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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 693

BGBl. 2008 I S. 693 · 21.162 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 693
                                          Verordnung
          zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der

Gasnetzentgeltverordnung,
             der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
                                               Vom 8. April 2008

   Auf Grund des § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 24
Nr. 1, 2, 3, 3a und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die
Bundesregierung:

                       Artikel 1

                    Änderung
          der Gasnetzzugangsverordnung
   Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2210), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der
Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477),
wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 5 gestrichen.
3. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

4. Es wird folgender Teil 11a neu eingefügt:
                        „Teil 11a
                Sonderregelung für die
       Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

                          § 41a
               Zweck der Sonderregelung
     Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in
  Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von
  6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10
  Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030
  in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll ver-
  stärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraft-
  stoff eingesetzt werden können.

                          § 41b
                 Begriffsbestimmungen
     Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet

  1. Anschlussnehmer
     jede juristische oder natürliche Person, die als
     Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betrei-

  ber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von
  § 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf
  Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzan-
  schluss dieser Anlage beansprucht;
2. Netzanschluss

  die Herstellung der Verbindungsleitung, die die
  Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehen-
  den Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüp-
  fung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden
  Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-
  Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druck-
  erhöhung und die eichfähige Messung des einzu-
  speisenden Biogases;
3. Einspeiser
  jede juristische oder natürliche Person, die am
  Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b des
  Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz
  oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist;
4. Anlage
  die Anlage zur Aufbereitung von Biogas.

                       § 41c
                Netzanschlusspflicht
  (1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines
Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversor-
gungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netz-
anschluss sind vom Anschlussnehmer und vom
Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine
Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer
überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehr-
kosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigen-
tum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von
zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere An-
schlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten
so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzan-
schluss verursacht worden wären und Anschluss-
nehmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Be-
BGBl. 2008, Seite 694 — Originalseite als Abbildung
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  trieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt
  hierfür die Kosten. Soweit es für die Prüfung der
  technischen Einrichtungen und der Messeinrichtun-
  gen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem An-
  schlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu
  den Räumen zu gestatten.
     (2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss
  neben den in § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsge-
  setzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite
  folgende Angaben zu machen:
  1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens
     mindestens erforderlichen Angaben,

  2. standardisierte Bedingungen für den Netzan-
     schluss sowie
  3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstel-
     lung der Netzauslastung in seinem gesamten
     Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsäch-
     licher oder zu erwartender Engpässe.
     (3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzan-
  schlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser
  dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen
  nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzule-
  gen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Ent-
  scheidung über das Netzanschlussbegehren not-
  wendig sind und welche erforderlichen Kosten diese
  Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche
  Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber
  diese vollständig innerhalb von einer Woche nach
  Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern.
  In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist
  mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen An-
  gaben beim Netzbetreiber.
    (3a) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der
  Prüfungen nach Absatz 3.
     (4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des
  Anschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach
  Absatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber
  verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszu-
  sage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit
  erforderlich, sind die Betreiber anderer Gasversor-
  gungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung ver-
  pflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen,
  dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zu-
  grundelegung von Annahmen des Anschlussneh-
  mers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist
  dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens
  aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszah-
  lung mitzuteilen.
     (5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prü-
  fungsergebnis für die Dauer von drei Monaten ge-
  bunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mit-
  teilung gemäß Absatz 4. Innerhalb dieser Frist muss
  der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein ver-
  bindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertrags-
  angebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten
  garantierten Mindesteinspeisekapazität. Die Wirk-
  samkeit des Netzanschlussvertrages steht unter
  der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von
  18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird.

  Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein
  Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage
  zu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach Ab-
  schluss des Netzanschlussvertrages hat der Netz-

betreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschluss-
nehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlus-
ses durchzuführen. Der Anschlussnehmer kann den
Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Pla-
nung durch den Netzbetreiber oder einen Dritten
vornehmen lassen. Die Parteien haben einander die
Kosten für Planung und Bau offenzulegen. Bei Bau
und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leis-
tungserbringung zu beachten.
   (6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf An-
schluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach
§ 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzu-
weisen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis
darauf verweigert werden, dass in einem mit dem
Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen
Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die tech-
nisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes
gegeben ist.
   (7) Wird der Anschluss an dem begehrten An-
schlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber
dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen
Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des
wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten
des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
   (8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforder-
lichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht
nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei
denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirt-
schaftlich unzumutbar.

                        § 41d
              Vorrangiger Netzzugang
          von Transportkunden von Biogas
   (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisever-
träge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Trans-
portkunden von Biogas abzuschließen und Biogas
vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netz-
kompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der
Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeise-
menge, die er vom Transportkunden übernommen
hat, an den betroffenen Anschlussnehmer und den
Bilanzkreisverantwortlichen.
   (2) Netzbetreiber können die Einspeisung von
Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich
oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung
kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert wer-
den, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt
oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe
vorliegen, soweit die technisch-physikalische Auf-
nahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netz-
betreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maß-
nahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durch-
führen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewähr-
leisten. Netzbetreiber haben die Fähigkeit ihrer
Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Trans-
portkapazitäten für Biogas zu befriedigen.

                        § 41e

             Erweiterter Bilanzausgleich

  (1) Bilanzkreisnetzbetreiber  innerhalb  eines
Marktgebietes haben für die Ein- und Ausspeisun-
gen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzaus-
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gleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten
Bilanzausgleich anzubieten.
   (2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den erweiter-
ten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in
die der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich
Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanz-
kreisvertrag). Der Austausch von Gasmengen
zwischen Bilanzkreisen gemäß § 31 sowie eine Ver-
rechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen be-
sonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. Eine Über-
tragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist mög-
lich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erd-
gasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise.

   (3) Der besondere Biogas-Bilanzkreisvertrag be-
inhaltet einen Bilanzausgleich von zwölf Monaten
(Bilanzierungszeitraum) mit einem Flexibilitätsrah-
men in Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen
bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der ein-
gespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb
des Bilanzierungszeitraums. Der Bilanzkreisnetzbe-
treiber und der Bilanzkreisverantwortliche können
abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungs-
zeitraum von weniger als zwölf Monaten vereinbaren
(Rumpfbilanzierungszeitraum).

   (4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeit-
raums informiert der Bilanzkreisverantwortliche den
Bilanzkreisnetzbetreiber über die voraussichtlichen
Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich ge-
plante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum.

   (5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzu-
stellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen inner-
halb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am
Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind.
Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach
Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Ver-
laufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden.

   (6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen an-
schließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt,
können positive Endsalden eines vorhergehenden
auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum über-
tragen werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen
des besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzu-
halten.
   (7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums
sind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-
Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen
den tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die
den Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen.
Dabei ist ein transparentes, diskriminierungsfreies
und an den tatsächlichen effizienten Kosten für die
Lieferung von Ausgleichenergie orientiertes Verfah-
ren anzuwenden. Es dürfen nur die Kosten anteilig

in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der
Differenzmengen erforderlich sind, die nach Saldie-
rung aller bei einem Bilanzkreisnetzbetreiber geführ-

ten Bilanzkreise verbleiben.

   (8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen
Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Bilanz-
kreisnetzbetreiber ein Entgelt für den erweiterten Bi-
lanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowatt-
stunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch
genommenen Flexibilitätsrahmens. Die Höhe des
pauschalierten Entgelts und die damit verbundene

  Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings
  nach § 41g überprüft.

                          § 41f
           Qualitätsanforderungen für Biogas

     (1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich
  sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt
  und während der Einspeisung den Voraussetzungen
  der Arbeitsblätter G 260 und G 262 der Deutschen
  Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand
  2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die
  Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases darf für
  die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ver-
  ordnung die maximale Methanemission in die Atmo-
  sphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen.
  Danach darf die maximale Methanemission den Wert
  von 0,5 Prozent nicht übersteigen. Abweichend von
  den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit
  einem höheren Vordruck an den Netzbetreiber über-
  geben werden.

     (2) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich,
  dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrecht-
  lichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 der Deut-
  schen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V.
  (Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber trägt hier-
  für die Kosten.

     (3) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und
  die Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich.
  Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.

