§ 18 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 und § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschriften der Abgabenordnung, mit Ausnahme des § 180 Abs. 3, und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zuständig, das bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen für die Ermittlung der aus der Beteiligung bezogenen Einkünfte örtlich zuständig ist. Ist die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Personen einheitlich vorzunehmen, so ist das Finanzamt zuständig, das nach Satz 1 für den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen ist. Läßt sich das zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befaßt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben; dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt . Diese Verpflichtung kann durch die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. Die Erklärung ist von dem Steuerpflichtigen oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 15 entsprechend.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 353)
BGBl. 2025 I Nr. 353
-
02.12.2024 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
-
21.12.2023 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 397)
BGBl. 2023 I Nr. 397
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
-
26.06.2013 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
-
20.12.2007 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
-
25.02.1992 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
-
14.12.1984 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I 1493)
BGBl. 1984 I S. 1493
-
14.12.1976 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.