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Artikel 14 · BT-Drs. 19/8753 · S. 69

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 14, nach der plasmatische und gentechnologisch
hergestellte Gerinnungsfaktorenzubereitungen aus dem Vertriebsweg nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a des Arzneimittelgesetzes herausgenommen werden. Diese Arzneimittel zur spezifischen Therapie von
Gerinnungsstörungen bei Hämophilie unterliegen nunmehr dem einheitlichen Vertriebsweg über die Apotheken
und damit den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe d (§ 129 Absatz 5d
(neu) SGBV). Danach können, insbesondere für Arzneimittel nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V, auch Festab-
schläge für die apothekerliche Tätigkeit bei der Abgabe von Stoffen in unverändertem Zustand, d. h. für das
Umfüllen, Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen, von der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbart werden.
Drucksache 19/8753                                   – 70 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



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Herkunft

BT-Drs. 19/8753, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 255.879–257.062 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2eab1d9c3f656d5e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP