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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1050

BGBl. 2017 I S. 1050 · 37.144 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
                                        Gesetz
                  zur Stärkung der Arzneimittelversorgung

in der GKV
                (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG)
                                                Vom 4. Mai 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I
S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder

    § 35a“ gestrichen.

 2. § 35 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
            eingefügt:
           „Bei der Bildung von Gruppen nach Satz 1
           soll bei Arzneimitteln mit Wirkstoffen zur
           Behandlung bakterieller Infektionskrankhei-
           ten (Antibiotika) die Resistenzsituation be-
           rücksichtigt werden. Arzneimittel, die als
           Reserveantibiotika für die Versorgung von
           Bedeutung sind, können von der Bildung
           von Gruppen nach Satz 1 ausgenommen

           werden.“

        bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter
            „ausgenommen von diesen Gruppen sind
            Arzneimittel mit patentgeschützten Wirk-

            stoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist

            oder die eine therapeutische Verbesserung,
            auch wegen geringerer Nebenwirkungen,
            bedeuten“ durch die Wörter „insbesondere
            können altersgerechte Darreichungsformen
            für Kinder berücksichtigt werden“ ersetzt.

        cc) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender
            Satz eingefügt:
           „Ausgenommen von den nach Satz 2 Num-
           mer 2 und 3 gebildeten Gruppen sind Arz-
           neimittel mit patentgeschützten Wirkstof-
           fen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder
           die eine therapeutische Verbesserung,
           auch wegen geringerer Nebenwirkungen,
           bedeuten.“
     b) Absatz 1a wird aufgehoben.

     c) In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „3“ durch
        die Angabe „5“ ersetzt und werden die Wörter
        „und Absatz 1a Satz 2“ gestrichen.
     d) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1
        Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1

         bis 5“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ durch
         die Wörter „Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.
3. § 35a wird wie folgt geändert:

    a0)     Nach Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz
            eingefügt:

            „Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
            stimmt in seiner Verfahrensordnung, wann
            die Voraussetzungen nach Satz 5 vorlie-
            gen.“

    a00) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz
         eingefügt:

            „Ein Antrag auf Freistellung nach Satz 1 ist

            nur vor der erstmaligen Verpflichtung zur
            Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz 3
            zulässig.“
    a000) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
          eingefügt:
              „(1b) Für folgende Arzneimittel besteht
            keine Verpflichtung zur Vorlage von Nach-
            weisen nach Absatz 1 Satz 3:
            1. für Arzneimittel, die nach § 34 Absatz 1
               Satz 5 für versicherte Kinder und Ju-
               gendliche nicht von der Versorgung nach
               § 31 ausgeschlossen sind,

            2. für verschreibungspflichtige Arzneimittel,

               die nach § 34 Absatz 1 Satz 6 von der
               Versorgung nach § 31 ausgeschlossen
               sind.“

    a)      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a

            eingefügt:

