschlie-
30 Euro,
              ßung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Rei-
              seausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis
              für Staatenlose.

20 Euro,                              § 49
                           Bearbeitungsgebühren

             (1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung

           einer Niederlassungserlaubnis sind Gebühren in Höhe
25 Euro,   der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.
30 Euro,      (2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflich-
           tigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in
           Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten
           Gebühr zu erheben.
15 Euro,
             (3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn
20 Euro,   ein Antrag
           1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde
25 Euro,      oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antrag-
              stellers abgelehnt wird oder
           2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit
15 Euro,      der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
BGBl. 2004, Seite 2958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2958
                          § 50
                Gebühren für Amts-
        handlungen zugunsten Minderjähriger
  (1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind
Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 bis 48
Abs. 1 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu
erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlas-
sungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes beträgt 25 Euro.
  (2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere neue
Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines
Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseauswei-
ses für Staatenlose an Minderjährige sind jeweils 12 Euro
an Gebühren zu erheben.

                          § 51
                 Widerspruchsgebühr
  (1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch
gegen
1. die Ablehnung einer gebührenpflichti-
   gen Amtshandlung die Hälfte der für
   die Amtshandlung nach den §§ 44
   bis 48 Abs. 1 und § 50 zu erhebenden
   Gebühr,
2. eine Bedingung oder eine Auflage des
   Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder
   der Aussetzung der Abschiebung           50 Euro,
3. die Feststellung der Ausländerbehör-
   de über die Verpflichtung zur Teil-
   nahme an einem Integrationskurs
   (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthalts-
   gesetzes)                                20 Euro,

4. die Ausweisung                           55 Euro,

5. die Abschiebungsandrohung                55 Euro,

6. eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64
   des Aufenthaltsgesetzes)                 55 Euro,

7. eine Untersagungs- oder Zwangs-

   geldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des
   Aufenthaltsgesetzes)                     55 Euro,
8. die Anordnung einer Sicherheits-
   leistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthalts-
   gesetzes)                                55 Euro,
9. einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3
   des Aufenthaltsgesetzes)                 55 Euro.
  (2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht er-
hoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der
Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt
aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

  (3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

                          § 52
           Befreiungen und Ermäßigungen

  (1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledi-
ge Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger
Deutscher sind von den Gebühren nach
1. § 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungs-
   erlaubnis,
2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung
   einer Aufenthaltserlaubnis,

3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung eines Visums,
4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktions-
   bescheinigung,
5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufent-
   haltstitels in ein anderes Dokument und

6. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen
   auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 4 genannten
   Amtshandlungen
befreit.
  (2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich
die Gebühr nach

1. § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Auf-
   enthaltserlaubnis oder deren durch Zweckwechsel
   veranlasste Änderung,
2. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 für die Ausstellung oder Ver-
   längerung einer Grenzgängerkarte
auf 8 Euro, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben,
und entfällt, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben. Die Gebühren nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die
Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49
Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme
der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen
entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.
   (3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im
Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flücht-
linge genießen, sind von den Gebühren nach
1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und
   Übertragung der Niederlassungserlaubnis,

2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Ertei-
   lung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthalts-
   erlaubnis,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktions-

   bescheinigung sowie

4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen
   auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten

   Amtshandlungen

befreit.
  (4) Personen, die aus besonders gelagerten politi-
schen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein
Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgeset-
zes erhalten, sind von den Gebühren nach
1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und
   Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie
2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen
   auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshand-

   lungen

befreit.
  (5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet
ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von
den Gebühren nach

1. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung des Visums,
2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Ertei-
   lung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthalts-
   erlaubnis,
3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Erteilung einer Fiktions-
   bescheinigung sowie
BGBl. 2004, Seite 2959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2959
4. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vor-
   nahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen

befreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder
Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit
diese in die Förderung einbezogen sind.
  (6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet
kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort-
oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten,
können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt
oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.
  (7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe-
bung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung
der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungs-
politischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interes-
sen dient.

                           § 53

                   Befreiung und
          Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
  (1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von
den Gebühren nach
1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung
   der Aufenthaltserlaubnis,

2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder

   Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung

   der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgeset-

   zes),
3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Ände-
   rung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur
   Aussetzung der Abschiebung,

4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Bera-
   tung,
5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktions-
   bescheinigung,

6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthalts-
   titels auf besonderem Blatt,

7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufent-
   haltstitels in ein anderes Dokument,
8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlän-
   gerung eines Ausweisersatzes und

9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vor-
   nahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8
   bezeichneten Amtshandlungen

befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von
ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
   (2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe-
bung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflich-

tigen in Deutschland geboten ist.

                           § 54
         Zwischenstaatliche Vereinbarungen

  Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung
oder eine geringere Bemessung von Gebühren werden
durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

                         Kapitel 4

          Ordnungsrechtliche Vorschriften

                           § 55
                    Ausweisersatz

  (1) Einem Ausländer,
1. der einen anerkannten und gültigen Pass oder Pass-
   ersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise
   erlangen kann oder
2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen
   Behörde vorübergehend überlassen wurde,

wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2, § 78
Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er
einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung
ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein
Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reise-
ausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für
Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose
abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1
erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
   (2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der
im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsula-
risch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates
zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend
überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz

ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen

Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz aus-

gestellt wird.

   (3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet
sich nach der Gültigkeit des mit ihm verbundenen Auf-
enthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Ab-
schiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer einge-
tragen ist.

                           § 56

             Ausweisrechtliche Pflichten

  Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist
verpflichtet,

1. so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines
   Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder
   Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu
   beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlänge-
   rung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen
   Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,

2. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu
   beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz
   aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültig-
   keitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekom-
   men ist,

3. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder

   die Änderung seines bisherigen Passes oder Pass-
   ersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Pass-
   ersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,

4. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen,
   wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55
   Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Pass-
   ersatz beantragt wurde,
BGBl. 2004, Seite 2960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2960
5. der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort
   im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer
   anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unver-

   züglich den Verlust und das Wiederauffinden seines

   Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweis-

   ersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die

   Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslands-

   vertretung erfolgen, welche die zuständige oder

   zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

6. einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz
   unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem
   Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländi-

   schen Passersatzpapieren der für den Wohnort,

   ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen

   Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den
   Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt
   hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei
   einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche

   die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbe-

   hörde unterrichtet,
7. seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ab-
   lauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche
   Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Pass-
   ersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständi-
   gen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für
   Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43
   Abs. 2), Standardreisedokumente für die Rückführung
   (§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
   und
8. seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Ver-
   merken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des
   Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen
   und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in
   seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländer-
   behörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder
   der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen
   Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
   tragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die
   Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.

                          § 57
               Vorlagepflicht beim
    Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
  Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz
oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen
Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vor-
zulegen.

                       Kapitel 5

               Verfahrensvorschriften

                    Abschnitt 1
                   Muster
            für Aufenthaltstitel,
          Pass- und Ausweisersatz
          und sonstige Dokumente

                          § 58

                   Vordruckmuster

 Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruck-
muster zu verwenden:

 1. für den Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 des Aufenthalts-
    gesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,

 2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der

    Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufent-

    haltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Mus-

    ter (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger

    Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweis-

    ersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit
    dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Träger-
    vordruck),

 3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Auf-

    enthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte

    Muster,

 4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
    das in Anlage D4a abgedruckte Muster,

 5. für die Grenzgängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in

    Anlage D5 abgedruckte Muster,

 6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) das in Anla-
    ge D6 abgedruckte Muster,
 7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
    das in Anlage D7 abgedruckte Muster,

 8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1
    Nr. 5) das in Anlage D8 abgedruckte Muster,
 9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung
    (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D9 abgedruckte Mus-
    ter,
10. für das Standardreisedokument für die Rückführung
    (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) das in Anlage D10 abgedruckte
    Muster,

11. für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur
    Bescheinigung über die Aussetzung der Abschie-
    bung das in Anlage D11 abgedruckte Muster und
12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestat-
    tung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anla-
    ge D12 abgedruckte Muster.

                           § 59
              Muster der Aufenthaltstitel
   (1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich
nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom
29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl.
EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 18
Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-
kischen Republik und die Anpassungen der die Europä-
ische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr.
L 236 S. 718), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in
Anlage D13a abgedruckt. Für die Verlängerung im Inland
ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwen-
den.

  (2) Die Muster der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2

und 3 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltserlaubnis und
Niederlassungserlaubnis) richten sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur
BGBl. 2004, Seite 2961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2961
einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Dritt-
staatsangehörige (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt.
  (3) Bei der Niederlassungserlaubnis und der Aufent-
haltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die
Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen.

                           § 60

                        Lichtbild

  (1) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58
oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen

Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen

oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.

   (2) Das Lichtbild muss den Ausländer zweifelsfrei
erkennen lassen. Es muss die Person im Halbprofil und
ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zustän-
dige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Aus-
nahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet
ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.
Das Lichtbild muss eine Größe von 45 mm x 35 mm im
Hochformat ohne Rand aufweisen, wobei das Gesicht in
einer Höhe von mindestens 20 mm darzustellen ist.
   (3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden
zum Zwecke des Einbringens in ein Dokument nach § 58
oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsäch-
lichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet
und genutzt werden.

                           § 61

      Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

   (1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spe-
zifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten
Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des
Innern festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.
  (2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das
Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden
vom Bundesministerium des Innern festgelegt und be-
kannt gemacht.

                     Abschnitt 2

               Datenverarbeitung
                und Datenschutz

                    Unterabschnitt 1

             Führung von Ausländerdateien
             durch die Ausländerbehörden
             und die Auslandsvertretungen

                           § 62

                Dateienführungspflicht
                der Ausländerbehörden
  Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den
Bezeichnungen „Ausländerdatei A“ und „Ausländer-
datei B“.

                           § 63

                    Ausländerdatei A

  (1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines
Ausländers aufgenommen,

1. der bei der Ausländerbehörde
   a) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthalts-
      titels beantragt oder
   b) einen Asylantrag einreicht,

2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der
   Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mit-
   geteilt wird, sofern er sich länger als drei Monate im

   Bundesgebiet aufhält, oder

3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine aus-
   länderrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.

  (2) Die Daten sind unverzüglich in der Datei zu spei-

chern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer

befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer
zugeht.

                          § 64

           Datensatz der Ausländerdatei A
  (1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer,
der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzuneh-
men:
1. Familienname,
2. Geburtsname,

3. Vornamen,
4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeiten,

7. Aktenzeichen der Ausländerakte,

8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Aus-
   länder in der Datei geführt wird.
   (2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, ab-
weichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und
andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens-
oder Künstlernamen oder der Familienname nach deut-
schem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Fami-
liennamen abweicht.
   (3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die
in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in
Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen
Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.

