Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung

AMPreisV

§ 10 Zuschläge der Tierärzte

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/10#abs-1 (1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/10#abs-2 (2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 9 § 11