Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 693
BGBl. 2008 I S. 693 · 21.162 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der
Gasnetzentgeltverordnung,
der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
Vom 8. April 2008
Auf Grund des § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 24
Nr. 1, 2, 3, 3a und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung
der Gasnetzzugangsverordnung
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2210), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der
Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477),
wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 5 gestrichen.
3. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
4. Es wird folgender Teil 11a neu eingefügt:
„Teil 11a
Sonderregelung für die
Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
§ 41a
Zweck der Sonderregelung
Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in
Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von
6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10
Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030
in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll ver-
stärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraft-
stoff eingesetzt werden können.
§ 41b
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet
1. Anschlussnehmer
jede juristische oder natürliche Person, die als
Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betrei-
ber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von
§ 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf
Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzan-
schluss dieser Anlage beansprucht;
2. Netzanschluss
die Herstellung der Verbindungsleitung, die die
Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehen-
den Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüp-
fung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden
Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-
Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druck-
erhöhung und die eichfähige Messung des einzu-
speisenden Biogases;
3. Einspeiser
jede juristische oder natürliche Person, die am
Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b des
Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz
oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist;
4. Anlage
die Anlage zur Aufbereitung von Biogas.
§ 41c
Netzanschlusspflicht
(1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines
Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversor-
gungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netz-
anschluss sind vom Anschlussnehmer und vom
Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine
Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer
überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehr-
kosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigen-
tum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von
zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere An-
schlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten
so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzan-
schluss verursacht worden wären und Anschluss-
nehmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Be-

trieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt
hierfür die Kosten. Soweit es für die Prüfung der
technischen Einrichtungen und der Messeinrichtun-
gen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem An-
schlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu
den Räumen zu gestatten.
(2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss
neben den in § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsge-
setzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite
folgende Angaben zu machen:
1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens
mindestens erforderlichen Angaben,
2. standardisierte Bedingungen für den Netzan-
schluss sowie
3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstel-
lung der Netzauslastung in seinem gesamten
Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsäch-
licher oder zu erwartender Engpässe.
(3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzan-
schlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser
dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzule-
gen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Ent-
scheidung über das Netzanschlussbegehren not-
wendig sind und welche erforderlichen Kosten diese
Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche
Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber
diese vollständig innerhalb von einer Woche nach
Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern.
In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist
mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen An-
gaben beim Netzbetreiber.
(3a) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der
Prüfungen nach Absatz 3.
(4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des
Anschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach
Absatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber
verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszu-
sage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit
erforderlich, sind die Betreiber anderer Gasversor-
gungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung ver-
pflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen,
dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zu-
grundelegung von Annahmen des Anschlussneh-
mers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist
dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens
aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszah-
lung mitzuteilen.
(5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prü-
fungsergebnis für die Dauer von drei Monaten ge-
bunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mit-
teilung gemäß Absatz 4. Innerhalb dieser Frist muss
der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein ver-
bindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertrags-
angebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten
garantierten Mindesteinspeisekapazität. Die Wirk-
samkeit des Netzanschlussvertrages steht unter
der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von
18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird.
Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein
Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage
zu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach Ab-
schluss des Netzanschlussvertrages hat der Netz-
betreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschluss-
nehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlus-
ses durchzuführen. Der Anschlussnehmer kann den
Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Pla-
nung durch den Netzbetreiber oder einen Dritten
vornehmen lassen. Die Parteien haben einander die
Kosten für Planung und Bau offenzulegen. Bei Bau
und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leis-
tungserbringung zu beachten.
(6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf An-
schluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach
§ 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzu-
weisen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis
darauf verweigert werden, dass in einem mit dem
Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen
Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die tech-
nisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes
gegeben ist.
(7) Wird der Anschluss an dem begehrten An-
schlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber
dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen
Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des
wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten
des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
(8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforder-
lichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht
nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei
denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirt-
schaftlich unzumutbar.
§ 41d
Vorrangiger Netzzugang
von Transportkunden von Biogas
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisever-
träge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Trans-
portkunden von Biogas abzuschließen und Biogas
vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netz-
kompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der
Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeise-
menge, die er vom Transportkunden übernommen
hat, an den betroffenen Anschlussnehmer und den
Bilanzkreisverantwortlichen.
(2) Netzbetreiber können die Einspeisung von
Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich
oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung
kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert wer-
den, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt
oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe
vorliegen, soweit die technisch-physikalische Auf-
nahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netz-
betreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maß-
nahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durch-
führen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewähr-
leisten. Netzbetreiber haben die Fähigkeit ihrer
Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Trans-
portkapazitäten für Biogas zu befriedigen.
§ 41e
Erweiterter Bilanzausgleich
(1) Bilanzkreisnetzbetreiber innerhalb eines
Marktgebietes haben für die Ein- und Ausspeisun-
gen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzaus-

gleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten
Bilanzausgleich anzubieten.
(2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den erweiter-
ten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in
die der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich
Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanz-
kreisvertrag). Der Austausch von Gasmengen
zwischen Bilanzkreisen gemäß § 31 sowie eine Ver-
rechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen be-
sonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. Eine Über-
tragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist mög-
lich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erd-
gasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise.
(3) Der besondere Biogas-Bilanzkreisvertrag be-
inhaltet einen Bilanzausgleich von zwölf Monaten
(Bilanzierungszeitraum) mit einem Flexibilitätsrah-
men in Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen
bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der ein-
gespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb
des Bilanzierungszeitraums. Der Bilanzkreisnetzbe-
treiber und der Bilanzkreisverantwortliche können
abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungs-
zeitraum von weniger als zwölf Monaten vereinbaren
(Rumpfbilanzierungszeitraum).
(4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeit-
raums informiert der Bilanzkreisverantwortliche den
Bilanzkreisnetzbetreiber über die voraussichtlichen
Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich ge-
plante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum.
(5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzu-
stellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen inner-
halb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am
Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind.
Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach
Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Ver-
laufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden.
(6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen an-
schließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt,
können positive Endsalden eines vorhergehenden
auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum über-
tragen werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen
des besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzu-
halten.
(7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums
sind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-
Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen
den tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die
den Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen.
Dabei ist ein transparentes, diskriminierungsfreies
und an den tatsächlichen effizienten Kosten für die
Lieferung von Ausgleichenergie orientiertes Verfah-
ren anzuwenden. Es dürfen nur die Kosten anteilig
in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der
Differenzmengen erforderlich sind, die nach Saldie-
rung aller bei einem Bilanzkreisnetzbetreiber geführ-
ten Bilanzkreise verbleiben.
(8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen
Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Bilanz-
kreisnetzbetreiber ein Entgelt für den erweiterten Bi-
lanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowatt-
stunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch
genommenen Flexibilitätsrahmens. Die Höhe des
pauschalierten Entgelts und die damit verbundene
Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings
nach § 41g überprüft.
§ 41f
Qualitätsanforderungen für Biogas
(1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich
sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt
und während der Einspeisung den Voraussetzungen
der Arbeitsblätter G 260 und G 262 der Deutschen
Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand
2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die
Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases darf für
die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung die maximale Methanemission in die Atmo-
sphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen.
Danach darf die maximale Methanemission den Wert
von 0,5 Prozent nicht übersteigen. Abweichend von
den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit
einem höheren Vordruck an den Netzbetreiber über-
geben werden.
(2) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich,
dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrecht-
lichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 der Deut-
schen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V.
(Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber trägt hier-
für die Kosten.
(3) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und
die Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich.
Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.
§ 41g
Monitoring
Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die
Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach
Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft.
Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis
zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen
Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele
nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung
von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kosten-
belastung der Netze und Speicher untersucht.“
Artikel 2
Änderung
der Gasnetzentgeltverordnung
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197), geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), wird wie
folgt geändert:
1. Es wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Transportkunden von Biogas erhalten vom Netz-
betreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas ein-
speisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von
0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Bioga-
ses für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig
von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die
Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des
Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsver-
ordnung überprüft.“

2. Es wird folgender § 20b eingefügt:
„§ 20b
Die Kosten
– für den effizienten Netzanschluss sowie für die
Wartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1,
die Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die
Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzu-
gangsverordnung,
– für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e
der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der
vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e
Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlen-
den Pauschale,
– gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangs-
verordnung,
– für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den
Transportkunden von Biogas zu zahlenden Ent-
gelte für vermiedene Netzkosten
werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets
umgelegt, in dem das Netz liegt.“
Artikel 3
Änderung
der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird dem Absatz 3 der folgende Satz ange-
fügt:
„Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Re-
gulierungsperiode.“
2. In § 6 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt
2006.“
3. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge-
fügt:
„8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß
§ 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April
2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, abzüglich
der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden
Pauschale,
– erforderliche Maßnahmen des Netzbetrei-
bers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2
und § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzu-
gangsverordnung,
– die Kosten für den effizienten Netzan-
schluss sowie für die Wartung gemäß
§ 41c Abs. 1 der Gasnetzzugangsverord-
nung,
– Entgelte für vermiedene Netzkosten, die
vom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gas-
netzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I
S. 693) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, an den Transportkun-
den von Biogas zu zahlen sind,
in der Höhe, in der die Kosten unter Berück-
sichtigung der Umlage nach § 20b der Gas-
netzentgeltverordnung beim Netzbetreiber
verbleiben,“.
4. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „in Verbindung mit § 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4“ werden die Wörter „und 8“ einge-
fügt.
b) Die Angabe „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6“ wird durch
die Angabe „§§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25“ er-
setzt.
5. In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 folgende Wörter
angefügt:
„einschließlich personenbezogener Daten und Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse“.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren
nach § 24 entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die
Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten
Regulierungsperiode für Gas den Saldo des Re-
gulierungskontos für die ersten drei, für Strom für
die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulie-
rungsperiode.“
7. Anlage 1 (zu § 7) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
Wörter „in der ersten Regulierungsperiode“ ein-
gefügt.
b) Nach der Erlösformel wird folgender Satz einge-
fügt:
„Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die
Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4
bis 16 nach der folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0+ (1-Vt) . KAb,0) . (VPIt/VPI0
- PFt) . EFt + Qt + St“.
c) Die Definition zu PFt wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „kumulierte Veränderung“ werden
durch das Wort „Veränderungen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt
dabei durch Multiplikation der einzelnen
Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu
bilden.“
d) Nach der Erläuterung zu „Qt“ ist folgende Erläu-
terung anzufügen:
„St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode
wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Saldo
(S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen
ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Aus-
gleich des Saldos durch gleichmäßig über die

folgende Regulierungsperiode verteilte Zu-
oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im
Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz ge-
bracht (St).“
Artikel 3a
Änderung
der Stromnetzentgeltverordnung
§ 18 Abs. 2 Satz 4 der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor dem Wort „Bezugslast“ wird das Wort „maxima-
len“ sowie nach dem Wort „Bezugslast“ werden die
Wörter „dieses Jahres“ eingefügt.
2. Die Wörter „im Zeitpunkt der zeitgleichen Jahres-
höchstlast“ werden gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. April 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f
Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 693. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 11b1d881830e4387….