                          § 65

                 Erweiterter Datensatz

  In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erfor-
derlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländer-
behörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64
genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

1. Familienstand,

2. gegenwärtige Anschrift,
3. frühere Anschriften,
4. Ausländerzentralregister-Nummer,

5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:

   a) Art des Dokuments,

   b) Seriennummer,

   c) ausstellender Staat,
   d) Gültigkeitsdauer,
BGBl. 2004, Seite 2962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2962
6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörig-
   keit,
7. Lichtbild,

8. Visadatei-Nummer,

9. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit
   Erlassdatum:
   a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels
      unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufent-
      haltstitels und einer Befristung sowie einer Be-
      scheinigung über das Bestehen des Freizügig-

      keitsrechts,

   b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver-

      längerung eines Aufenthaltstitels,

   c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufent-
      haltsgestattung unter Angabe der Befristung,

   d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Fest-
      stellung, dass die Voraussetzungen des § 25
      Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufent-
      haltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Be-
      standskraft,
   e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages
      auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und
      Angaben zur Bestandskraft,

   f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als
      Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die
      Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung
      mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

   g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschrän-
      kungen,

   h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,
   i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels
      oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeits-
      rechts nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 des Frei-
      zügigkeitsgesetzes/EU,
   j) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6
      des Aufenthaltsgesetzes,

   k) Ausweisung,

   l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreise-
      frist,

   m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der
      Ausreisefrist,

   n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung ein-

      schließlich der Abschiebungsanordnung nach

      § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

   o) Verlängerung der Ausreisefrist,

   p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung
      über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
      nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe
      der Befristung,
   q) Untersagung oder Beschränkung der politischen
      Betätigung unter Angabe einer Befristung,

   r) Überwachungsmaßnahmen nach § 54a des Auf-

      enthaltsgesetzes,

   s) Erlass eines Ausreiseverbots,

       t) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visums-
          erteilung,
       u) Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufent-
          haltsgesetzes,

       v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2
          des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befris-
          tung,
       w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick
          auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländer-
          zentralregister,

       x) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1

          Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,

       y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an

          Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des
          Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Ab-
          schluss der Teilnahme an Integrationskursen nach
          den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie,
          bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehl-
          zeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3
          Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern,
          die von der Ausländerbehörde für die anonymisier-
          te Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse
          an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
          zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steue-
          rungsfunktion verwendet werden,

       z) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach
          § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher
          Beschränkung und weiteren Nebenbestimmun-
          gen, deren Rücknahme sowie deren Versagung
          nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Wider-
          ruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von
          der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungs-
          freiheit.

                              § 66

                Datei über Passersatzpapiere
  Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer,
Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staa-
tenlose, Grenzgängerkarten und Notreiseausweise hat
die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu
führen. Die Vorschriften über das Passregister für deut-
sche Pässe gelten entsprechend.

                              § 67

                       Ausländerdatei B
 (1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenom-

menen Daten sind in die Ausländerdatei B zu überneh-

men, wenn der Ausländer

1. gestorben oder

2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen

ist.
  (2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die
Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der
Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine
andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfänger-
behörde zu vermerken.

  (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65

genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen
werden.
BGBl. 2004, Seite 2963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2963
                          § 68

                        Löschung

   (1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Aus-

länders zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Aus-

länderdatei B übernommen werden. In den Fällen, in
denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren
zu löschen. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur

Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers

sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von

zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustim-

mung eingereist ist.

  (2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder

abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu

löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und

die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgeset-

zes zu vernichten sind. Im Übrigen sind die Daten eines
Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach
Übernahme der Daten zu löschen. Im Fall des § 67 Abs. 1
Nr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des
Datensatzes gelöscht werden.

                          § 69

                        Visadatei
   (1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten
Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automa-

tisierte Datei.

  (2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:

1. über den Ausländer
   a) Familienname,

   b) Geburtsname,
   c) Vornamen,
   d) Tag und Ort der Geburt,
   e) Staatsangehörigkeit,
   f) Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter
      Dokumente,
   g) Lichtbild,
2. über das Visum
   a) Seriennummer,
   b) Datum der Erteilung,
   c) Geltungsdauer und im Fall eines Transit-Visums,
      des Schengen-Visums für die Durchreise und
      eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,
   d) festgesetzte Gebühr,

   e) Erhebung einer Sicherheitsleistung,
   f) Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem
      das Visum angebracht wurde, oder zu einer Aus-
      nahme von der Passpflicht,

   g) Visadatei-Nummer,

   h) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach
      § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 des Aufenthalts-
      gesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls
      vorliegt, sowie Name und Anschrift der bei der
      Beantragung benannten Referenzpersonen im In-
      land.

  (3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die
Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen:

1. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehör-

   de und über die Zustimmung der Bundesagentur für

   Arbeit zur Visumerteilung,

2. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkun-
   gen sowie den im Visum angegebenen Aufenthalts-
   zweck,

3. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate

   im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbs-

   tätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechts-

   grundlage.

   (4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das

Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des

ihm zuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums, Schen-

gen-Visums für die Durchreise oder Flughafentransit-

visums zu löschen.

                          § 70
             Datei über Visaversagungen

  (1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über
die Versagungen von Visa führen.

  (2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum
Versagungsgrund aufgenommen werden.

  (3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei

zu löschen

1. im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des
   Versagungsgrundes und
2. im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung
   eines Visums.

                     Unterabschnitt 2
    Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

                          § 71
                 Übermittlungspflicht
  (1) Die
1. Meldebehörden,
2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
3. Justizbehörden,
4. Bundesagentur für Arbeit und

5. Gewerbebehörden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87
Abs. 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den
Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne
Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten
erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten
von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen
gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über

Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den
Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde,
im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwoh-
nung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist
die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für
den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländer-
behörde zu übermitteln.
BGBl. 2004, Seite 2964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2964
  (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Ver-
ordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie

bekannt sind, zu übermitteln:

1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. Vornamen,

4. Tag, Ort und Staat der Geburt,

5. Staatsangehörigkeiten,

6. Anschrift.

                           § 72

           Mitteilungen der Meldebehörden
  (1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden
mit

1. die Anmeldung,
2. die Abmeldung,

3. die Änderung der Hauptwohnung,

4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der
   Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

5. die Namensänderung,
6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörig-
   keitsrechtlichen Verhältnisses,

7. die Geburt und
8. den Tod

eines Ausländers.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den
in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
1. bei einer Anmeldung

   a) Doktorgrad,

   b) Geschlecht,

   c) Familienstand,

   d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,
      Tag der Geburt und Anschrift,
   e) Tag des Einzugs,
   f) frühere Anschrift im Bundesgebiet,

   g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Serien-
      nummer, Angabe der ausstellenden Behörde und
      Gültigkeitsdauer,
2. bei einer Abmeldung

   a) Tag des Auszugs,
   b) neue Anschrift,
3. bei einer Änderung der Hauptwohnung
   die bisherige Hauptwohnung,

4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhe-

   bung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebens-

   partnerschaft

   den Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der
   Lebenspartnerschaft,

5. bei einer Namensänderung

   den bisherigen und den neuen Namen,

6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrecht-
   lichen Verhältnisses
   die bisherige und die neue oder weitere Staatsange-
   hörigkeit,

7. bei Geburt

   a) Geschlecht,
   b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,

      Tag der Geburt und Anschrift,
8. bei Tod

   den Sterbetag.

                           § 73

                    Mitteilungen der
             Staatsangehörigkeitsbehörden
  Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Auslän-
derbehörden mit

1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
   den Ausländer,

2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher
   ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und

4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als
   Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staaten-
   loser geführt worden ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die

mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertrie-
benengesetz eingereist sind.

                           § 74

             Mitteilungen der Justizbehörden
  (1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Aus-

länderbehörden mit

1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstre-
   ckung.
  (2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländer-
behörden mit

1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und
   Strafhaft,
2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die
   Entlassung aus der Haft.

                           § 75
                     Mitteilungen
              der Bundesagentur für Arbeit
  Die Bundesagentur für Arbeit teilt den Ausländerbehör-

den die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenz-

gängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufent-
haltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthalts-
gesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.
BGBl. 2004, Seite 2965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2965
                          § 76

         Mitteilungen der Gewerbebehörden

  Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behör-

den teilen den Ausländerbehörden mit

1. Gewerbeanzeigen,
2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerbe-
   rechtlichen Erlaubnis,

4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes
   sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungs-
   berechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit
   der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Per-
   son.

                        Kapitel 6
                Ordnungswidrigkeiten

                          § 77
                Ordnungswidrigkeiten
  Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Auf-

enthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 56 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht

   oder nicht rechtzeitig stellt,

2. entgegen § 56 Nr. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,

   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3. entgegen § 56 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genann-
   te Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

                          § 78
         Verwaltungsbehörden im Sinne des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei
der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und
nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes auf die
Bundesgrenzschutzämter übertragen, soweit nicht die
Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des
grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften

wahrnehmen.

                        Kapitel 7

        Übergangs- und Schlussvorschriften

                          § 79
      Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

  Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5
sowie in den §§ 80 bis 82 enthaltenen Regelungen finden
auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung
durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

                          § 80

                Übergangsvorschriften

         für die Verwendung von Vordrucken

        nach Inkrafttreten dieser Verordnung

  Für die Ausstellung

1. eines Reiseausweises für Ausländer kann das in Anla-
   ge D4b abgedruckte Muster,

2. eines Reiseausweises für Staatenlose kann der bis-

   herige Vordruck für den Reiseausweis für Staatenlose

   nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-
   rung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990
   (BGBl. I S. 2983), die zuletzt durch das Gesetz vom
   23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
   ist,

3. eines Reiseausweises für Flüchtlinge kann der bis-
   herige Vordruck für den Reiseausweis für Flüchtlinge
   nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchfüh-
   rung des Ausländergesetzes,

4. einer Grenzgängerkarte kann der bisherige Vordruck
   für die Grenzgängerkarte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der
   Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
   und
5. einer Aufenthaltsgestattung kann der bisherige Vor-
   druck für die Aufenthaltsgestattung
jeweils bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet
werden.

                          § 81

                   Weitergeltung

             von nach bisherigem Recht

          ausgestellten Passersatzpapieren

  (1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung behalten die

auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Rechts ausgestellten

1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1
   der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
   gesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach
   § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung
   des Ausländergesetzes,
2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Ver-
   ordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in
   Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung
   des Ausländergesetzes und
3. Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5) und
   Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1
   Abs. 8)

für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.

  (2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausge-
stellten oder erteilten

1. Reisedokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-
   nung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Ver-
   bindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur
   Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseaus-
   weise für Ausländer nach dieser Verordnung,

2. Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach
   § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung
   des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der
   Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
   ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser

   Verordnung,

3. Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der

   Bescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24

   der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
   gesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 des
BGBl. 2004, Seite 2966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2966
   Ausländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser
   Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die
   Rückkehrberechtigung bescheinigt wurde,

4. Passierscheine nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung
   zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach
   § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
   Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wur-
   den, und Landgangsausweise nach § 14 Abs. 1 Nr. 5
   der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
   gesetzes, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
   zur Durchführung des Ausländergesetzes an Besat-
   zungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschiff-
   fahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden
   Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und
   zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verord-
   nung und
5. Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen
   ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13

   Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des

   Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-

   schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-

   gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid-

   genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

   genannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Ver-

   ordnung.

  (3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungs-

bereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absät-

zen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den

jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht,

das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Aus-
weises galt.
  (4) Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von
Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den
Vorschriften dieser Verordnung.
  (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise
können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem
Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Pass-
ersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung aus-
gestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen
des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die
Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Pass-
ersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle der
Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rück-
kehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuaus-
stellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der
Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich
als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Aus-
länder belassen werden. Absatz 4 bleibt unberührt.

  (6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten,
von deutschen Behörden ausgestellten Passersatz-
papiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach
Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

                          § 82

                 Übergangsregelung
          zur Führung von Ausländerdateien
  (1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben
zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidun-
gen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthalts-
gesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Aus-
länderdatei gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz
und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maß-
nahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern,
wenn diese im Einzelfall getroffen werden.

  (2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember

2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch

keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind,

unter bestehenden Kennungen speichern. Es dürfen nur

Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen

und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar

2005 nicht mehr getroffen werden.

  (3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf

der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustel-

len, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund

des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgeset-

zes/EU erfolgt ist.

  (4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach
Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. De-
zember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzu-
schreiben.

