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Artikel 6 · BT-Drs. 18/10208 · S. 41
Zu Artikel 6 (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung)
Zu Artikel 6 (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung) Zu Nummer 1 (§ 1) Bei der Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen gelten die Preisspannen und Preise der Apotheken nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom Drucksache 18/10208 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. März 2015 (Az. I ZR 185/13) entschieden, dass die einschlägige Regelung des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 so auszulegen ist, dass die AMPreisV auch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn Arzneimittel-Blister, die individuell für einen Patienten für einen bestimmten Zeitraum angefertigt werden, ohne eine entsprechende ärzt- liche Verordnung angefertigt werden. Durch dieses Urteil ist es in diesen Fällen in den Fachkreisen zu Unsicher- heiten hinsichtlich der Abrechnungsgrundlage für Apotheken mit den Krankenkassen gekommen. Es bedarf somit einer Klarstellung, mit der der Einführung der Ausnahmeregelung entsprochen wird (BT-Drs. 16/3100, S. 200), wonach die Arzneimittelpreisverordnung nur dann keine Anwendung findet, wenn die Abgabe von aus Fertigarz- neimitteln entnommener Teilmengen aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgt. Mit der Beseitigung der Unklarhei- ten zur Abrechnung wird das berechtigte Interesse der Arzneimittelverbraucher an der Sicherstellung der Versor- gung, insbesondere der Personen in Pflegeheimen, berücksichtigt. Zu Nummer 2 (§ 5) Im Zusammenhang mit Standard-Rezepturarzneimitteln umfasst die Tätigkeit in der Apotheke nicht nur die Zu- bereitung, sondern auch die Information und Beratung bei der Abgabe. Hierfür erhalten Apotheken nach den derzeitigen Regelungen jedoch keine weitergehende Vergütung. Dies ist nicht sachgerecht, da sich die Beratung bei der Abgabe v
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.216 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10208, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.997–154.213 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 6701cb004a24955d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP