§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52b?asof=2019-08-22#abs-1 (1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in Verkehr gebrachtes und zur Anwendung im oder am Menschen bestimmtes Arzneimittel vertreiben, das durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen worden ist oder für das durch die Europäische Gemeinschaft oder durch die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt worden ist, stellen eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung des Arzneimittels sicher, damit der Bedarf von Patienten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52b?asof=2019-08-22#abs-2 (2) Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten. Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen sind Großhandlungen, die ein vollständiges, herstellerneutral gestaltetes Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterhalten, das nach Breite und Tiefe so beschaffen ist, dass damit der Bedarf von Patienten von den mit der Großhandlung in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken werktäglich innerhalb angemessener Zeit gedeckt werden kann; die vorzuhaltenden Arzneimittel müssen dabei mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die dem Vertriebsweg des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 oder des § 47a oder des § 47b unterliegen oder die aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht über den Großhandel ausgeliefert werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52b?asof=2019-08-22#abs-3 (3) Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Arzneimittelgroßhandlungen im Umfang der von ihnen jeweils vorgehaltenen Arzneimittel.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52b?asof=2019-08-22#abs-3a (3a) Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Krankenhäuser im Falle ihnen bekannt gewordener Lieferengpässe bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur stationären Versorgung umgehend informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52b?asof=2019-08-22#abs-4 (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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19.07.2023 Ausfertigung
§ 52b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 52b geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 52b eingefügt durch Artikel 0 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 52b geändert und eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 52b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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04.05.2017 Ausfertigung
§ 52b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2017 I S. 1050
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 52b geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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