                          § 83
                     Erfüllung
         ausweisrechtlicher Verpflichtungen

  Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage
nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten
Papiere , die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach
dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde
oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde
einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deut-
schen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzei-
ge nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschrif-
ten bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.
BGBl. 2004, Seite 2967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2967
Anlage A
 (zu § 16)
    1. Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie
       sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von
       Staat
       Australien
       Chile
       El Salvador
       Honduras
       Japan
       Kanada
       Korea (Republik Korea)

       Kroatien
       Monaco
       Neuseeland
       Panama
       San Marino
       Vereinigte Staaten von Amerika

    2. Inhaber dienstlicher Pässe von
       Staat
       Ghana
       Philippinen

    3. Inhaber von Reiseausweisen für
       Belgien,
       Dänemark,
       Finnland,
       Irland,
       Island,
       Italien,
       Liechtenstein,
       Luxemburg
       Malta,
       Niederlande,
       Norwegen,
       Portugal,
       Rumänien,
       Schweden,
       Schweiz,
       Spanien,
       Tschechische Republik,
       Vereinigtes Königreich
  Zugehörige Fundstelle
  GMBl 1953 S. 575
  GMBl 1955 S. 22
  BAnz. 1998 S. 12 778
  GMBl 1963 S. 363
  BAnz. 1998 S. 12 778
  GMBl 1953 S. 575
  BGBl. 1974 II S. 682;
  BGBl. 1998 II S. 1390
  BGBl. 1998 II S. 1388
  GMBl 1959 S. 287
  BGBl. 1972 II S. 1550
  BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1
  BGBl. 1969 II S. 203
  GMBl 1953 S. 575

  Zugehörige Fundstelle
  BGBl. 1998 II S. 2909
  BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2

Flüchtlinge von
       nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des
       Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II
       S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flücht-
       linge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regie-
       rung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat
       über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai
       1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).
BGBl. 2004, Seite 2968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2968

           Anlage B
           (zu § 19)

           1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer
              Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von
              Ghana,
              Kolumbien,
              Philippinen,
              Thailand,
              Tschad,
              Türkei.

           2. Inhaber von Diplomatenpässen von
              Indien,
              Jamaika,
              Kenia,
              Malawi,
              Marokko,
              Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
              Namibia,
              Pakistan,
              Peru,
              Südafrika,
              Tunesien.

BGBl. 2004, Seite 2969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2969

                                                                           Anlage C
                                                                     (zu § 26 Abs. 3)

    1. Pässe oder Passersatzpapiere von
       Angola,
       Gambia,
       Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
       Libanon,
       Sudan,
       Syrien,
       Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe).

    2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Euro-
       päischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische
       Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertre-
       tungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils gel-
       tenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von
       Äthiopien,
       Afghanistan,
       Bangladesch,
       Eritrea,
       Irak,
       Kongo (Demokratische Republik),
       Nigeria,
       Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
       Somalia,
       Sri Lanka.

    3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht
       a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas,
          Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines
          bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist,
          der in den betreffenden Staat führt, oder
       b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a
          genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestä-
          tigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der
          nach Jordanien führt.
       Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland
       von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Aus-
       länder ausschließlich befindet. § 26 Abs. 3 Nr. 2 findet zusätzlich Anwendung.

BGBl. 2004, Seite 2970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2970

                                                  Anlage D1
                               Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
                                                 – Vorderseite –




Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben. Bei Ver-
längerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Träger-
vordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser
Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

BGBl. 2004, Seite 2971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2971

                                    – Rückseite –

BGBl. 2004, Seite 2972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2972

                                           Anlage D2a
                   Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
                               nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
                                          – Klebeetikett –

BGBl. 2004, Seite 2973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2973

                                                     Anlage D2b
                          Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
                                      nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
                                             – Trägervordruck; Vorderseite –




Auf Seite 5 ist das in Anlage D2a wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebe-
etikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden.
Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienst-
siegel zu bestätigen.

BGBl. 2004, Seite 2974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2974

                                    – Trägervordruck; Rückseite –

BGBl. 2004, Seite 2975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2975

                                    Anlage D3
              Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
                                   – Klebeetikett –

BGBl. 2004, Seite 2976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2976

                                            – Trägervordruck; Vorderseite –




Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervor-
druck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Ver-
längerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts
auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

BGBl. 2004, Seite 2977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2977

                             – Trägervordruck; Rückseite –

BGBl. 2004, Seite 2978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2978

                                             Anlage D4a
                          Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
                            (spätestens ab dem 1. Januar 2006 zu verwenden)
                                      – Titelseite des Einbandes –

BGBl. 2004, Seite 2979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2979

                        – Zweite Einbandseite und Innentitelseite –

BGBl. 2004, Seite 2980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2980

                              – Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –

BGBl. 2004, Seite 2981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2981

                       – Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –

BGBl. 2004, Seite 2982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2982

                              – Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –




                               Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.

BGBl. 2004, Seite 2983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2983

                       – Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –




                       Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.

BGBl. 2004, Seite 2984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2984

                             – Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –

BGBl. 2004, Seite 2985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2985

                              – Aufkleber für die Personendaten,
            der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –

BGBl. 2004, Seite 2986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2986

             – Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;
       der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –

BGBl. 2004, Seite 2987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2987

                – Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
     vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –

BGBl. 2004, Seite 2988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2988

                                            Anlage D4b
                          Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
                           (Verwendung bis zum 31. Dezember 2005 zulässig)
                                      – Titelseite des Einbandes–

BGBl. 2004, Seite 2989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2989

                        – Zweite Einbandseite und Innentitelseite –

BGBl. 2004, Seite 2990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2990

                                         – Seiten 2 und 3 –

BGBl. 2004, Seite 2991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2991

                                  – Seiten 4 und 5 –

BGBl. 2004, Seite 2992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2992

                                          – Seiten 6 bis 32 –




                               Die Seiten 7 bis 32 sind gleichlautend.

BGBl. 2004, Seite 2993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2993

                                 – Seiten 32 und 33 –

BGBl. 2004, Seite 2994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2994

                                           Anlage D5
                              Grenzgängerkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
                                          – Vorderseite –

BGBl. 2004, Seite 2995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2995

                                    – Rückseite –

BGBl. 2004, Seite 2996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2996

                                                      Anlage D6
                                         Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
                                                     – Vorderseite –




Seite 6 ist auszufüllen, sofern nach § 13 Abs. 4 eine bereits bestehende Berechtigung zur Rückreise ins Bundesgebiet
bescheinigt wird. Die Bescheinigung wird auf Seite 6 gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt; Unter-
schrift und Siegel auf Seite 3 genügen hierfür nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 durch Durchstrei-
chen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel oder Unterschrift dürfen dann nicht
angebracht werden.

BGBl. 2004, Seite 2997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2997

                                           – Rückseite –




Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 6 ersetzen nicht Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 3.

BGBl. 2004, Seite 2998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2998

                                       – Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis –




       Dieser Beleg ist vom vorgesehenen Inhaber des Notreiseausweises zu unterschreiben. Er verbleibt bei der
       ausstellenden Behörde. Seine Rückseite ist mit den Seiten 2 bis 4 des Notreiseausweises identisch.

BGBl. 2004, Seite 2999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2999

                                     Anlage D7
                  Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
                              – Titelseite des Einbandes –

BGBl. 2004, Seite 3000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3000

                              – Zweite Einbandseite und erste Innenseite –




                    Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden
                    am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

BGBl. 2004, Seite 3001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3001

                       – Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –

BGBl. 2004, Seite 3002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3002

                              – Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –

BGBl. 2004, Seite 3003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3003

                       – Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –




                        Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.

BGBl. 2004, Seite 3004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3004

                              – Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –




                              Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.

BGBl. 2004, Seite 3005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3005

                      – Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –

BGBl. 2004, Seite 3006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3006

                                     – Aufkleber für die Personendaten,
                   der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –

BGBl. 2004, Seite 3007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3007

      – Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;
der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –

BGBl. 2004, Seite 3008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3008

                       – Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
            vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –

BGBl. 2004, Seite 3009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3009

                                     Anlage D8
                  Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
                              – Titelseite des Einbandes –

BGBl. 2004, Seite 3010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3010

                               – Zweite Einbandseite und Innentitelseite –




                    Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden
                    am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

BGBl. 2004, Seite 3011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3011

                       – Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –

BGBl. 2004, Seite 3012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3012

                              – Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –

BGBl. 2004, Seite 3013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3013

                       – Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –




                        Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.

BGBl. 2004, Seite 3014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3014

                              – Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –




                              Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.

BGBl. 2004, Seite 3015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3015

                      – Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –

BGBl. 2004, Seite 3016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3016

                                     – Aufkleber für die Personendaten,
                   der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –

BGBl. 2004, Seite 3017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3017

      – Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;
der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –

BGBl. 2004, Seite 3018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3018

                       – Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
            vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –

BGBl. 2004, Seite 3019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3019

                                     Anlage D9
           Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7
                                    – Vorderseite –




                              – verkleinerte Darstellung –

BGBl. 2004, Seite 3020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3020

                                            – Rückseite –




                                     – verkleinerte Darstellung –

BGBl. 2004, Seite 3021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3021

                                    Anlage D10
           Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8




                              – verkleinerte Darstellung –

BGBl. 2004, Seite 3022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3022

                                                  Anlage D11
           Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
                                                 – Klebeetikett –




Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das ent-
sprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf
einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.

BGBl. 2004, Seite 3023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3023

                                     Anlage D12
    Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
                                    – Klebeetikett –

BGBl. 2004, Seite 3024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3024

                                            – Trägervordruck; Vorderseite –




Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervor-
druck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Ver-
längerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts
auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

BGBl. 2004, Seite 3025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3025

                             – Trägervordruck; Rückseite –

BGBl. 2004, Seite 3026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3026

                                           Anlage D13a
                             Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)
                                           – Klebeetikett –

BGBl. 2004, Seite 3027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3027

                                            Anlage D13b
                                 Verlängerung des Visums im Inland
                                            – Klebeetikett –




Das Etikett ist auch bei der Übertragung eines bereits erteilten Visums in einen Ausweisersatz (§ 55) zu
verwenden, sofern nicht oder nicht sofort ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.

BGBl. 2004, Seite 3028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3028

                                            Anlage D14
                    Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz
                                          – Klebeetiketten –

BGBl. 2004, Seite 3029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3029
                      Artikel 2

           Änderung der
    AZRG-Durchführungsverordnung

  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 31
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „beim Bun-
      desamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-
      linge“ durch die Wörter „bei der für das Asylverfah-
      ren zuständigen Organisationseinheit im Bundes-
      amt für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Geburten-

      oder Familienbuch“ durch die Wörter „Geburten-,

      Familien- oder Lebenspartnerschaftsbuch“ ersetzt.

   c) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-
      desamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-
      linge“ durch die Wörter „die für das Asylverfahren
      zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für
      Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Nummer 2 folgen-
      de Nummer 2a eingefügt:

      „2a. Migration und Integration,“.

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 8
      Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes“ durch die
      Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des
      AZR-Gesetzes“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesam-
   tes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“
   durch die Wörter „der für das Asylverfahren zuständi-
   gen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration
   und Flüchtlinge“ ersetzt.

4. § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Bereits im Register gespeicherte Angaben zum auf-
   enthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung
   weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status
   nicht gelöscht.“

5. § 20 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 20
            Übergangsregelung aus Anlass des
         Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes

     (1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte
   Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne
   des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 des
   AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des
   Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Auf-
   enthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU
   zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind
   erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen wer-
   den.
      (2) Ausländerbehörden können bis zum 31. De-
   zember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen
   Status unter bisher verwendeten Kennungen übermit-

   teln, solange und soweit die informationstechnischen

   Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend

   dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch
   nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwen-
   deter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu
   eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die
   Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-
   ministerium des Innern.
      (3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthalts-
   titels und dem Ende seiner Gültigkeitdauer, zum
   Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Auf-
   enthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu
   eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen wer-
   den übermittelt, sobald hierfür die informationstechni-

   schen Voraussetzungen geschaffen worden sind,
   spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis
   dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist
   die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung
   unverzüglich nachzuholen.
     (4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember
   2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch
   gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden
   Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die
   Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. De-
   zember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.
      (5) An Träger der Sozialhilfe und zur Durchführung
   des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stel-

   len übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen
   auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten
   Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den
   für oder gegen den Ausländer getroffenen aufent-
   haltsrechtlichen Entscheidungen.“
BGBl. 2004, Seite 3030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3030
6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
   „Anlage

                                           Daten, die im Register gespeichert werden,
                                  übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger*)

                                                                     Abschnitt I
                                                            Allgemeiner Datenbestand

                      A                         B**)                           C
                                                                         Übermittlung
    1                                         Zeitpunkt
                                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten                 der Über-
                                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)                     mittlung
                                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

    § 3 Nr. 1
    Bezeichnung der Stelle,                                 – alle übermittelnden Stellen
    die Daten übermittelt hat,
    und deren Geschäfts-
    zeichen
    a) aktenführende                             (7)
       Ausländerbehörde
    b) andere Stellen                            (7)

   **) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang

                              D
                  Übermittlung/Weitergabe

                      an folgende Stellen

              (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27

                         AZR-Gesetz)

        – Ausländerbehörden
        – Aufnahmeeinrichtungen
          oder Stellen im Sinne
          des § 88 Abs. 3 des
          Asylverfahrensgesetzes
        – Bundesamt für Migration
          und Flüchtlinge
        – Bundesgrenzschutz
        – andere mit der polizeilichen
          Kontrolle des grenzüberschrei-
          tenden Verkehrs betraute
          Behörden
        – für die Zuverlässigkeits-
          überprüfung zuständige
          Luftfahrtbehörden der
          Länder im Sinne des § 29d des
          Luftverkehrsgesetzes
        – oberste Bundes- und
          Landesbehörden
        – Bundeskriminalamt
        – Landeskriminalämter
        – sonstige Polizeivollzugs-
          behörden
        – Staatsanwaltschaften
        – Gerichte
        – Generalbundesanwalt
        – Staatsangehörigkeits- und
          Vertriebenenbehörden

der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle nach
       dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische Bundesamt
       erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten
       Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.

   **) Es bedeuten:

        (1) = wenn der Antrag gestellt ist,

        (2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,

        (3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,

        (4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,

        (5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,

        (6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
        (7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
BGBl. 2004, Seite 3031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3031
              A                   B                         C
                                                       Übermittlung
1                              Zeitpunkt
                                                     durch folgende
    Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                    öffentliche Stellen
      (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)

              A                   B                         C
                                                       Übermittlung
2                              Zeitpunkt
                                                     durch folgende
    Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                    öffentliche Stellen
      (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 2
– Geschäftszeichen der                     – Zuspeicherung durch die
  Registerbehörde                            Registerbehörde
  (AZR-Nummer)

              A                   B                         C
                                                       Übermittlung
3                              Zeitpunkt
                                                     durch folgende
    Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                    öffentliche Stellen
      (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 4
Grundpersonalien                           – Ausländerbehörden und mit
a) Familienname                   (7)        der Durchführung
                                             ausländerrechtlicher
b) Geburtsname                    (7)        Vorschriften betraute öffentli-
c) Vornamen                       (7)        che Stellen
d) Schreibweise der               (7)      – für die Erteilung von Visa
   Namen nach                                zuständige Behörden
   deutschem Recht                         – mit der polizeilichen
e) Geburtsdatum                   (7)        Kontrolle des grenzüberschrei-
                                             tenden Verkehrs betraute
f) Geburtsort und -bezirk         (7)
                                             Behörden
g) Geschlecht                     (7)
                                           – Grenzschutzdirektion
h) Staatsangehörigkeiten          (7)
                                           – Bundesamt für Migration und
                                             Flüchtlinge
                                           – Bundeskriminalamt
                                           – sonstige ermittlungsführende
                                             Polizeibehörden
                                           – Staatsanwaltschaften
                                           – Staatsangehörigkeitsbehörden
                                           – in Angelegenheiten der Vertrie-
                                             benen, Aussiedler und Spät-
                                             aussiedler zuständige Stellen

                   D
      Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

  (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27

             AZR-Gesetz)

– deutsche Auslands-
  vertretungen und andere
  öffentliche Stellen
  im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– alle übrigen öffentlichen Stellen
  zu a)
– nichtöffentliche Stellen
  zu a)

                   D

       Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

 (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)

– alle öffentlichen Stellen

                   D
      Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

    (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26

             AZR-Gesetz)

– alle öffentlichen Stellen;
  Statistisches Bundesamt nur
  zu e) (nur Monat und Jahr der
  Geburt), g) und h)
– nichtöffentliche Stellen, die
  humanitäre oder soziale Aufga-
  ben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten,
  über- oder zwischenstaatliche
  Stellen
BGBl. 2004, Seite 3032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3032
                 A                   B                         C
                                                          Übermittlung
   3                              Zeitpunkt
                                                        durch folgende
       Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                       öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

                                              – Verfassungsschutzbehörden
                                                des Bundes und der Länder
                                              – Bundesnachrichtendienst
                                              – Militärischer Abschirmdienst
                                              – alle öffentlichen Stellen
                                                für die Einstellung von
                                                Suchvermerken

                 A                   B                         C
                                                          Übermittlung
   4                              Zeitpunkt
                                                        durch folgende
       Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                       öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 5
   Weitere Personalien                        – Ausländerbehörden und mit
   a) abweichende                    (7)        der Durchführung ausländer-
      Namensschreibweisen                       rechtlicher Vorschriften
                                                betraute öffentliche Stellen
       – Familienname                           zu a) bis i)
       – Geburtsname                          – mit der polizeilichen Kontrolle
       – Vorname                                des grenzüberschreitenden
                                                Verkehrs betraute Behörden
   b) andere Namen                   (7)
                                                zu a), b), d), f)
       – Genanntname
                                              – Grenzschutzdirektion
       – Künstlername                           zu a), b), d), f)
       – Ordensname                           – Bundesamt für Migration und
       – nicht definierter                      Flüchtlinge
         Name                                   zu a) bis i)
   c) frühere Namen*)                (7)      – Bundeskriminalamt
                                                zu a), b), d)
   d) Aliaspersonalien               (7)
                                              – sonstige ermittlungsführende
       – Familienname                           Polizeibehörden
       – Geburtsname                            zu a), b), d)
       – Vornamen                             – Staatsanwaltschaften
                                                zu a), b), d)
       – Geburtsdatum
       – Geburtsort und                       – Staatsangehörigkeitsbehörden
         -bezirk                                zu a), b), d)

       – Geschlecht                           – in Angelegenheiten der
                                                Vertriebenen, Aussiedler und
       – Staatsangehörig-                       Spätaussiedler zuständige
         keiten                                 Stellen
                                                zu a), b), d)
   e) Familienstand                  (7)
                                              – Verfassungsschutzbehörden
   f) Angaben zum                    (7)
                                                des Bundes und der Länder
      Ausweispapier
                                                zu a), b), d)
       – Passart
                                              – Bundesnachrichtendienst
       – • Reisepass
                                                zu a), b), d)
       – • Reisedokument
                                              – Militärischer Abschirmdienst
       – • sonstige Passer-                     zu a), b), d)
           satzpapiere

                  D
     Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

   (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26

            AZR-Gesetz)

                  D

      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
  zu a) bis i)
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
  zu a) bis i)
– Bundesamt für Migration und

  Flüchtlinge

  zu a) bis i)
– Bundesgrenzschutz
  zu a) bis i)
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüberschrei-
  tenden Verkehrs betraute
  Behörden
  zu a) bis i)

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
  zu a) bis i)

– oberste Bundes- und Landes-
  behörden
  zu a) bis i)

– Bundeskriminalamt
  zu a) bis i)

– Landeskriminalämter

  zu a) bis i)

– sonstige Polizeivollzugs-

  behörden
  zu a) bis i)

– Staatsanwaltschaften

  zu a) bis i)
BGBl. 2004, Seite 3033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3033
                A

 4

     Bezeichnung der Daten

       (§ 3 AZR-Gesetz)

     – Passnummer
     – ausstellender Staat

 g) letzter Wohnort im
    Herkunftsland

 h) freiwillig gemachte
    Angaben zur Religions-
    zugehörigkeit
 i) Staatsangehörigkeiten
    des Ehegatten

    B                             C                                          D

                            Übermittlung
Zeitpunkt                                                         Übermittlung/Weitergabe
                          durch folgende
der Über-                                                            an folgende Stellen
                         öffentliche Stellen
 mittlung                                                   (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
                         (§ 6 AZR-Gesetz)

              – alle öffentlichen Stellen für die         – Gerichte
                Einstellung von Suchvermerken               zu a) bis i)
                zu a), b), d)                             – Generalbundesanwalt
   (7)
                                                            zu a), b), d)

   (7)                                                    – Zollkriminalamt
                                                            zu a) bis d)
                                                          – Bundesagentur für Arbeit und
   (7)                                                      Behörden der Zollverwaltung
                                                            zu a) bis d), f)
                                                          – Träger der Sozialhilfe und für
                                                            die Durchführung des Asyl-
                                                            bewerberleistungsgesetzes
                                                            zuständige Stellen
                                                            zu a) bis d), f)
                                                          – Staatsangehörigkeits- und Ver-
                                                            triebenenbehörden
                                                          – deutsche Auslandsvertretun-
                                                            gen und andere öffentliche
                                                            Stellen im Visaverfahren
                                                            zu a) bis i)
                                                          – Statistisches Bundesamt
                                                            zu e) und i)
                                                          – alle übrigen öffentlichen Stellen
                                                            zu c)
*) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.

