Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegVAnlage 1 (zu § 7)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3035)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0).
Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0) + St.
Dabei ist:
| EOt | Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet. |
| Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden Formel: [Abbildung] | |
| KAdnb,t | Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Anwendung findet. |
| KAvnb,0 | Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr. KAvnb,t Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. |
| Vt | Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet. |
| KAb,0 | Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Absatz 3. KAb,t Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B0 Bonus nach § 12a im Basisjahr. T Dauer der jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren. |
| VPIt | Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. |
| VPI0 | Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr. |
| PFt | Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden. KKAt Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. |
| EFt | Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. |
| Qt | Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. |
| St | Summe der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3. |
| VKt | volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet. |
| VK0 | volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr. |
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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27.07.2021 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
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13.05.2019 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.09.2016 Ausfertigung
Anlage 1 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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22.12.2011 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3034; 2012 I 131)
BGBl. 2011 I S. 3034
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08.04.2008 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 693)
BGBl. 2008 I S. 693
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