Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
Stand: 06.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/1#abs-1 (1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/1#abs-2 (2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/1#abs-3 (3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/1#abs-4 (4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 1 AMPreisV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.03.2015 – I ZR 185/13Wettbewerbsverstoß: Abweichung von der Preisbindung bei Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen - Patientenindividuell zusammengestellte ArzneimittelblisterZitiert von 5
- BSG, 27.10.2009 – B 1 KR 7/09 RGesetzliche Krankenversicherung: Anwendbarkeit des Arzneimittelherstellerabschlags auf die Abgabe von Blutplasmaprodukten durch eine Apotheke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2017 – L 4 KR 3408/15Zitiert von 2
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 18/14 RWirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Arzneikostenregress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise - Wahl der kostengünstigsten Bezugsquelle - Direktbezug - Arzneimittelregress gegen Vertragsarzt wegen Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots - kein Herstellerrabatt auf Gerinnungsfaktoren - Beschwer der beigeladenen KrankenkasseZitiert von 43
- BSG, 29.04.2010 – B 3 KR 3/09 R(Krankenversicherung - Gewährung von Arzneimittelherstellerrabatt durch Hersteller eines verschreibungs- und apothekenpflichtigen aus Blutplasma gewonnenen Fertigarzneimittels - Verfassungsmäßigkeit des BSSichG inklusive § 130a SGB 5 - kein Schutz der Erwerbschancen von Apothekern und anderen Leistungserbringern durch Art 12 Abs 1 GG - Höhe des Zinsanspruches)Zitiert von 5
- BGH, 10.12.2014 – 5 StR 405/13Strafbarkeit eines Apothekers wegen Betruges: Täuschungshandlung durch Verwendung von Importarzneimitteln bei patientenindividuellen Zytostatika-ZubereitungenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 09.12.2025 – 14 U 49/25
- BSG, 13.11.2025 – B 3 KR 4/24 RKrankenversicherung - Apothekenvergütung - Abgabe von Rezepturarzneimitteln - Apothekeneinkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung erforderlichen AbpackungZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2025 – L 16 KR 423/22 KLZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AMPreisV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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04.05.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2017 I S. 1050
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.