Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung

AZRG-DV

§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betroffene kann nach § 34 des AZR-Gesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann der Betroffene die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.

§ 14 § 16