                A

 5

     Bezeichnung der Daten

       (§ 3 AZR-Gesetz)

 § 3 Nr. 6
 Zuzug/Fortzug
 a) Ersteinreise in das Bun-
    desgebiet am

 b) Zuzug von einer
    anderen Ausländer-
    behörde am

 c) Fortzug ins Ausland am
 d) Fortzug nach
    unbekannt
 e) verstorben am
 f) Wiederzuzug aus dem
    Ausland am
 g) nicht mehr aufhältig
    seit

    B                             C                                          D

                            Übermittlung                         Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                          durch folgende                             an folgende Stellen
der Über-
                         öffentliche Stellen                 (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
 mittlung
                         (§ 6 AZR-Gesetz)                               AZR-Gesetz)

              – Ausländerbehörden und mit                 – alle Stellen
   (5)          der Durchführung ausländer-
                rechtlicher Vorschriften
                betraute öffentliche Stellen
   (5)          zu a) bis f)

              – Zuspeicherung durch die
                Registerbehörde
   (5)          zu g)
   (5)

   (5)
   (5)

   (5)
BGBl. 2004, Seite 3034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3034
                 A                   B                        C
                                                         Übermittlung
   6                              Zeitpunkt
                                                       durch folgende
       Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                      öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 6
   – Als Flüchtling im Aus-          (5)      – Ausländerbehörden und mit
     land anerkannt                             der Durchführung ausländer-
                                                rechtlicher Vorschriften
                                                betraute öffentliche Stellen

                 A                   B                        C
                                                         Übermittlung
   7                              Zeitpunkt
                                                       durch folgende
       Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                      öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 1
   Asyl                                       – Bundesamt für Migration und
   a) Asylantrag gestellt am         (1)        Flüchtlinge
                                                zu a) bis e), g) bis q)

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

    (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23

             AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen
  oder Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und die
  für die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständigen Stellen
– Staatsangehörigkeits- und
  Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

    (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23

             AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
BGBl. 2004, Seite 3035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3035
             A                  B                        C
                                                    Übermittlung
7                            Zeitpunkt
                                                  durch folgende
    Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                 öffentliche Stellen
      (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                 (§ 6 AZR-Gesetz)

b) Asylantrag erneut            (1)      – Ausländerbehörden
   gestellt am                             zu f), m) bis o)
c) Asylantrag abgelehnt         (3)
   am

d) als Asylberechtigter         (3)
   anerkannt am

e) Anerkennung wider-           (3)
   rufen/zurückgenommen
f) Anerkennung                  (5)
   erloschen am

g) Asylverfahren                (3)
   eingestellt am

h) Asylverfahren auf            (6)
   andere Weise erledigt
   am
i) Abschiebeschutz nach         (3)
   § 60 Abs. 1 AufenthG
   gewährt am

j) Asylantrag vor Einreise      (1)
   gestellt am

k) Asylantrag vor Einreise      (1)
   erneut gestellt am

l) Asylantrag vor Einreise      (3)
   abgelehnt am
m) Aufenthaltsgestattung        (6)
   seit
n) Aufenthaltsgestattung        (6)
   erloschen am
o) Nummer der Beschei-          (7)
   nigung über die Aufent-
   haltsgestattung
p) Überstellung an              (2)
   (Staatsangehörigkeits-
   schlüssel des Dubliner
   Vertragsstaates) am
q) Übernahme von                (2)
   (Staatsangehörigkeits-
   schlüssel des Dubliner
   Vertragsstaates)
   entschieden am

             A                  B                        C
                                                    Übermittlung
8                            Zeitpunkt
                                                  durch folgende
    Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                 öffentliche Stellen
      (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                 (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

    (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23

             AZR-Gesetz)

– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden

– Bundeskriminalamt

– Landeskriminalämter

– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden

– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und die
  für die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständigen Stellen
– Staatsangehörigkeits- und
  Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

    (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23

             AZR-Gesetz)
BGBl. 2004, Seite 3036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3036
                   A                           B                                C
                                                                          Übermittlung
   8                                       Zeitpunkt
                                                                        durch folgende
       Bezeichnung der Daten               der Über-
                                                                       öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)                   mittlung
                                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

   Aufenthaltsstatus                                       – Ausländerbehörden und mit
   a) vom Erfordernis eines                    (5)           der Durchführung ausländer-
      Aufenthaltstitels befreit                              rechtlicher Vorschriften
                                                             betraute öffentliche Stellen
   b) Erteilung/Verlängerung                   (3)
      des Aufenthaltstitels
      abgelehnt am
   c) Aufenthaltstitel wider-                  (3)
      rufen/erloschen am
   d) heimatloser Ausländer                    (6)
   e) Antrag auf einen                        (1)*)
      Aufenthaltstitel gestellt
      am

   f) Nummer des                               (7)
      Aufenthaltstitels

  *) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise

                   A                           B                                C
                                                                          Übermittlung
   9                                       Zeitpunkt
                                                                        durch folgende
       Bezeichnung der Daten               der Über-
                                                                       öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)                   mittlung
                                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 3
   Aufenthaltserlaubnis                                    – Ausländerbehörden und mit
   a) Aufenthalt zum Zweck                                   der Durchführung ausländer-
      der Ausbildung                                         rechtlicher Vorschriften
                                                             betraute öffentliche Stellen
   nach

                               D
                 Übermittlung/Weitergabe

                    an folgende Stellen

                 (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                       AZR-Gesetz)

         – Ausländerbehörden
         – Aufnahmeeinrichtungen oder
           Stellen im Sinne des § 88
           Abs. 3 des Asylverfahrens-

           gesetzes
         – Bundesamt für Migration und
           Flüchtlinge
         – Bundesgrenzschutz
         – andere mit der polizeilichen
           Kontrolle des grenzüberschrei-
           tenden Verkehrs betraute
           Behörden

         – für die Zuverlässigkeitsüber-
           prüfung zuständige Luftfahrt-
           behörden der Länder im Sinne
           des § 29d des Luftverkehrs-
           gesetzes
         – oberste Bundes- und Landes-
           behörden
         – Bundeskriminalamt
         – Landeskriminalämter
         – sonstige Polizeivollzugsbehör-
           den
         – Staatsanwaltschaften
         – Gerichte
         – Bundesagentur für Arbeit und
           Behörden der Zollverwaltung
         – Träger der Sozialhilfe und für
           die Durchführung des Asyl-
           bewerberleistungsgesetzes
           zuständige Stellen
         – deutsche Auslandsvertretun-
           gen und andere öffentliche
           Stellen im Visaverfahren
         – Statistisches Bundesamt
           zu a) bis d)
im Register noch nicht erfassbar ist.

                               D
                 Übermittlung/Weitergabe

                    an folgende Stellen

                 (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                       AZR-Gesetz)

         – Ausländerbehörden
         – Aufnahmeeinrichtungen oder
           Stellen im Sinne des § 88
           Abs. 3 des Asylverfahrens-

           gesetzes
BGBl. 2004, Seite 3037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3037
             A                    B                      C
                                                    Übermittlung
9                              Zeitpunkt
                                                  durch folgende
    Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                 öffentliche Stellen
      (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                 (§ 6 AZR-Gesetz)

   aa) § 16 Abs. 1               (2)*)
       AufenthG
       (Studium) erteilt am
       befristet bis

   bb) § 16 Abs. 4               (2)*)
       AufenthG (Arbeits-
       platzsuche nach
       Studium) erteilt am

       befristet bis
   cc) § 16 Abs. 5               (2)*)
       AufenthG (Sprach-
       kurse, Schulbe-
       such) erteilt am
       befristet bis
   dd) § 17 AufenthG             (2)*)
       (sonstige Ausbil-

       dungszwecke)
       erteilt am
       befristet bis
b) Aufenthalt zum Zweck
   der Erwerbstätigkeit
nach
   aa) § 18 AufenthG             (2)*)
       (Beschäftigung)
       erteilt am
       befristet bis
   bb) § 21 AufenthG             (2)*)
       (selbständige
       Tätigkeit) erteilt am
       befristet bis
c) Aufenthalt aus völker-
   rechtlichen, humanitä-
   ren oder politischen
   Gründen
nach
   aa) § 22 Satz 1               (2)*)
       AufenthG (Aufnah-
       me aus dem Aus-
       land) erteilt am
       befristet bis
   bb) § 22 Satz 2               (2)*)
       AufenthG (Aufnah-
       me durch BMI)
       erteilt am
       befristet bis
   cc) § 23 Abs. 1               (2)*)
       AufenthG
       (Aufnahme durch
       Land) erteilt am
       befristet bis
   dd) § 23a AufenthG            (2)*)
       (Härtefallaufnahme
       durch Länder)
       erteilt am
       befristet bis

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

            AZR-Gesetz)

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüberschrei-
  tenden Verkehrs betraute
  Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
  behörden
– Bundeskriminalamt

– Landeskriminalämter

– sonstige Polizeivollzugsbehör-
  den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
  gen und andere öffentliche
  Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
BGBl. 2004, Seite 3038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3038
                  A

   9

       Bezeichnung der Daten

         (§ 3 AZR-Gesetz)

       ee) § 24 AufenthG
           (vorübergehender
           Schutz)
           erteilt am
             befristet bis
       ff)   § 25 Abs. 1
             AufenthG (Asyl)
             anerkannt am
             befristet bis
       gg) § 25 Abs. 2
           AufenthG (GfK)
           gewährt am
             befristet bis
       hh) § 25 Abs. 3
           AufenthG
           (Abschiebungs-
           hindernisse)
           erteilt am
             befristet bis
       ii)   § 25 Abs. 4
             AufenthG
             (dringende persön-
             liche oder humani-
             täre Gründe)
             erteilt am
             befristet bis
       jj)   § 25 Abs. 5
             AufenthG (recht-
             liche oder tatsäch-
             liche Gründe) erteilt
             am
             befristet bis
   d) Aufenthalt aus familiä-
      ren Gründen
   nach
       aa) § 28 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 1 AufenthG
           (Familiennachzug
           zu Deutschen:
           Ehegatte) erteilt am
             befristet bis
       bb) § 28 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 2 AufenthG
           (Familiennachzug
           zu Deutschen: Kin-
           der) erteilt am
             befristet bis
       cc) § 28 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 3, Satz 2
           AufenthG (Familien-
           nachzug zu Deut-
           schen: Elternteil)
           erteilt am
             befristet bis

   B                     C                                  D
                    Übermittlung                Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                  durch folgende                   an folgende Stellen
der Über-
                 öffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                 (§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)
BGBl. 2004, Seite 3039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3039
               A

9

    Bezeichnung der Daten

      (§ 3 AZR-Gesetz)

    dd) § 28 Abs. 4
        AufenthG (Familien-
        nachzug zu Deut-
        schen: Sonstige)
        erteilt am
          befristet bis
    ee) § 30 AufenthG
        (Ehegattennach-
        zug) erteilt am
          befristet bis
    ff)   § 32 Abs. 1 Nr. 1
          AufenthG (Kindes-
          nachzug zu Asyl-
          berechtigten)
          erteilt am
          befristet bis
    gg) § 32 Abs. 1 Nr. 2
        AufenthG (Kindes-
        nachzug im Famili-
        enverband)
        erteilt am
          befristet bis
    hh) § 32 Abs. 2
        AufenthG (Kindes-
        nachzug über 16
        Jahren) erteilt am
          befristet bis
    ii)   § 32 Abs. 3
          AufenthG (Kindes-
          nachzug unter 16
          Jahren) erteilt am
          befristet bis
    jj)   § 32 Abs. 4
          AufenthG (Kindes-
          nachzug im Härte-
          fall) erteilt am
          befristet bis
    kk) § 33 AufenthG
        (Geburt im Bun-
        desgebiet)
        erteilt am
          befristet bis
    ll)   § 36 AufenthG
          (sonstige Familien-
          angehörige)
          erteilt am
          befristet bis
e) Besondere Aufenthalts-
   rechte
nach
    aa) § 7 Abs. 1 Satz 3
        AufenthG (sonstige
        begründete Fälle)
        erteilt am
          befristet bis

   B                       C                                  D
                      Übermittlung                Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                    durch folgende                   an folgende Stellen
der Über-
                   öffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                   (§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (6)*)
BGBl. 2004, Seite 3040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3040
                  A

