Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 12a Effizienzbonus
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – 3 Kart 16/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – 3 Kart 11/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – 3 Kart 28/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 01.01.2018 – VI-3 Kart 11/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 – VI-5 Kart 33/16 [V]
- OLG Düsseldorf, 16.02.2017 – VI-5 Kart 2/17 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.09.2023 – EnVR 37/21Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Gasverteilnetz in der 3. Regulierungsperiode: Bestimmung des Effizienzwerts durch die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung regionaler Fernleitungsnetzbetreiber ohne Konzessionsgebiet
- BGH, 26.09.2023 – EnVR 44/22
- BGH, 26.09.2023 – EnVR 43/22Festlegung des individuellen Effizienzwerts eines Gasverteilernetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur: Systemische Bevorzugung von Unternehmen mit besonderen Netzstrukturen durch das für den Effizienzvergleich in der dritten Regulierungsperiode Gas herangezogene Modell; Effizienzwert von 100% - Effizienzvergleich II
16 Entscheidungen zu § 12a ARegV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/12a#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effizienzvergleich nach § 12 als effizient ausgewiesene Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungsperiode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze (Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienzanalyse nach Anlage 3 Nummer 5 Satz 9. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt dabei sowohl den Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 als auch den Aufwandsparameter nach § 12 Absatz 4a. Der Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der individuellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen Methode nach Anlage 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/12a#abs-2 (2) Hat die Supereffizienzanalyse für einen Netzbetreiber einen Supereffizienzwert von über 5 Prozent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit 5 Prozent anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/12a#abs-3 (3) Weichen die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber das arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienzwerte zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/12a#abs-4 (4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbetreibers wird durch Multiplikation des individuellen Supereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/12a#abs-5 (5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die Regulierungsperiode zu verteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/12a#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.