Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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04.05.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2017 I S. 1050
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.