§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/6?asof=2021-11-01#abs-1 (1) Es ist verboten, ein Arzneimittel herzustellen, in Verkehr zu bringen oder bei Menschen oder Tieren anzuwenden, wenn bei der Herstellung des Arzneimittels einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 angeordneten Bestimmung über die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenständen, die in der Anlage 1 genannt sind, zuwidergehandelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/6?asof=2021-11-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung der in der Anlage 1 genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier (Risikovorsorge) oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/6?asof=2021-11-01#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände in die Anlage 1 aufzunehmen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände aus der Anlage 1 zu streichen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/6?asof=2021-11-01#abs-4 (4) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, sofern es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/6?asof=2021-11-01#abs-5 (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, sofern es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3519)
BGBl. 2021 I S. 3519
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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