               „(3a) Der    Gemeinsame     Bundesaus-
            schuss veröffentlicht innerhalb eines Mo-
            nats nach dem Beschluss nach Absatz 3
            eine maschinenlesbare Fassung zu dem
            Beschluss, die zur Abbildung in elektro-
            nischen Programmen nach § 73 Absatz 9
            geeignet ist und den Anforderungen der
            Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9
            Satz 2 genügt. Das Nähere regelt der Ge-
            meinsame Bundesausschuss erstmals in-
            nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
            der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9
            Satz 2 in seiner Verfahrensordnung. Vor der
            erstmaligen Beschlussfassung nach Satz 2
            findet § 92 Absatz 3a entsprechende An-
            wendung. Zu den vor der erstmaligen Ände-
            rung der Verfahrensordnung nach Satz 2
            gefassten Beschlüssen nach Absatz 3 ver-
            öffentlicht der Gemeinsame Bundesaus-
            schuss die maschinenlesbare Fassung
            nach Satz 1 innerhalb von sechs Monaten
BGBl. 2017, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
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         nach der erstmaligen Änderung der Verfah-
         rensordnung nach Satz 2.“
   b)    Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Frühes-
             tens ein Jahr nach Veröffentlichung des
             Beschlusses nach Absatz 3“ durch die
             Wörter „Für ein Arzneimittel, für das ein
             Beschluss nach Absatz 3 vorliegt,“ er-
             setzt.
         bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Mona-
             ten“ durch die Wörter „acht Wochen“ er-
             setzt.
         cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
             fügt:
             „Die erneute Nutzenbewertung beginnt
             frühestens ein Jahr nach Veröffentli-
             chung des Beschlusses nach Absatz 3.“
   c)    Absatz 5b wird wie folgt gefasst:
            „(5b) Der    Gemeinsame     Bundesaus-
         schuss kann den für die Vorlage der erfor-
         derlichen Nachweise maßgeblichen Zeit-
         punkt auf Antrag des pharmazeutischen
         Unternehmers abweichend von Absatz 1
         Satz 3 bestimmen, wenn innerhalb eines
         Zeitraums von sechs Monaten ab dem nach
         Absatz 1 Satz 3 maßgeblichen Zeitpunkt die
         Zulassung von mindestens einem neuen
         Anwendungsgebiet zu erwarten ist. Der
         vom Gemeinsamen Bundesausschuss be-
         stimmte maßgebliche Zeitpunkt darf nicht
         mehr als sechs Monate nach dem maßgeb-
         lichen Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 3 lie-
         gen. Der pharmazeutische Unternehmer
         hat den Antrag spätestens drei Monate vor
         dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Absatz 1
         Satz 3 zu stellen. Der Gemeinsame Bundes-
         ausschuss entscheidet über den Antrag in-
         nerhalb von acht Wochen. Er regelt das Nä-
         here in seiner Verfahrensordnung. § 130b
         Absatz 3a Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3
         bleiben unberührt.“

   d)    Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

            „(6) Für ein Arzneimittel mit einem Wirk-
         stoff, der kein neuer Wirkstoff im Sinne des
         Absatzes 1 Satz 1 ist, kann der Gemein-
         same Bundesausschuss eine Nutzenbewer-
         tung nach Absatz 1 veranlassen, wenn für

         das Arzneimittel eine neue Zulassung mit

         neuem Unterlagenschutz erteilt wird. Satz 1

         gilt auch für Arzneimittel mit einem neuen

         Wirkstoff im Sinne des Absatzes 1 Satz 1,

         wenn für das Arzneimittel eine neue Zulas-

         sung mit neuem Unterlagenschutz erteilt

         wird. Das Nähere regelt der Gemeinsame

         Bundesausschuss in seiner Verfahrensord-

         nung.“

4. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
      „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
   b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „oder § 35a“
      gestrichen.
   c) Absatz 8 Satz 7 bis 10 wird aufgehoben.

   d) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
      fügt:
         „(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung
      von Arzneimitteln nur solche elektronischen
      Programme nutzen, die mindestens folgende
      Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthal-
      ten:
      1. die Informationen nach Absatz 8 Satz 2
         und 3,
      2. die Informationen über das Vorliegen von
         Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,
      3. die Informationen nach § 131 Absatz 4
         Satz 2,
      4. die zur Erstellung und Aktualisierung des
         Medikationsplans nach § 31a notwendigen
         Funktionen und Informationen sowie
      5. die Informationen nach § 35a Absatz 3a
         Satz 1
      und die von der Kassenärztlichen Bundesverei-
      nigung für die vertragsärztliche Versorgung zu-
      gelassen sind. Das Bundesministerium für Ge-
      sundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
      nung ohne Zustimmung des Bundesrates das
      Nähere insbesondere zu den Mindestanforde-
      rungen der Informationen nach Satz 1 Num-
      mer 5 und zur Veröffentlichung der Beschlüsse
      nach § 35a Absatz 3a zu regeln. Es kann in der
      Rechtsverordnung auch das Nähere zu den
      weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln.
      Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für
      die vertragsärztliche Versorgung geltenden Re-
      gelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaft-
      lichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im
      Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten
      machen. Es kann auch Vorgaben zu semanti-
      schen und technischen Voraussetzungen zur
      Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten
      sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu
      vereinbaren. Die Vereinbarungen in den Verträ-
      gen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei
      Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten
      der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4

      sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer
      Änderung der Rechtsverordnung anzupassen.
      Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen
      Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzu-
      passen.

         (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dür-

      fen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur

      solche elektronischen Programme nutzen, die

      die Informationen der Richtlinien nach § 92 Ab-

      satz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92

      Absatz 6 und über besondere Verordnungsbe-

      darfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 enthalten

      und die von der Kassenärztlichen Bundesverei-

      nigung für die vertragsärztliche Versorgung zu-

      gelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen
      nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.“
5. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
      „Der Bewertungsausschuss überprüft, in wel-
      chem Umfang Diagnostika zur schnellen und
      zur qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie
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       eingesetzt werden können, und beschließt auf
       dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum
       1. Dezember 2017 entsprechende Anpassun-
       gen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
       für ärztliche Leistungen.“
   b) In Absatz 3e Satz 1 Nummer 1 werden vor den
      Wörtern „eine Verfahrensordnung“ die Wörter
      „bis spätestens zum 31. August 2017“ einge-
      fügt.
   c) Dem Absatz 5b werden die folgenden Sätze
      angefügt:

       „Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärzt-
       liche Leistungen ist zeitgleich mit dem Be-
       schluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupas-
       sen, sofern die Fachinformation des Arzneimit-
       tels zu seiner Anwendung eine zwingend erfor-
       derliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung
       des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für
       ärztliche Leistungen erforderlich macht. Das
       Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Be-
       wertungsausschuss und der Gemeinsame
       Bundesausschuss im gegenseitigen Einverneh-
       men in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung. Für
       Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor
       dem 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt
       Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass
       der Bewertungsausschuss spätestens bis
       13. November 2017 den einheitlichen Bewer-
       tungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzu-
       passen hat.“
6. In § 92 Absatz 2 Satz 11 werden die Wörter „oder
   durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags
   nach § 130b“ gestrichen.
7. § 129 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches
          Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln
          vorzunehmen, die für in Apotheken herge-
          stellte parenterale Zubereitungen verwen-
          det werden, wenn für das wirkstoffgleiche
          Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a
          Absatz 8a mit Wirkung für die Kranken-
          kasse besteht und sofern in Verträgen nach
          Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.“

       bb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „4“
           durch die Angabe „5“ ersetzt.

       cc) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „4“
           durch die Angabe „5“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird aufgehoben.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai
          2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf
          des 31. August 2017 unwirksam.“

   c) Absatz 5c wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:
          „Für parenterale Zubereitungen aus Fertig-
          arzneimitteln in der Onkologie haben die
          Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der

          Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren.
          Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
          oder 2 ganz oder teilweise nicht zustande,
          entscheidet die Schiedsstelle nach Ab-
          satz 8. Die Vereinbarung nach Satz 2 ist
          bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die
          Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt
          bis zum Wirksamwerden einer neuen Ver-
          einbarung fort.“
      bb) In dem neuen Satz 8 werden nach den
          Wörtern „Unternehmer über die“ die Wörter
          „Abnehmer, die abgegebenen Mengen und
          die“ eingefügt.

