Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung
AZRG-DV§ 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/14#abs-1 (1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/14#abs-2 (2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.