   9

       Bezeichnung der Daten

         (§ 3 AZR-Gesetz)

       bb) § 31 Abs. 1, 2, 4
           AufenthG (eigen-
           ständiges Ehegat-
           tenaufenthalts-
           recht) erteilt am
             befristet bis
       cc) § 37 Abs. 1
           AufenthG (Wieder-
           kehr) erteilt am
             befristet bis
       dd) § 37 Abs. 5
           AufenthG (Wieder-
           kehr Rentner)
           erteilt am
             befristet bis
       ee) § 38 Abs.1 Nr. 2,
           Abs. 2 und 5
           AufenthG (ehe-
           maliger Deutscher)
           erteilt am
             befristet bis
       ff)   § 4 Abs. 5
             AufenthG
             (Assoziationsrecht
             EWG/ Türkei)
             erteilt am
             befristet bis
       gg) Aufenthaltserlaub-
           nis/EU (Angehörige
           von EU-/EWR-
           Bürgern, befristet)
           erteilt am
             befristet bis
       hh) Bescheinigung
           für freizügigkeits-
           berechtigte EU-/
           EWR-Bürger
           (befristet) erteilt am
             befristet bis
   f) Entscheidungen der
      Bundesagentur für
      Arbeit über die
      Zustimmung zur
      Beschäftigung
       aa) Zustimmung der
           Bundesagentur für
           Arbeit erteilt am
             befristet bis
             räumlich
             beschränkt auf
             Arbeitgeberbin-
             dung/keine Arbeit-
             geberbindung

   B                      C                                  D
                     Übermittlung                Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                   durch folgende                   an folgende Stellen
der Über-
                  öffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                  (§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)

  (6)*)

  (6)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (5)*)

  (5)*)

  (5)*)
BGBl. 2004, Seite 3041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3041
                 A

 9

      Bezeichnung der Daten

        (§ 3 AZR-Gesetz)

          weitere Nebenbe-
          stimmungen/keine
          weiteren Nebenbe-
          stimmungen
      bb) Zustimmung der
          Bundesagentur für
          Arbeit versagt am
      cc) zustimmungsfreie
          Beschäftigung bis
          festgestellt am
 g) Nebenbestimmungen
    zur Erwerbstätigkeit
      aa) selbständige
          Erwerbstätigkeit
          erlaubt am
          befristet bis
          weitere Nebenbe-
          stimmungen/keine
          weitere Nebenbe-
          stimmungen
      bb) Beschäftigung
          erlaubt am
          befristet bis
          räumlich
          beschränkt auf
          Arbeitgeberbin-
          dung/keine Arbeit-
          geberbindung
          weitere Nebenbe-
          stimmungen/keine
          weiteren Nebenbe-
          stimmungen

    B                                C                                               D
                               Übermittlung                            Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                             durch folgende                               an folgende Stellen
der Über-
                            öffentliche Stellen                        (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                            (§ 6 AZR-Gesetz)                                 AZR-Gesetz)

   (5)*)

   (5)*)

   (2)*)

   (2)*
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist.

                 A

 9a

      Bezeichnung der Daten

        (§ 3 AZR-Gesetz)

 § 3 Nr. 3 und 7
 in Verbindung mit
 § 2 Abs. 2 Nr. 3
 Niederlassungserlaubnis
 nach

 a) § 9 AufenthG
    (allgemein) erteilt am

 b) § 19 AufenthG (Hoch-
    qualifizierte) erteilt am

 c) § 21 Abs. 4 AufenthG
    (3 Jahre selbständige
    Tätigkeit) erteilt am

    B                                C                                               D
                               Übermittlung                            Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                             durch folgende                               an folgende Stellen
der Über-
                            öffentliche Stellen                        (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                            (§ 6 AZR-Gesetz)                                 AZR-Gesetz)

                – Ausländerbehörden und mit                    – Ausländerbehörden
                  der Durchführung ausländer-                  – Aufnahmeeinrichtungen oder
                  rechtlicher Vorschriften betrau-               Stellen im Sinne des § 88
   (2)*)          te öffentliche Stellen
                                                                 Abs. 3 des Asylverfahrens-
                                                                 gesetzes
   (2)*)
                                                               – Bundesamt für Migration und
                                                                 Flüchtlinge
    (2)
                                                               – Bundesgrenzschutz
BGBl. 2004, Seite 3042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3042
                   A                           B                                C
                                                                          Übermittlung
   9a                                      Zeitpunkt
                                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten              der Über-
                                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)                  mittlung
                                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

   d) § 23 Abs. 2 AufenthG                    (3)*)
      (besondere Fälle)
      erteilt am
   e) § 26 Abs. 3 AufenthG                     (2)
      (Asyl/GfK nach 3 Jahren)
      erteilt am
   f) § 26 Abs. 4 AufenthG                     (3)
      (aus humanitären
      Gründen nach
      7 Jahren) erteilt am
   g) § 28 Abs. 2 AufenthG                    (2)*)
      (Familienangehörige
      von Deutschen)
      erteilt am
   h) § 31 Abs. 3 AufenthG                    (2)*)
      (eigenständiges Auf-
      enthaltsrecht der aus-
      ländischen Ehegatten)

      erteilt am
   i) § 35 AufenthG
                                              (2)*)
      (Kinder) erteilt am
   j) § 38 Abs. 1 Nr. 1                       (2)*)
      AufenthG
      (ehemalige Deutsche)
      erteilt am
   k) Aufenthaltserlaub-                      (2)*)
      nis/EU (Angehörige von
      EU-/EWR-Bürgern,
      unbefristet) erteilt am
   l) Bescheinigung für frei-                 (2)*)
      zügigkeitsberechtigte
      EU-/EWR-Bürger
      (unbefristet) erteilt am
  *) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise

                   A                           B                                C
                                                                          Übermittlung
   10                                      Zeitpunkt
                                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten              der Über-
                                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)                  mittlung
                                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit § 2
   Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8
   Ausweisung und Hinweis                                  – Ausländerbehörden und mit
   auf Begründungstext                                       der Durchführung ausländer-
   a) Ausweisungsverfügung                     (2)           rechtlicher Vorschriften betrau-
      erlassen am                                            te öffentliche Stellen
                                                              zu a) bis h)
        Wirkung befristet
                                                           – Zuspeicherung durch die Re-
        sofort vollziehbar seit                              gisterbehörde
   b) Ausweisungsverfügung                     (2)           zu i)
      erlassen am

        Wirkung unbefristet
        sofort vollziehbar seit

                               D
                 Übermittlung/Weitergabe

                    an folgende Stellen

                 (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                       AZR-Gesetz)

         – andere mit der polizeilichen
           Kontrolle des grenzüber-
           schreitenden Verkehrs betraute
           Behörden
         – für die Zuverlässigkeitsüber-
           prüfung zuständige Luftfahrt-
           behörden der Länder im Sinne
           des § 29d des Luftverkehrs-
           gesetzes
         – oberste Bundes- und
           Landesbehörden
         – Bundeskriminalamt

         – Landeskriminalämter
         – sonstige Polizeivollzugs-
           behörden
         – Staatsanwaltschaften

         – Gerichte

         – Bundesagentur für Arbeit und

           Behörden der Zollverwaltung
         – Träger der Sozialhilfe und für
           die Durchführung des Asyl-
           bewerberleistungsgesetzes
           zuständige Stellen
         – deutsche Auslandsvertretungen
           und andere öffentliche Stellen
           im Visaverfahren
         – Statistisches Bundesamt

im Register noch nicht erfassbar ist.

                               D
                Übermittlung/Weitergabe

                   an folgende Stellen

              (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23

                       AZR-Gesetz)

         – Ausländerbehörden
         – Aufnahmeeinrichtungen oder
           Stellen im Sinne des § 88
           Abs. 3 des Asylverfahrens-
           gesetzes

         – Bundesamt für Migration und
           Flüchtlinge

         – Bundesgrenzschutz
BGBl. 2004, Seite 3043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3043
                 A                B                         C
                                                       Übermittlung
10                             Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)

c) Ausweisungsverfügung           (2)
   vom
     befristet bis

     noch nicht vollziehbar

d) Ausweisungsverfügung           (2)
   vom
     Wirkung unbefristet

     noch nicht vollziehbar

e) Ausweisungsverfügung           (3)

   erlassen am

     Wirkung befristet bis

     unanfechtbar seit

f) Ausweisungsverfügung           (3)

   erlassen am

     Wirkung unbefristet

     unanfechtbar seit

g) § 5 Abs. 5 FreizügigG/         (3)

   EU (Verlust des Rechts
   auf Einreise und Auf-
   enthalt)

     festgestellt am

     unanfechtbar seit

h) § 6 Abs. 1 FreizügigG/         (3)
   EU (Verlust des Rechts

   auf Einreise und Auf-

   enthalt)

     festgestellt am

     unanfechtbar seit
i) Begründungstext liegt
   vor zu a) bis f)

                 A                B                         C
                                                       Übermittlung
11                             Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit § 2
Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8
Abschiebung und Hinweis                    – Ausländerbehörden und mit
auf Begründungstext                          der Durchführung ausländer-
a) Ausreiseaufforderung           (2)        rechtlicher Vorschriften betrau-
   vom                                       te öffentliche Stellen
                                             zu a) bis h)
     Frist bis
                                           – Bundesamt für Migration und
b) Abschiebung                    (3)        Flüchtlinge
   angedroht am                              zu b) und c)
c) Abschiebung                    (3)
   angeordnet am

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

    (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23

             AZR-Gesetz)

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüberschrei-
  tenden Verkehrs betraute
  Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes

– oberste Bundes- und Landes-

  behörden

– Bundeskriminalamt

– Landeskriminalämter

– sonstige Polizeivollzugsbehör-

  den

– Staatsanwaltschaften

– Gerichte

– Bundesagentur für Arbeit und

  Behörden der Zollverwaltung

– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes

  zuständige Stellen

– Staatsangehörigkeits- und Ver-
  triebenenbehörden

– deutsche Auslandsvertretun-

  gen und andere öffentliche

  Stellen im Visaverfahren

– Statistisches Bundesamt
  zu a) bis h)

                  D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundesgrenzschutz

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
BGBl. 2004, Seite 3044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3044
                 A                  B                         C
                                                         Übermittlung
   11                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

   d) Abschiebung ange-             (3)      – Zuspeicherung durch die
      droht und angeordnet                     Registerbehörde
      am                                       zu i)
   e) Abschiebungsanord-            (3)
      nung gemäß § 58a
      AufenthG erlassen am
   f) Abschiebung                   (4)
      auf Grund Ausweisung
      vollzogen am
   g) Abschiebung                   (4)
      vollzogen am
        Wirkung befristet bis
   h) Abschiebung                   (4)
      vollzogen am

        Wirkung der Abschie-
        bung unbefristet

   i) Begründungstext liegt
      vor zu e) bis h)

                 A                  B                         C
                                                         Übermittlung
   12                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit § 2
   Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8
   Einschränkung/Unter-                      – Ausländerbehörden und mit
   sagung der politischen                      der Durchführung ausländer-
   Betätigung und Hinweis                      rechtlicher Vorschriften betrau-
   auf Begründungstext                         te öffentliche Stellen zu a) bis d)
   a) politische Betätigung         (3)      – Zuspeicherung durch die
      eingeschränkt am                         Registerbehörde
        Wirkung befristet bis                  zu e)
   b) politische Betätigung         (3)
      eingeschränkt am
        Wirkung unbefristet
   c) politische Betätigung         (3)
      untersagt am

        Wirkung befristet bis

   d) politische Betätigung         (3)
      untersagt am
        Wirkung unbefristet

                 D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

           AZR-Gesetz)

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
  behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
  den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte

– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung

– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
  gen und andere öffentliche
  Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
  zu a) bis h)