      cc) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgen-
          den Sätze eingefügt:
          „Sofern eine Apotheke bei der parenteralen
          Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der
          Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Ab-
          satz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alter-
          native des Arzneimittelgesetzes tätig wird,
          beauftragt, können der Spitzenverband
          Bund der Krankenkassen und die Kranken-
          kasse von der Apotheke auch einen Nach-
          weis über den tatsächlichen Einkaufspreis
          dieses Betriebs verlangen. Der Anspruch
          nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf
          das Fertigarzneimittel und den Gesamtum-
          satz bezogenen Rabatte. Klagen über den
          Auskunftsanspruch haben keine aufschie-
          bende Wirkung; ein Vorverfahren findet
          nicht statt.“
7a. In § 129a Satz 4 werden die Wörter „Absatz 5c
    Satz 4 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 5c Satz 8
    und 12“ ersetzt.
8. § 130 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fertigarz-
      neimittel“ die Wörter „sowie für Zubereitungen
      nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverord-
      nung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittel-
      preisverordnung unterfallen,“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder § 35a“
      gestrichen.
9. § 130a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2
      bis 4“ durch die Wörter „Satz 3 bis 5“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder des § 35a“
      gestrichen.

   c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
          Angabe „2022“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Zur Berechnung des Abschlags nach
          Satz 1 ist der Preisstand vom 1. August
          2009 erstmalig am 1. Juli 2018 und jeweils
          am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag
          anzuheben, der sich aus der Veränderung
          des vom Statistischen Bundesamt festge-
          legten Verbraucherpreisindex für Deutsch-
          land im Vergleich zum Vorjahr ergibt.“
      cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
          „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
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       dd) In den neuen Sätzen 8 und 9 werden je-
           weils die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5“
           durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 6“

           ersetzt.

       ee) In dem neuen Satz 11 werden vor dem
           Punkt am Ende die Wörter „ab dem 13. Mai
           2017 im Benehmen mit den für die Wahr-

           nehmung der wirtschaftlichen Interessen

           gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisa-
           tionen der pharmazeutischen Unternehmer
           auf Bundesebene“ eingefügt.
       ff) Folgender Satz wird angefügt:
           „Der Abschlag nach Satz 1 gilt entspre-
           chend für Arzneimittel, die nach § 129a ab-
           gegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt ent-
           sprechend.“

    d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ durch
           die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Satz 7 bis 10“
           durch die Wörter „Satz 8 bis 11“ ersetzt.

    e) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

    f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
       fügt:

          „(8a) Die Landesverbände der Krankenkas-
       sen und die Ersatzkassen können einheitlich
       und gemeinsam zur Versorgung ihrer Versicher-
       ten mit in Apotheken hergestellten parenteralen
       Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der
       Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwen-
       dung bei Patienten mit pharmazeutischen Un-
       ternehmern Rabatte für die jeweils verwende-
       ten Fertigarzneimittel vereinbaren. Absatz 8
       Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. In den Verein-
       barungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung ei-
       ner bedarfsgerechten Versorgung der Versi-
       cherten zu berücksichtigen.“

10. § 130b wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
       „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1
       können insbesondere auch mengenbezogene
       Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung
       oder ein jährliches Gesamtvolumen, vereinbart
       werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 kann
       auch das Gesamtausgabenvolumen des Arz-
       neimittels unter Beachtung seines Stellenwerts
       in der Versorgung berücksichtigen. Dies kann
       eine Begrenzung des packungsbezogenen Er-
       stattungsbetrags oder die Berücksichtigung
       mengenbezogener Aspekte erforderlich ma-
       chen. Das Nähere zur Abwicklung solcher Ver-
       einbarungen, insbesondere im Verhältnis zu
       den Krankenkassen und im Hinblick auf deren

       Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenver-

       band Bund der Krankenkassen in seiner Sat-
       zung.“

    c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 8

       Satz 7“ durch die Wörter „Absatz 9 Satz 1“ er-
       setzt.

