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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3519

BGBl. 2021 I S. 3519 · 11.881 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3519
                                      Siebzehntes Gesetz
                             zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
                                             Vom 10. August 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                 Arzneimittelgesetzes
  Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 58f wird wie folgt gefasst:

      „§ 58f Verarbeitung und Übermittlung von Da-
             ten“.

   b) Die Angabe zu § 58g wird wie folgt gefasst:

      „§ 58g (weggefallen)“.

   c) Vor der Angabe zu der Anlage wird folgende An-
      gabe eingefügt:
              „Einundzwanzigster Unterabschnitt
                     Übergangsvorschrift

      § 149    Übergangsvorschrift aus Anlass des
               Siebzehnten Gesetzes zur Änderung
               des Arzneimittelgesetzes“.

   d) Die Angabe „Anlage (zu § 6)“ wird durch die An-
      gabe „Anlage 1 (zu § 6)“ ersetzt.

   e) Folgende Angabe wird angefügt:
      „Anlage 2
      (zu § 58c Absatz 2 Satz 2)“.
2. In § 6 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach
   dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
3. § 58b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
          „Behandlungstage“ die Wörter „und das
          Datum der ersten Anwendung oder das
          Abgabedatum des Arzneimittels“ eingefügt.
      bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:

         „Auch wenn bei den nach Satz 1 gehaltenen
         Tieren keine Arzneimittel mit antibakteriell
         wirksamen Stoffen angewendet worden
         sind, ist dies der zuständigen Behörde mit-

         zuteilen. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1
         und 3 sind für das erste Halbjahr spätes-
         tens am 14. Juli des laufenden Jahres und
         für das zweite Halbjahr spätestens am
         14. Januar des Folgejahres zu machen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
          „Tagen“ die Wörter „und das Datum der
          ersten Anwendung oder das Abgabedatum
          des Arzneimittels“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
          „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
          eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3520
4. § 58c wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Enthält ein verabreichtes zugelassenes Fertig-
       arzneimittel eine der folgenden Kombinationen,
       so zählt diese Kombination für die Berechnung
       nach Satz 1 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff:

       1. eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden
          und Trimethoprim, einschließlich der Derivate
          von Trimethoprim, oder
       2. eine Kombination von verschiedenen chemi-
          schen Verbindungen eines einzigen anti-
          bakteriellen Wirkstoffs.“

  b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch die
     folgenden Sätze ersetzt:
       „Darüber hinaus teilt die zuständige Behörde

       dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils

       bis zum Ende des zweiten Monats des Halb-
       jahres, das auf die Mitteilungen des vorange-
       henden Halbjahres nach § 58b Absatz 1 Satz 1
       folgt, in pseudonymisierter Form die in der
       Anlage 2 aufgeführten, halbjährlich ermittelten
       Daten zum Zweck der Durchführung einer
       Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotika-
       resistenz mit. Das Bundesinstitut für Risiko-
       bewertung bestimmt das Verfahren zur Bildung
       des Pseudonyms nach Satz 2; es ist so zu ge-
       stalten, dass es ausgeschlossen ist, dass das
       Bundesinstitut für Risikobewertung bei den ihm
       gemeldeten Daten den Personenbezug wieder-
       herstellen kann. Die Mitteilungen nach den
       Sätzen 1 und 2 können im automatisierten Ab-
       rufverfahren erfolgen. Auf Grundlage der ihm
       übermittelten Daten führt das Bundesinstitut
       für Risikobewertung die Risikobewertung durch.
       Das Bundesinstitut für Risikobewertung erstellt
       jährlich zu den in Anlage 2 aufgeführten, von
       den zuständigen Behörden übermittelten Daten
       des Vorjahres einen Bericht über die Ergebnisse
       der Risikobewertung. Der Berichtszeitraum ist
       der 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
       Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat
       den erstellten Bericht bis zum 31. August des
       auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu
       veröffentlichen.“

5. § 58f wird wie folgt gefasst:
                          „§ 58f

                     Verarbeitung
               und Übermittlung von Daten
    (1) Die nach den §§ 58a bis 58d erhobenen
  Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken
  verarbeitet werden:

  1. zur Ermittlung und Berechnung der Therapie-
     häufigkeit,
  2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 58a
     bis 58d und zur Verfolgung und Ahndung von
     Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschrif-
     ten und

  3. zur Durchführung einer Risikobewertung nach
     § 58c Absatz 2 Satz 5 und für den Bericht nach
     § 58c Absatz 2 Satz 6.

     (2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den
  §§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von Ver-

  stößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern
  sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß
  gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht,
  das Tierschutzrecht oder das Tierseuchenrecht
  vorliegt und soweit diese Daten für die Verfolgung
  des Verstoßes erforderlich sind.“

6. § 58g wird aufgehoben.

7. § 97 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 23a werden die Wörter „§ 58b Ab-
     satz 1 Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 58b
     Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,“
     ersetzt.

  b) Nach Nummer 23c wird folgende Nummer 23d

     eingefügt:

     „23d. entgegen § 58d Absatz 3 Satz 1 einen
           dort genannten Plan nicht, nicht richtig
           oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.

  c) Die bisherige Nummer 23d wird die Nummer 23e
     und nach der Angabe „§ 58d Absatz 3“ wird die
     Angabe „Satz 2“ eingefügt.

8. Dem Achtzehnten Abschnitt wird folgender Ein-
   undzwanzigster Unterabschnitt angefügt:

          „Einundzwanzigster Unterabschnitt

                 Übergangsvorschrift

                         § 149

                 Übergangsvorschrift
        aus Anlass des Siebzehnten Gesetzes
        zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

     (1) Die in Anlage 2 genannten Daten, die die zu-
  ständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018
  bis zum 31. Oktober 2021 erhoben und ermittelt
  hat, übermittelt sie bis 1. Februar 2022 dem Bun-
  desinstitut für Risikobewertung zum Zweck der
  Durchführung einer Risikobewertung auf dem Ge-
  biet der Antibiotikaresistenz. § 58c Absatz 2 Satz 3
  und 4 gilt entsprechend.

     (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt
  auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 übermit-
  telten Daten eine Risikobewertung durch. Über die
  Risikobewertung erstellt es einen Bericht. Den Be-
  richt veröffentlicht es bis zum 1. Oktober 2022.

     (3) Auf der Grundlage der in Anlage 2 genannten
  Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum
  vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember
  2021 erhoben und ermittelt hat, führt das Bundes-
  institut für Risikobewertung eine Risikobewertung
  durch. Über die Risikobewertung erstellt es einen
  Bericht. Den Bericht veröffentlicht es bis zum
  31. August 2022.“

9. Die Angabe „Anlage (zu § 6)“ erhält die Bezeich-
   nung „Anlage 1 (zu § 6)“.
BGBl. 2021, Seite 3521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3521

   10. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
                                                                                         „Anlage 2
                                                                          (zu § 58c Absatz 2 Satz 2)


                   Dem Bundesinstitut für Risikobewertung
     zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten

       1. Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungs-
          betriebs (§ 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2),
       2. Angabe der Tierart (§ 58a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 58a Ab-
          satz 2),
       3. Angabe der Nutzungsart (§ 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),
       4. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 58c Absatz 1 Nummer 2),
       5. Angaben nach § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5:
          a) die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
          b) die Anzahl und die Art der behandelten Tiere,
          c) die Anzahl der Behandlungstage (vorbehaltlich des § 58b Absatz 3)
             und das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des
             Arzneimittels,
          d) die insgesamt angewendete Menge von Arzneimitteln, die anti-
             bakteriell wirksame Stoffe enthalten,
          e) für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die
             aa) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
             bb) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenom-
                 men worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der
                 Tiere,
             cc) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben
                 worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere,
       6. Angaben nach § 58b Absatz 1 Satz 3:
          Mitteilung, keine Arzneimittel angewendet zu haben, die antibakteriell
          wirksame Stoffe enthalten,
       7. Angaben nach § 58b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, falls durch diese
          Angaben die Angaben nach § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
          ersetzt worden sind:
          a) die Bezeichnung des für die Behandlung vom Tierarzt erworbenen
             oder verschriebenen Arzneimittels,
          b) die Anzahl und Art der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des
             Tierarztes ausgestellt worden ist,
          c) die Identität der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des Tier-
             arztes ausgestellt worden ist, sofern sich aus der Angabe die
             Nutzungsart ergibt,
          d) vorbehaltlich des § 58b Absatz 3 die Dauer der verordneten Behand-
             lung in Tagen und das Datum der ersten Anwendung oder das Ab-
             gabedatum des Arzneimittels,
          e) die vom Tierarzt insgesamt angewendete oder abgegebene Menge
             des Arzneimittels,
       8. Angabe des Halbjahres, in dem die Behandlung erfolgt ist (§ 58b Ab-
          satz 1 Satz 4),
       9. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten
          betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzel-
          nen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs
          (§ 58c Absatz 1).“

BGBl. 2021, Seite 3522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3522

                                             Artikel 2
                                           Inkrafttreten
             Dieses Gesetz tritt am 1. November 2021 in Kraft.



             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
          blatt zu verkünden.


             Berlin, den 10. August 2021

                                   Der Bundespräsident
                                        Steinmeier

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Die Bundesministerin
                           für Ernährung und Landwirtschaft
                                     Julia Klöckner

                          Der Bundesminister für Gesundheit
                                    Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3519. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ae5760cd92825ec2….