                          § 41g
                       Monitoring

     Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die
  Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach
  Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft.
  Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis
  zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen
  Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele
  nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung
  von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kosten-
  belastung der Netze und Speicher untersucht.“

                       Artikel 2
                    Änderung
           der Gasnetzentgeltverordnung

   Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197), geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), wird wie
folgt geändert:

1. Es wird folgender § 20a eingefügt:

                         „§ 20a

     Transportkunden von Biogas erhalten vom Netz-

  betreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas ein-
  speisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von
  0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Bioga-
  ses für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig
  von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die
  Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des
  Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsver-
  ordnung überprüft.“
BGBl. 2008, Seite 696 — Originalseite als Abbildung
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2. Es wird folgender § 20b eingefügt:
                          „§ 20b

      Die Kosten

   – für den effizienten Netzanschluss sowie für die
     Wartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1,
     die Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die
     Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzu-
     gangsverordnung,
   – für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e
     der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der
     vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e
     Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlen-
     den Pauschale,
   – gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangs-

     verordnung,

   – für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den

     Transportkunden von Biogas zu zahlenden Ent-

     gelte für vermiedene Netzkosten
  werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets
  umgelegt, in dem das Netz liegt.“

                        Artikel 3

                     Änderung
         der Anreizregulierungsverordnung

  Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird dem Absatz 3 der folgende Satz ange-
   fügt:

  „Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Re-

  gulierungsperiode.“

2. In § 6 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
  „Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt
  2006.“

3. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5 wird aufgehoben.
  b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge-
     fügt:
      „8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß
           § 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom
           25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt
           durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April
           2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in
           der jeweils geltenden Fassung, abzüglich
           der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden
           Pauschale,
           – erforderliche Maßnahmen des Netzbetrei-
             bers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2
             und § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzu-
             gangsverordnung,

           – die Kosten für den effizienten Netzan-

             schluss sowie für die Wartung gemäß

             § 41c Abs. 1 der Gasnetzzugangsverord-
             nung,

           – Entgelte für vermiedene Netzkosten, die
             vom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gas-
             netzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
             (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2
             der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I
             S. 693) geändert worden ist, in der jeweils

             geltenden Fassung, an den Transportkun-
             den von Biogas zu zahlen sind,

          in der Höhe, in der die Kosten unter Berück-
          sichtigung der Umlage nach § 20b der Gas-
          netzentgeltverordnung beim Netzbetreiber
          verbleiben,“.

4. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach den Wörtern „in Verbindung mit § 11 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 4“ werden die Wörter „und 8“ einge-
     fügt.
  b) Die Angabe „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6“ wird durch
     die Angabe „§§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25“ er-
     setzt.

5. In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 folgende Wörter

   angefügt:

  „einschließlich personenbezogener Daten und Be-

  triebs- und Geschäftsgeheimnisse“.

6. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

       „(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren
     nach § 24 entsprechend.“

  b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die
     Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten
     Regulierungsperiode für Gas den Saldo des Re-

     gulierungskontos für die ersten drei, für Strom für

     die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulie-
     rungsperiode.“
7. Anlage 1 (zu § 7) wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
     Wörter „in der ersten Regulierungsperiode“ ein-
     gefügt.
  b) Nach der Erlösformel wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die
     Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4
     bis 16 nach der folgenden Formel:
     EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0+ (1-Vt) . KAb,0) . (VPIt/VPI0
     - PFt) . EFt + Qt + St“.

  c) Die Definition zu PFt wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „kumulierte Veränderung“ werden
         durch das Wort „Veränderungen“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt
         dabei durch Multiplikation der einzelnen

         Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu

         bilden.“

  d) Nach der Erläuterung zu „Qt“ ist folgende Erläu-
     terung anzufügen:

     „St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode
         wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Saldo
         (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen
         ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Aus-
         gleich des Saldos durch gleichmäßig über die
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         folgende Regulierungsperiode verteilte Zu-
         oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im
         Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz ge-
         bracht (St).“

                      Artikel 3a
                   Änderung
         der Stromnetzentgeltverordnung
   § 18 Abs. 2 Satz 4 der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor dem Wort „Bezugslast“ wird das Wort „maxima-
   len“ sowie nach dem Wort „Bezugslast“ werden die
   Wörter „dieses Jahres“ eingefügt.

2. Die Wörter „im Zeitpunkt der zeitgleichen Jahres-
   höchstlast“ werden gestrichen.

                             Artikel 4
                           Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 8. April 2008
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f
                                                   Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 693. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 11b1d881830e4387….