    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „ist ein Erstat-

           tungsbetrag nach Absatz 1 zu vereinbaren“

           durch die Wörter „soll ein Erstattungsbe-
           trag nach Absatz 1 vereinbart werden“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „darf“ durch das

           Wort „soll“ ersetzt.

       cc) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
           angefügt:
           „Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznut-
           zen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht
           belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu ver-
           einbaren, der zu in angemessenem Umfang
           geringeren Jahrestherapiekosten führt als
           die nach § 35a Absatz 1 Satz 7 bestimmte

           zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind
           nach § 35a Absatz 1 Satz 7 mehrere Alter-
           nativen für die zweckmäßige Vergleichsthe-
           rapie bestimmt, ist ein Erstattungsbetrag zu
           vereinbaren, der zu in angemessenem Um-
           fang geringeren Jahrestherapiekosten führt

           als die wirtschaftlichste Alternative.“

    e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
       fügt:

          „(7a) Für Arzneimittel, für die nach dem Be-
       schluss nach § 35a Absatz 3 ein Zusatznutzen
       in keinem Anwendungsgebiet belegt ist und für
       die vor dem 13. Mai 2017 ein Erstattungsbetrag
       nach Absatz 3 vereinbart oder nach Absatz 4
       festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder
       der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis
       zum 13. August 2017 gekündigt werden, auch
       wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich
       dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet. Im
       Fall einer Kündigung nach Satz 1 ist unverzüg-
       lich erneut ein Erstattungsbetrag nach Absatz 3
       zu vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zu-

       satznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als
       nicht belegt gilt.“

    f) Nach Absatz 9 Satz 3 wird folgender Satz ein-
       gefügt:

       „In der Vereinbarung nach Satz 1 sind auch
       Maßstäbe für die Angemessenheit der Ab-
       schläge nach Absatz 3 Satz 5 und 6 zu verein-
       baren.“

11. § 130c wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „abgelöst wer-
           den“ durch die Wörter „ganz oder teilweise
           abgelöst werden; dabei können auch zu-
           sätzliche Rabatte auf den Erstattungsbe-
           trag vereinbart werden“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

           „§ 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes

           bleibt unberührt.“

    b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 8
       Satz 7“ durch die Wörter „Absatz 9 Satz 1“ er-

       setzt.

12. § 132e Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
13. Dem § 300 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
     „Für die Datenübermittlung an die Kassenärztli-
     chen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren
     einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Auf-

     wandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die Daten-

     übermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztli-
     chen Vereinigungen diesen in geeigneter Form
     nachzuweisen.“

                        Artikel 2
                 Weitere Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 130a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 8 Satz 2 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:

       „Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimit-
       tel sind so zu vereinbaren, dass die Pflicht des
       pharmazeutischen Unternehmers zur Gewährleis-
       tung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate
       nach Versendung der Information nach § 134 Ab-
       satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
       schränkungen und frühestens drei Monate nach
       Zuschlagserteilung beginnt. Der Bieter, dessen
       Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich
       zur Information nach § 134 Absatz 1 des Geset-
       zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die
       geplante Annahme des Angebots zu informieren.“

  b) In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter „Satz 2

     bis 7“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“ ersetzt.

2. In § 130b Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „4“ durch
   die Angabe „6“ ersetzt.

                        Artikel 3
                  Änderung der
    Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

   Die Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom

28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324), die zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I

S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 6
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird
       durchgeführt für erstattungsfähige Arzneimittel
       mit Wirkstoffen, die keine neuen Wirkstoffe im
       Sinne dieser Verordnung sind, wenn der Gemein-
       same Bundesausschuss eine Nutzenbewertung
       nach § 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch veranlasst.“

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. für Arzneimittel, für die ein Antrag nach § 35a
           Absatz 5b des Fünften Buches Sozialgesetz-
           buch gestellt wurde, zu dem vom Gemeinsa-

         men Bundesausschuss        bestimmten Zeit-
         punkt;“.
  b) In Nummer 4 werden die Wörter „frühestens ein
     Jahr nach dem Beschluss“ gestrichen.

  c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein

     Semikolon ersetzt.

  d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. für Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bun-
         desausschuss eine Nutzenbewertung nach
         § 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozialge-
         setzbuch veranlasst, innerhalb von drei Mo-
         naten nach Anforderung des Gemeinsamen
         Bundesausschusses.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-

     fügt:

     „Bei der Bewertung des Zusatznutzens von Anti-

     biotika soll die Resistenzsituation berücksichtigt
     werden.“

  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

        „(5a) Bei der Bewertung von Arzneimitteln mit
     einer Genehmigung für die pädiatrische Verwen-
     dung im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verord-
     nung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 12. Dezember 2006
     über Kinderarzneimittel und zur Änderung der
     Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien
     2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verord-
     nung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom
     27.11.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
     nung (EG) Nr. 1902/2006 (ABl. L 378 vom

     27.12.2006, S. 20) geändert worden ist, prüft der

     Gemeinsame Bundesausschuss, ob für Patien-
     tengruppen oder Teilindikationen, die von der Zu-
     lassung umfasst sind, die jedoch in der Studien-
     population nicht oder nicht hinreichend vertreten
     sind und für die die Zulassung aufgrund der Über-
     tragung von Evidenz ausgesprochen wurde, ein
     Zusatznutzen anerkannt werden kann. Er kann in
     diesen Fällen einen Zusatznutzen anerkennen,

     sofern die Übertragung der Evidenz nach dem

     Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auch

     im Hinblick auf die Nutzenbewertung zulässig

     und begründet ist. Der Gemeinsame Bundesaus-
     schuss regelt das Nähere in seiner Verfahrensord-
     nung.“
4. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Veranlasst der Gemeinsame Bundesausschuss eine
  Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 6 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch, so hat er eine Beratung
  anzubieten, bevor er den pharmazeutischen Unter-
  nehmer zur Einreichung eines Dossiers auffordert.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
       Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
   Das Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 22. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das durch Arti-
kel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a
                Anspruch auf Ausgleich
             des Differenzbetrags zwischen
   Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis

     Für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag
  nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  gilt, haben die pharmazeutischen Unternehmer den
  Unternehmen der privaten Krankenversicherung und
  den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und
  Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
  die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und
  dem tatsächlichen Abgabepreis nach dem Anteil
  der Kostentragung auszugleichen, sofern der
  tatsächliche Abgabepreis über dem zum Zeitpunkt
  der Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt. § 1
  Satz 2 bis 4 sowie die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten ent-
  sprechend.“
2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder“
   die Wörter „innerhalb eines Jahres ab Geltendma-

   chung des Anspruchs nach § 1“ eingefügt.

                       Artikel 5

                   Änderung des

                Arzneimittelgesetzes

   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „abge-
         schlossenem“ ein Komma und die Wörter
         „mindestens vierjährigem“ und nach dem
         Wort „Chemie“ ein Komma und die Wörter
         „der pharmazeutischen Chemie und Techno-
         logie“ eingefügt.

     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Die Mindestdauer des Hochschulstudiums
         kann dreieinhalb Jahre betragen, wenn auf
         das Hochschulstudium eine theoretische
         und praktische Ausbildung von mindestens
         einem Jahr folgt, die ein Praktikum von min-
         destens sechs Monaten in einer öffentlichen
         Apotheke umfasst und durch eine Prüfung auf
         Hochschulniveau abgeschlossen wird. Die
         Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1
         kann um ein Jahr herabgesetzt werden, wenn
         das Hochschulstudium mindestens fünf Jahre
         umfasst, und um eineinhalb Jahre, wenn das
         Hochschulstudium mindestens sechs Jahre
         umfasst. Bestehen zwei akademische oder
         als gleichwertig anerkannte Hochschulstu-
         diengänge, von denen sich der eine über vier,
         der andere über drei Jahre erstreckt, so ist
         davon auszugehen, dass das Zeugnis über
         den akademischen oder den als gleichwertig
         anerkannten Hochschulstudiengang von drei
         Jahren Dauer die Anforderung an die Dauer
         nach Satz 2 erfüllt, sofern die Zeugnisse über
         die beiden Hochschulstudiengänge als
         gleichwertig anerkannt werden.“