                 D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüberschrei-
  tenden Verkehrs betraute
  Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
BGBl. 2004, Seite 3045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3045
              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
12                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

e) Begründungstext liegt
   vor

              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
12a                           Zeitpunkt
                                                    durch folgende
  Bezeichnung der Daten       der Über-
                                                   öffentliche Stellen
    (§ 3 AZR-Gesetz)           mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Überwachungsmaßnah-                       – Ausländerbehörden und mit
men bei ausgewiesenen                       der Durchführung ausländer-
Ausländern nach § 54a                       rechtlicher Vorschriften betrau-
AufenthG                                    te öffentliche Stellen zu a) bis d)
a) Aufenthalt nach § 54a         (2)      – Zuspeicherung durch die
   Abs. 2 AufenthG                          Registerbehörde
   beschränkt auf Bezirk                    zu e)
   der Ausländerbehör-
   de … angeordnet am
b) abweichende Rege-             (2)
   lung hinsichtlich der
   Aufenthaltsbeschrän-
   kung nach § 54a Abs. 2
   AufenthG angeordnet
   am
c) Verpflichtung hinsicht-       (2)
   lich Wohnung nach
   § 54a Abs. 3 AufenthG
   angeordnet am
d) Nutzungsverbot hin-           (2)
   sichtlich Kommunika-
   tionsmittel nach § 54a

   Abs. 4 AufenthG ange-
   ordnet am

e) Begründungstext liegt
   vor

                D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

           AZR-Gesetz)

– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren

                D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüberschrei-
  tenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
  behörden
– Bundeskriminalamt

– Landeskriminalämter

– sonstige Polizeivollzugsbehör-
  den

– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
BGBl. 2004, Seite 3046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3046
                    A               B                         C
                                                         Übermittlung
   12a                           Zeitpunkt
                                                       durch folgende
     Bezeichnung der Daten       der Über-
                                                      öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)           mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

                    A               B                         C
                                                         Übermittlung
   13                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 3
   – Bescheinigung über die         (2)      – Ausländerbehörden und mit
     Aussetzung der                            der Durchführung ausländer-
     Abschiebung (Duldung)                     rechtlicher Vorschriften betrau-
     nach § 60a AufenthG                       te öffentliche Stellen
       erteilt am                            – Bundesamt für Migration und
       befristet bis                           Flüchtlinge
       widerrufen am

   – Nummer der Bescheini-          (2)
     gung nach § 60a
     AufenthG

                 D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

           AZR-Gesetz)

– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
  gen und andere öffentliche
  Stellen im Visaverfahren

                 D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
  gen und andere öffentliche
  Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
BGBl. 2004, Seite 3047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3047
              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
14                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
– Ausreiseverbot erlassen        (3)      – Ausländerbehörden und mit
  am                                        der Durchführung ausländer-
                                            rechtlicher Vorschriften betrau-
                                            te öffentliche Stellen

              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
15                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Passrechtliche Maßnah-                    – Ausländerbehörden und mit
men (1. Abschnitt                           der Durchführung ausländer-
AufenthV)                                   rechtlicher Vorschriften betrau-
                                            te öffentliche Stellen

                 D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
  den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
  gen und andere öffentliche
  Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt

                 D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
BGBl. 2004, Seite 3048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3048
                     A               B                         C
                                                          Übermittlung
   15                             Zeitpunkt
                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

   a) Reiseausweis für               (2)
      Ausländer nach § 4
      Abs. 1 Nr. 1 AufenthV
        ausgestellt am
        gültig bis
   b) Grenzgängerkarte               (2)
      nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
      AufenthV
        ausgestellt am

        gültig bis
   c) Reiseausweis für               (2)
      Flüchtlinge nach § 4
      Abs. 1 Nr. 4 AufenthV
        ausgestellt am
        gültig bis
   d) Reiseausweis für Staa-         (2)
      tenlose nach § 4 Abs. 1
      Nr. 5 AufenthV

        ausgestellt am

        gültig bis

                     A               B                         C
                                                          Übermittlung
   16                             Zeitpunkt
                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 3
   Zurückweisung und                          – Ausländerbehörden und mit
   Zurückschiebung                              der Durchführung ausländer-
   a) zurückgewiesen am              (4)        rechtlicher Vorschriften betrau-
                                                te öffentliche Stellen
   b) zurückgeschoben am             (4)
                                              – mit der polizeilichen Kontrolle
        Wirkung befristet bis                   des grenzüberschreitenden
                                     (4)
   c) zurückgeschoben am                        Verkehrs betraute Behörden
        Wirkung unbefristet                   – Grenzschutzdirektion

                D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

           AZR-Gesetz)

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden

– Staatsanwaltschaften

– Gerichte

– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
  gen und andere öffentliche
  Stellen im Visaverfahren

                D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18a, 19, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-

  gesetzes

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
BGBl. 2004, Seite 3049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3049
              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
16                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
17                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
– Visum trotz Bedenken           (2)      – für die Erteilung von Visa
  erteilt                                   zuständige Behörden
  von
  bis

                 D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

       (§§ 15, 16, 18a, 19, 21

            AZR-Gesetz)

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– Staatsangehörigkeits- und
  Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren

                 D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

            AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
BGBl. 2004, Seite 3050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3050
                 A                  B                         C
                                                         Übermittlung
   17                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

                 A                  B                         C
                                                         Übermittlung
   18                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit § 2
   Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 8
   Einreisebedenken und                      – Ausländerbehörden und mit
   Hinweis auf Begrün-                         der Durchführung ausländer-
   dungstext                                   rechtlicher Vorschriften
   a) Einreisebedenken seit         (5)        betraute öffentliche Stellen
      Wirkung befristet bis                    zu a) und b)
   b) Einreisebedenken seit         (5)      – mit der polizeilichen Kontrolle
      Wirkung unbefristet                      des grenzüberschreitenden
                                               Verkehrs betraute Behörden
   c) Begründungstext liegt                    zu a) und b)
      vor
                                             – Grenzschutzdirektion
                                               zu a) und b)

                                             – Speicherung durch die
                                               Registerbehörde
                                               zu c)

                D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

           AZR-Gesetz)

– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
  den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren

                D
     Übermittlung/Weitergabe

       an folgende Stellen

          (§§ 15, 16, 21

          AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen

  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
  den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren
BGBl. 2004, Seite 3051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3051
              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
19                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 5
Grenzfahndung                             – mit der polizeilichen Kontrolle
a) Ausschreibung zur             (6)        des grenzüberschreitenden
   Zurückweisung                            Verkehrs betraute Behörden
b) Ausschreibung zur             (6)      – Grenzschutzdirektion
   Zurückweisung TE

              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
20                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 6
Ausschreibung zur Fest-                   – mit der polizeilichen Kontrolle
nahme oder Aufenthalts-                     des grenzüberschreitenden
ermittlung                                  Verkehrs betraute Behörden

                 D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
  behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– Staatsangehörigkeits- und
  Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren

                 D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

       (§§ 15 bis 18, 19, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
BGBl. 2004, Seite 3052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3052
                 A                  B                         C
                                                         Übermittlung
   20                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

   a) Ausschreibung zur             (6)      – Grenzschutzdirektion
      Festnahme                              – Bundeskriminalamt
   b) Ausschreibung zur             (6)
      Aufenthaltsermittlung

                 A                  B                         C
                                                         Übermittlung
   21                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 7
   Verdacht auf und                          – mit der polizeilichen Kontrolle
   Gefährdung durch                            des grenzüberschreitenden
   Straftaten                                  Verkehrs betraute Behörden
   a) Verdacht auf § 95             (5)      – Grenzschutzdirektion
      Abs. 1 Nr. 8 AufenthG                  – ermittlungsführende Polizeibe-
   b) Verdacht auf § 30             (5)        hörde
      Abs. 1 oder § 30a                      – Verfassungsschutzbehörden
      Abs. 1 BTMG                              des Bundes und der Länder

                D
     Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

       (§§ 15 bis 18, 19, 21

           AZR-Gesetz)

– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Staatsangehörigkeits- und
  Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren

                D
     Übermittlung/Weitergabe

       an folgende Stellen

          (§§ 15, 16, 21

          AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrensge-
  setzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
BGBl. 2004, Seite 3053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3053
              A                  B                        C
                                                     Übermittlung
21                            Zeitpunkt
                                                   durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                  öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                  (§ 6 AZR-Gesetz)

c) Verdacht auf § 129            (5)      – Staatsanwaltschaften
   StGB
d) Verdacht auf § 129a           (5)
   StGB

e) Verdacht auf § 129            (5)
   i. V. m. § 129b Abs. 1
   StGB

f) Verdacht auf § 129a           (5)
   i. V. m. § 129b Abs. 1
   StGB

g) Verdacht auf Straftat         (5)
   mit TE-Zielsetzung

h) Gefährdung durch              (5)
   Straftat mit TE-Ziel-
   setzung

              A                  B                        C
                                                     Übermittlung
22                            Zeitpunkt
                                                   durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                  öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                  (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 8
Aus- und Durchlieferung                   – Staatsanwaltschaften bei den
a) Ausgeliefert am               (4)        Oberlandesgerichten
   nach
b) Durchgeliefert am             (4)
   nach

                D
      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

           (§§ 15, 16, 21

           AZR-Gesetz)

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüberschrei-
  tenden Verkehrs betraute
  Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes

– oberste Bundes- und Landes-
  behörden

– Bundeskriminalamt

– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
  den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretun-
  gen und andere öffentliche
  Stellen im Visaverfahren

                D
      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

         (§§ 15, 16, 19, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
BGBl. 2004, Seite 3054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3054
                 A                  B                        C

                                                        Übermittlung
   22                            Zeitpunkt
                                                      durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                     öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                     (§ 6 AZR-Gesetz)

                 A                  B                        C

                                                        Übermittlung
   23                            Zeitpunkt
                                                      durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                     öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                     (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 9
   Ablehnung der Fest-                       – Staatsangehörigkeitsbehörden
   stellung der deutschen
   Staatsangehörigkeit
   a) Antrag auf Feststellung       (3)
      der deutschen Staats-
      angehörigkeit abge-
      lehnt am
   b) Antrag auf Feststellung       (3)
      der Eigenschaft als
      Deutscher im Sinne
      des Artikels 116
      Abs. 1 GG abgelehnt
      am

                D

      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

         (§§ 15, 16, 19, 21

           AZR-Gesetz)

– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeits- und
  Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren

                D

      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

         (§§ 15, 16, 19, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeits- und
  Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren
BGBl. 2004, Seite 3055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3055
              A                  B                        C
                                                     Übermittlung
24                            Zeitpunkt
                                                   durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                  öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                  (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 10
Aussiedlerangelegenheiten                 – in den Angelegenheiten der
a) Feststellung der              (3)        Vertriebenen, Aussiedler und
   Aussiedlereigenschaft/                   Spätaussiedler zuständige
   Spätaussiedlereigen-                     Stellen
   schaft
   abgelehnt am
b) Feststellung der              (3)
   Aussiedlereigenschaft/
   Spätaussiedlereigen-
   schaft
   zurückgenommen am

              A                  B                        C
                                                     Übermittlung
24a                           Zeitpunkt
                                                   durch folgende
  Bezeichnung der Daten       der Über-
                                                  öffentliche Stellen
    (§ 3 AZR-Gesetz)           mittlung
                                                  (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 11
a) Verurteilung nach § 95        (5)      – Ausländerbehörden und mit
   Abs. 1 Nr. 3 AufenthG                    der Durchführung ausländer-
b) Verurteilung nach § 95        (5)        rechtlicher Vorschriften
   Abs. 2 Nr. 1 AufenthG                    betraute öffentliche Stellen

                D
      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

         (§§ 15, 16, 19, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeits- und
  Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren

                D
      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

           (§§ 15, 16, 21

           AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
BGBl. 2004, Seite 3056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3056
               A                   B                         C

                                                        Übermittlung
   24a                          Zeitpunkt
                                                      durch folgende
     Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                     öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                     (§ 6 AZR-Gesetz)