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Eine nach Überprüfung der erforderlichen
     Sachkenntnis durch die zuständige Behörde
     rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als sachkundige
     Person berechtigt auch zur Ausübung dieser Tä-
     tigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer
     anderen zuständigen Behörde, es sei denn, es
     liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass
     die bisherige Sachkenntnis für die neu auszu-
     übende Tätigkeit nicht ausreicht.“

2. In § 29 Absatz 1d wird nach dem Wort „dies“ das
   Wort „insbesondere“ eingefügt.
3. In § 52b wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
   eingefügt:
     „(3a) Pharmazeutische Unternehmer müssen im
  Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Krankenhäuser im
  Falle ihnen bekannt gewordener Lieferengpässe bei
  verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur stationä-
  ren Versorgung umgehend informieren.“

4. § 73 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden im Satzteil nach der Aufzählung
     nach den Wörtern „oder wenn“ die Wörter „sie in
     angemessenem Umfang, der zur Sicherstellung

     einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patien-

     ten des Krankenhauses notwendig ist, zum Zwe-
     cke der vorübergehenden Bevorratung von einer
     Krankenhausapotheke oder krankenhausversor-
     genden Apotheke unter den Voraussetzungen
     der Nummer 2 bestellt und von dieser Kranken-
     hausapotheke oder krankenhausversorgenden
     Apotheke unter den Voraussetzungen der Num-
     mer 3 im Rahmen der bestehenden Apotheken-

     betriebserlaubnis zum Zwecke der Verabreichung
     an einen Patienten des Krankenhauses unter der
     unmittelbaren persönlichen Verantwortung einer
     ärztlichen Person abgegeben werden oder“ ein-
     gefügt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bestellung und
     Abgabe“ durch die Wörter „Die Bestellung nach
     Satz 1 Nummer 1 und die Abgabe der nach Satz 1
     in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
     brachten Arzneimittel“ ersetzt.
5. § 78 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
     ein Semikolon und werden die Wörter „zu den be-
     rechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher
     gehört auch die Sicherstellung der Versorgung“
     eingefügt.
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die
     Preise und Preispannen gemäß der Verordnung
     nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenom-
     men sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach
     Satz 1 nicht überschritten werden.“

                       Artikel 6

                   Änderung der
            Arzneimittelpreisverordnung
  Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 2b des
Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kran-
           kenhausapotheken,“ die Wörter „soweit es
           sich nicht um die Abgabe von parenteralen
           Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der
           Onkologie zur ambulanten Versorgung han-
           delt,“ eingefügt.

       bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fertig-

           arzneimitteln“ die Wörter „auf Grund ärztli-
           cher Verordnung“ eingefügt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des

       Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ab-
           satz 3“ ein Komma eingefügt.
       bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
           gefügt:

          „3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zube-
              reitungen nach Absatz 3, die nicht Ab-
              satz 6 unterfallen“.
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2,50 Euro“
           durch die Angabe „3,50 Euro“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,00 Euro“
           durch die Angabe „6,00 Euro“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „7,00 Euro“
          durch die Angabe „8,00 Euro“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von paren-
      teralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in
      der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch
      Krankenhausapotheken ist höchstens der Apo-
      thekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich
      der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu be-

      rechnen.“

   d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder
      Nr. 2“ gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7

                    Betäubungsmittel

               und Arzneimittel nach § 3a
        der Arzneimittelverschreibungsverordnung
      Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen
   Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-
   Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie
   bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arz-
   neimittelverschreibungsverordnung können die Apo-
   theken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro ein-
   schließlich Umsatzsteuer berechnen.“

                        Artikel 7
                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt am 1. März 2018 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 4. Mai 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister für
                                            Hermann Gröhe

Gesundheit
                                            Die Bundesministerin
                                         für Wirtschaft und Energie
                                               Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1050. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b052d9ef02d0bf73….