               A                   B                         C

                                                        Übermittlung
   24b                          Zeitpunkt
                                                      durch folgende
     Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                     öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                     (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 12
   a) sicherheitsrechtliche        (5)      – Ausländerbehörden und mit
      Befragung nach § 54                     der Durchführung ausländer-
      Nr. 6 AufenthG                          rechtlicher Vorschriften betrau-
      durchgeführt am                         te öffentliche Stellen
   b) Bezeichnung der Stelle,      (5)
      die die Befragung
      durchgeführt hat

                D

     Übermittlung/Weitergabe

       an folgende Stellen

          (§§ 15, 16, 21

          AZR-Gesetz)

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren

                D

     Übermittlung/Weitergabe

       an folgende Stellen

          (§§ 15, 16, 21

          AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs
  betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
BGBl. 2004, Seite 3057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3057
              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
24b                           Zeitpunkt
                                                    durch folgende
  Bezeichnung der Daten       der Über-
                                                   öffentliche Stellen
    (§ 3 AZR-Gesetz)           mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

              A                  B                         C
                                                       Übermittlung

25                            Zeitpunkt               durch folgende

     Bezeichnung der Daten    der Über-             öffentliche Stellen

       (§ 4 AZR-Gesetz)        mittlung     (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz

                                          in Verbindung mit § 7 Abs. 4 AZRG-DV)

§ 4 Abs. 1 Satz 1
und
§ 4 Abs. 2 Satz 3
– Übermittlungssperre            (6)      sofern nicht die Registerbehörde
                                          selbst entscheidet:
                                          – die für das Asylverfahren
                                            zuständige Organisationsein-
                                            heit im Bundesamt für Migra-
                                            tion und Flüchtlinge
                                          – Ausländerbehörden

              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
26                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 5 AZR-Gesetz)        mittlung
                                             (§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)

§ 5 Abs. 1
Suchvermerk zur Feststel-
lung des Aufenthalts
– Suchvermerk von                (6)      – alle öffentlichen Stellen

§ 5 Abs. 2
Suchvermerk zur Feststel-
lung anderer Sachverhalte
– Suchvermerk von                (6)      – Verfassungsschutzbehörden
                                            des Bundes und der Länder
                                          – Bundesnachrichtendienst
                                          – Militärischer Abschirmdienst

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

           (§§ 15, 16, 21

           AZR-Gesetz)

– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen
  im Visaverfahren

                  D

     Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

   (§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26

            AZR-Gesetz)

– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die
  humanitäre oder soziale
  Aufgaben wahrnehmen
  (sofern die gesperrten Daten
  übermittelt werden)
– Behörden anderer Staaten,
  über- oder zwischenstaatliche
  Stellen (sofern die gesperrten
  Daten übermittelt werden)

                  D

      Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

      (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)

– alle öffentlichen Stellen
  (sofern der Suchvermerk nicht
  gesperrt ist)
BGBl. 2004, Seite 3058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3058
                  A

   27

        Bezeichnung der Daten

       (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)

   § 37
   – Sperrvermerk

                  A

   28

        Bezeichnung der Daten

          (§ 29 AZR-Gesetz)

   § 29 Abs. 1 Nr. 1
   – Geschäftszeichen der
     Registerbehörde
     (Visadatei-Nummer)

   § 29 Abs. 1 Nr. 2

   – Auslandsvertretung

   – mit der polizeilichen
     Kontrolle des grenz-
     überschreitenden
     Verkehrs betraute
     Behörden

   § 29 Abs. 1 Nr. 3

   in Verbindung mit § 3 Nr. 4
   und 5

   Grundpersonalien

   a) Familienname
   b) Geburtsname
   c) Vornamen
   d) Schreibweise der
      Namen nach
      deutschem Recht

   e) Geburtsdatum

   f) Geburtsort, -bezirk

   g) Geschlecht
   h) weitere Personalien
      gemäß Abschnitt I,
      Nummer 4, Spalte A
   i) Staatsangehörigkeit

   § 29 Abs. 1 Nr. 4
   – Lichtbild

   § 29 Abs. 1 Nr. 5
   – Datum der Datenüber-
     mittlung des Antrags

   B                         C                                   D
                                                      Übermittlung/Weitergabe
                        Übermittlung
Zeitpunkt                                                an folgende Stellen
                      durch folgende
der Über-                                             (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
                     öffentliche Stellen
 mittlung                                              in Verbindung mit § 17
                 (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
                                                      Abs. 2 Satz 2 AZRG-DV)

   (6)      – Zuspeicherung durch die           – alle Stellen
              Registerbehörde

                 Abschnitt II
                   Visadatei

   B                         C                                   D
                        Übermittlung
Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe
                       durch folgende
der Über-                                               an folgende Stellen
                     öffentliche Stellen
 mittlung                                               (§ 32 AZR-Gesetz)
                     (§ 30 AZR-Gesetz)

  (7)*)     – Zuspeicherung durch die           – Ausländerbehörden
              Registerbehörde                   – Grenzschutzdirektion

                                                – mit der polizeilichen Kontrolle
                                                  des grenzüberschreitenden
                                                  Verkehrs betraute Behörden
  (7)*)     – Auslandsvertretungen
                                                – Bundesamt für Migration und
  (7)*)     – mit der polizeilichen Kontrolle     Flüchtlinge
              des grenzüberschreitenden
              Verkehrs betraute Behörden        – Bundeskriminalamt
            – Ausländerbehörden                 – Landeskriminalämter

                                                – sonstige Polizeivollzugsbehör-
                                                  den des Bundes und der Län-

                                                  der

                                                – Träger der Sozialhilfe und für
                                                  die Durchführung des Asyl-

                                                  bewerberleistungsgesetzes
  (7)*)                                           zuständige Stellen
  (7)*)                                         – Verfassungsschutzbehörden
  (7)*)                                           des Bundes und der Länder
  (7)*)                                         – Bundesnachrichtendienst
                                                – Militärischer Abschirmdienst

                                                – Gerichte
  (7)*)
                                                – Staatsanwaltschaften
  (7)*)
                                                – deutsche Auslandsvertretun-
  (7)*)                                           gen und andere öffentliche
  (7)*)                                           Stellen im Visaverfahren

  (7)*)

  (7)*)

  (7)*)
BGBl. 2004, Seite 3059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3059
                  A

 28

      Bezeichnung der Daten

        (§ 29 AZR-Gesetz)

 § 29 Abs. 1 Nr. 6
 Entscheidung über den
 Antrag
 a) Visum erteilt
 b) Antrag abgelehnt

 § 29 Abs. 1 Nr. 7
 – Datum der
   Entscheidung
 – Datum der Übermittlung
   der Entscheidung

 § 29 Abs. 1 Nr. 8
 a) Art des Visums
 b) Nummer des Visums
 c) Geltungsdauer des
    Visums

 § 29 Abs. 1 Nr. 9
 a) Verpflichtungserklä-
    rung nach § 68 Abs. 1
    AufenthG abgegeben
    am
 b) Verpflichtungserklä-
    rung nach § 66 Abs. 2
    AufenthG abgegeben
    am
 c) Stelle, bei der sie
    vorliegt

 § 29 Abs. 1 Nr. 10
 a) Vorlage ge- oder
    verfälschter Dokumente
    im Visaverfahren
 b) Art des Dokuments
 c) Nummer des
    Dokuments
 d) Geltungsdauer des
    Dokuments
 e) im Dokument ent-
    haltene Angaben über
    Aussteller

 § 29 Abs. 2
 a) Passart
 b) Passnummer
 c) ausstellender Staat

*)    Bei Antrag auf Erteilung eines
**)   Bei Visumsentscheidung.

           B               C                             D
                      Übermittlung
    Zeitpunkt                                  Übermittlung/Weitergabe
                     durch folgende
    der Über-                                    an folgende Stellen
                   öffentliche Stellen
     mittlung                                    (§ 32 AZR-Gesetz)
                   (§ 30 AZR-Gesetz)

            *
          (2)**)
          (2)**)

          (7)**)

          (7)**)

          (7)**)
          (7)**)
          (7)**)

          (7)**)

          (7)**)

          (7)**)

          (7)**)

          (7)**)
          (7)**)

          (7)**)

          (7)**)

          (7)*)*
          (7)*)*
          (7)*)*

Visums.
BGBl. 2004, Seite 3060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3060
                  A                  B                         C
                                                          Übermittlung
   29                             Zeitpunkt
                                                         durch folgende
        Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 29 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                       (§ 30 AZR-Gesetz)

   § 37
   – Sperrvermerk                    (6)      – Zuspeicherung durch die
                                                Registerbehörde

                                                   Abschnitt III
                                               Begründungstexte

                  A                  B                         C

   30
            Bezeichnung der                           Übersendende Stellen
                                  Zeitpunkt
        Sachverhalte, zu denen                       (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
                                  der Über-
         Begründungstexte zu                      in Verbindung mit § 6 Abs. 1
                                   mittlung
            übersenden sind                                 AZRG-DV)
        (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)

   a) Ausweisung                  siehe § 6   – Ausländerbehörden und mit
      siehe Abschnitt I Nr. 10     Abs. 1       der Durchführung ausländer-
      Spalte A Buchstabe a)       AZRG-DV       rechtlicher Vorschriften betrau-
      bis f) sowie Nr. 12a                      te öffentliche Stellen
      Spalte A Buchstabe a)                   – mit der polizeilichen Kontrolle
      bis d)                                    des grenzüberschreitenden
   b) Abschiebung                               Verkehrs betraute Behörden
      siehe Abschnitt I Nr. 11                – Grenzschutzdirektion
      Spalte A Buchstabe a)
      bis h)
   c) politische Betätigung
      eingeschränkt oder
      untersagt
      siehe Abschnitt I Nr. 12
      Spalte A Buchstabe a)
      bis d)
   d) Einreisebedenken
      siehe Abschnitt I Nr. 18
      Spalte A Buchstabe a)
      und b)

                 D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

 (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32

            AZR-Gesetz)

– alle Stellen

                 D

             Übermittlung

          an folgende Stellen

      (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen im Sinne des § 88
  Abs. 3 des Asylverfahrens-
  gesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüberschrei-
  tenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftfahrt-
  behörden der Länder im Sinne
  des § 29d des Luftverkehrs-
  gesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
  behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
  den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
  die Durchführung des Asyl-
  bewerberleistungsgesetzes
  zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
  gen und andere öffentliche
  Stellen im Visaverfahren
BGBl. 2004, Seite 3061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3061
                    Artikel 3

     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft;

gleichzeitig treten

1. die Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
   gesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983),
   zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
   23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),

2. die Verordnung zur Durchführung des Europäischen
   Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Aufhe-
   bung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom
   7. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1097),

3. die Verordnung zur Durchführung des Abkommens
   vom 4. Mai 1962 zwischen der Regierung der Bundes-
   republik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-
   desrat über die Abschaffung des Sichtvermerks-

   zwangs für Flüchtlinge vom 13. Dezember 1962
   (BGBl. 1962 II S. 2330),

4. die Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezem-
   ber 1990 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch Arti-

   kel 12 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I

   S. 1950),

5. die Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom
   18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216),
   zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
   23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),

6. die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember
   1990 (BGBl. I S. 2999), geändert durch Artikel 15 des
   Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) und

7. die Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch
   qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informati-
   ons- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli
   2000 (BGBl. I S. 1176), geändert durch Artikel 30 des
   Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
außer Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.
                              Berlin, den 25. November 2004
                                          Der Bundeskanzler
                                          Gerhard Schröder
                                   Der Bundesminister des Innern
                                              Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2945. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b745ead19d67f0d7….